TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/7 LVwG 41.16-6313/2022

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Veröffentlicht am 07.12.2022
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Entscheidungsdatum

07.12.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 (EpiG) §32
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) §3
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B Aktiengesellschaft, Rplatz, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.11.2021, GZ: BHWZ-201784/2020-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n,

und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch genannte Antrag der A B Aktiengesellschaft gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.11.2021, GZ: BHWZ-201784/2020-4, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B Aktiengesellschaft (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 09.10.2020, als Dienstgeberin von Herrn C D, geb. am ****, für den Zeitraum von 23.03.2020 bis 26.03.2020 in Höhe von € 668,12, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei erst am 08.10.2020 um 15:49 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde abgeschickt bzw. übermittelt worden. Laut der auf der Internetseite der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 2 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) erfolgten Bekanntmachung, würden außerhalb der Amtsstunden übermittelte elektronische Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als entgegengenommen gelten und gelten Anbringen daher erst ab diesem Zeitpunkt als eingebracht bzw. eingelangt. Da die Amtsstunden bereits um 15:00 Uhr geendet haben, gelte der Antrag erst mit 09.10.2020 als eingebracht und eingelangt. Da die Absonderung des Dienstnehmers bereits mit 14.04.2020 geendet habe, habe die Antragsfrist nach § 49 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) mit Ende der Amtsstunden am 08.10.2020 geendet. Der Antrag sei somit außerhalb der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) bei der zuständigen Behörde eingelangt, wodurch dieser als verspätet zurückzuweisen sei. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 32, 36 Abs 1 lit i und 49 EpiG angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wird diese im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C D, geb. am ****, bereits am 15.05.2020 gestellt worden sei, wobei dieser am 08.10.2020 konkretisiert worden sei. Am 02.07.2021 seien Unterlagen per E-Mail nachgereicht worden. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG sei der Vergütungsbetrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen begännen gemäß § 49 Abs 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen. Das BGBl I Nr. 62/2020 sei am 08.07.2020 in Kraft getreten. Im konkreten Fall sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges daher bis 08.10.2020 bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen gewesen. Der Dienstnehmer sei von 23.03.2020 bis 26.03.2020 behördlich abgesondert gewesen. Da der Antrag bereits am 15.05.2020 gestellt worden sei, sei der Antrag firstgerecht. Mit Eingabe vom 08.10.2020 sei lediglich der Antrag konkretisiert worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag sei dem Verwaltungsgericht daher verwehrt. Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts erst am 30.06.2022 vor.

Nach vorangegangenem gerichtlichen Auftrag vom 02.11.2022 gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2022 bekannt, dass der Akt der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 09.10.2020 beginne. Der Antrag sei am 08.10.2020 nach Ende der Amtsstunden eingebracht worden. Die Eingabe vom 15.05.2020 scheine nicht auf.

Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2022 an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und wurde die Beschwerdeführerin unter einem aufgefordert, eine Lesebestätigung oder Übermittlungsbestätigung betreffend ihren Antrag vom 15.05.2020 zu übermitteln, welche bestätigt, dass die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Mitarbeiter E F, welcher den Antrag am 15.05.2020 an die belangte Behörde übermittelt habe, für seine E-Mails nicht eingestellt habe, dass er eine Empfangs- und/oder Lesebestätigung erhalten möchte. Dementsprechend liege keine Bestätigung vor. Die E-Mail vom 15.05.2020 – welche noch einmal angeschlossen sei – sei jedoch an die korrekte E-Mail-Adresse der belangten Behörde übermittelt worden. Der Mitarbeiter habe im Mai 2020 fünf weitere E-Mail-Anträge an die gleiche E-Mail-Adresse der belangten Behörde gesendet und seien diese alle eingegangen und behandelt worden. Auch die E-Mail vom 08.10.2020 sei an die gleiche E-Mail-Adresse geschickt worden und sei diese bei der belangten Behörde eingelangt. Eine Fehlermeldung habe es nicht gegeben. In den zahlreichen von der A B AG geführten Vergütungsverfahren sei es schon mehrfach vorgekommen, dass ein rechtzeitig übermittelter Antrag bei der Behörde „untergegangen“ sei. Die Übermittlung der originalen Antrags-E-Mail sei jedoch stets ausreichend, um die fristgerechte Antragstellung zu belegen. Auch im gegenständlichen Fall könne nachvollzogen werden, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sei. Dieser Fehler könne jedoch nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen, da diese ihren Pflichten fristgerecht nachgekommen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Herr C D, geb. am ****, war zumindest im Absonderungszeitraum bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Der Dienstnehmer war von 23.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 behördlich abgesondert.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin von Herrn C D die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 4 Tagen (23.03.2020 bis 26.03.2020) in Höhe von € 725,30.

Der Antrag wurde per E-Mail am 08.10.2020 um 15:49 Uhr an die belangte Behörde übermittelt. Am 02.07.2021 wurde das amtliche Formular „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“ nachgereicht, wobei der beantragte Vergütungsbetrag auf € 668,12 eingeschränkt wurde.

Auf der Internetseite der belangten Behörde (vgl. https://www.bh-weiz.steiermark.at/cms/beitrag/12017339/58208085/) findet sich in der Rubrik „Unser Haus“ unter „Kontakt-Öffnungszeiten“/„Amtsstunden“ folgende Bekanntmachung:

„Amtsstunden

Montag bis Donnerstag von 8:00 - 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 - 12:30 Uhr.

Als Amtsstunden werden jene Zeiten bezeichnet, zu denen schriftliche Anbringen von einer Behörde entgegengenommen werden. Bei elektronischen Anbringen (E-Mail, Fax oder Online-Formulare zur Erbringung bestimmter Anträge) sind jedoch die technischen Voraussetzungen zu beachten. Elektronische Anbringen, die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.

Für die Einbringung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Weiz stehen folgende Adressen zur Verfügung:

Einbringung von Schriftstücken per Post: Bezirkshauptmannschaft Weiz, Bstraße , W

Einbringung von Schriftstücken per Telefax: (03172) 600-550

Einbringung von Schriftstücken per E-Mail: bhwz@stmk.gv.at“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2022 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2022. Dass die Absonderung bereits mit 25.03.2020 endete und nicht wie von der belangten Behörde angenommen mit 14.04.2020 endete, ergibt sich zum einen aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.03.2020, GZ: BHWZ-51840/2020, zum anderen aus der Beschwerde sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin.

Das Eingangsdatum des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt befindlichen E-Mail, mit welcher der Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Gesendet: Donnerstag, 08.10.2020 15:49) und welche sodann – wie die interne E-Mail-Korrespondenz vom 08.10.2020 und 09.10.2020 zeigt – von der belangten Behörde bearbeitet wurde.

Dass der Antrag der Beschwerdeführerin bereits am 15.05.2020 per E-Mail eingebracht worden sei, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin mehrmals ein Screenshot bzw. ein Ausdruck der E-Mail vom 15.05.2020, mit welcher der Antrag für den Dienstnehmer Herrn C D vermeintlich eingebracht worden sei, vorgelegt, jedoch konnte das Einlangen der E-Mail vom 15.05.2020 bei der belangten Behörde weder von dieser eruiert werden noch von der Beschwerdeführerin mit einer Übermittlungs- oder Lesebestätigung nachgewiesen werden (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2022 sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2022).

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH – auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018, lautet:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an

der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 131/2022, lauten:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können. (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen

Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen

beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder

gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch

Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des

Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist, abweichend von § 33 EpiG, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen. Endete die Antragsfrist wie im gegenständlichen Fall bereits vor Inkrafttreten des § 49 Abs 1 EpiG, begann die Antragsfrist gemäß § 49 Abs 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2020 (am 08.07.2020) in der Dauer von drei Monaten neu zu laufen. Im Gegenstandsfall endete die Antragsfrist daher am 8. Oktober 2020. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Enddatum der Antragsfrist unabhängig davon, ob, wie von der belangten Behörde angenommen, das Absonderungsende erst am 14.04.2020 oder, wie von der Beschwerdeführerin und aus dem Absonderungsbescheid ersichtlich, bereits am 25.03.2020 war, der 08.10.2020 war.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C D rechtzeitig binnen der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG bei der belangten Behörde eingelangt ist. Zunächst ist daher zu klären, wann der Antrag bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags:

Sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, sind auch auf Anträge bzw. Verfahren auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Demnach ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 AVG eine Antragstellung auf Vergütung des Verdienstentganges per E-Mail zulässig. Ein – konventionelles wie auch elektronisches - Anbringen gilt jedoch nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Der Antragsteller ist diesbezüglich beweispflichtig und trifft ihn die Gefahr des Verlusts der Eingabe (vgl. Henstschläger/Leeb § 13 AVG Rz 32 mwN).

Der Antragsteller hat sich über die erfolgreiche Übertragung einer E-Mail oder eines Telefaxes zu vergewissern. Das bedeutet, der Antragsteller hat zu überprüfen, ob die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde eingelangt sind. Als Nachweis für das tatsächliche Einlangen eines Anbringens per E-Mail kann eine Übermittlungs-, Lese-, oder Empfangsbestätigung herangezogen werden (VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Eine Sendebestätigung für eine E-Mail reicht als Nachweis für das Einlangen bei der Behörde nicht aus, da dieses nur erkennen lässt, dass die E-Mail versendet wurde, nicht jedoch, dass diese tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. Henstschläger/Leeb § 13 AVG Rz 32 mwN; VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Ferner ist es nicht ausreichend, wenn sich der Antragsteller nur darauf verlässt, dass nach der Absendung der E-Mail keine Fehlermeldung erfolgte. Unterbleibt die Kontrolle über das Einlangen bei der Behörde aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079).

Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin das Einlangen bzw. die Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C D am 15.05.2020 weder durch eine Übermittlungsbestätigung noch durch eine Lesebestätigung nachweisen. Die von der Beschwerdeführerin mehrmals übermittelten Ausdrucke bzw. Screenshots der E-Mail vom 15.05.2020 stellen keinen geeigneten Nachweis über das tatsächliche Einlangen des Antrages am 15.05.2020 bei der belangten Behörde iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dar, da diese höchstens als Sendebestätigung zu werten sind, welche allenfalls einen Nachweis für die Versendung der E-Mail bzw. des Antrags am 15.05.2020 darstellen könnten, jedoch keinen Beweis über das tatsächliche Einlangen der E-Mail bei der Behörde liefern. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nach Absenden des Antrags keine Fehlermeldung erhalten, kann nicht als Nachweis über das tatsächliche Einlangen des Antrages bei der Behörde gewertet werden. Vielmehr konnte das Einlangen des Antrages am 15.05.2020 auch nicht von der belangten Behörde eruiert werden.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C D kann somit nicht als am 15.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangt gewertet werden. Vielmehr ist der Antrag nachweislich erst am 08.10.2020 um 15:49 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt worden bzw. bei dieser eingegangen.

Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Grundsätzlich gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102; VwGH vom 17.02.2021, Ro 2021/07/0003; VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162).

Aus der im Sachverhalt festgestellten Internetseite der belangten Behörde geht klar die Bekanntmachung organisatorischer Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 letzter Satz AVG hervor, wonach die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag mit 08:00 bis 15:00 Uhr und Freitag mit 08:00 bis 12:30 Uhr festgelegt werden und elektronische Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, weshalb die außerhalb dieser Amtsstunden übermittelten Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.

Wie die belangte Behörde richtig erkannte wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 08.10.2020 erst außerhalb der Amtsstunden (15:49 Uhr) an die belangte Behörde übermittelt, wodurch dieser entsprechend der nach § 13 Abs 2 AVG erfolgten Bekanntmachung der belangten Behörde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 09.10.2020 als eingebracht und eingelangt gilt.

Zum Vergütungsanspruch:

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw. Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da es sich bei § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137). Um fristwahrend zu sein, muss der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl. ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche Frist nicht zulässig ist).

Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer von 23.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 (bzw. lt. Behörde bis 14.04.2020) mittels Bescheid behördlich abgesondert. Die Antragsfrist nach § 33 EpiG begann sohin mit 26.03.2020 (bzw. 15.04.2020) zu laufen und war somit bei Inkrafttreten des § 49 Abs 1 EpiG bereits abgelaufen, begann jedoch gemäß § 49 Abs 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 (am 8. Juli 2020) in der Dauer von drei Monaten neu zu laufen. Die Antragsfrist endete daher am 8. Oktober 2020. Wie soeben ausgeführt, gilt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges erst mit 09.10.2020 bei der belangten Behörde als eingelangt, somit einen Tag nach Ende der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG. Durch das Einlangen des Antrages nach Ende der Antragsfrist, ist dieser als verspätet zu werten und ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer Herrn C D, geb. am ****, für den Zeitraum von 23.03.2020 bis 25.03.2020 (bzw. bis 14.04.2020), durch die nichtrechtzeitige Geltendmachung bereits erloschen.

Zusammengefasst ist der belangten Behörde folglich in ihrer rechtlichen Beurteilung vollumfänglich zuzustimmen.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, Sache des Beschwerdeverfahrens sei nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags, kann angemerkt werden, dass es sich bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, wodurch eine Entscheidung über die Frage, der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung darstellt (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Somit hat bereits die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung“ verwendet, dies jedoch nur ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher dahingehend zu korrigieren, dass der Antrag – im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist – abzuweisen anstatt zurückzuweisen war und musste das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

COVID-19, Corona, Entschädigung, Verdienstentgang, unselbstständig Erwerbstätige, Antrag, Einlangen, Amtsstunden, Nachweis, Übermittlungsbestätigung, Lesebestätigung, Verjährung, Fallfrist, materiellrechtliche Frist, inhaltliche Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.16.6313.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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