TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/28 LVwG 30.30-6882/2022

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Veröffentlicht am 28.10.2022
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Entscheidungsdatum

28.10.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Mag. Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch die Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Sstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.08.2022, GZ: VStV/921301105200/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen, Univ.-Prof. DI Dr. E F mit gesonderten Beschluss auferlegt.

IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist betreffend die 1. und 2. vorgeworfene Übertretung gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

V.   Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist betreffend die 3. vorgeworfene Übertretung eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

VI.  Der belangten Behörde steht betreffend die 3. vorgeworfene Übertretung die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.08.2022, GZ: VStV/921301105200/2021, wurde Herrn Mag. Dr. A B, geb. am ****, Sgasse, G, vertreten durch die Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Sstraße, G, Folgendes vorgeworfen:

„1.  Datum/Zeit:                               28.06.2021, 19.05 Uhr

     Ort:                                       G, Sgasse, 2. Fahrstreifen;

                                                 Fahrtrichtung Nordwest

     Betroffenes Fahrzeug:                   PKW, Kennzeichen: ****

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.   Datum/Zeit:                               28.06.2021, 19.05 Uhr

     Ort:                                       G, Sgasse, 2. Fahrstreifen;

                                                 Fahrtrichtung Nordwest

     Betroffenes Fahrzeug:                   PKW, Kennzeichen: ****

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3.   Datum/Zeit:                               28.06.2021, 19.05 Uhr

     Ort:                                       G, Sgasse, 2. Fahrstreifen;

                                                 Fahrtrichtung Nordwest

     Betroffenes Fahrzeug:                   PKW, Kennzeichen: ****

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. „

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in 1. § 4 Abs 1 lit a StVO, 2. § 4 Abs 1 lit c StVO und 3. § 4 Abs 5 StVO verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu 1. und 2. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO zwei Geldstrafen von je € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 3. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, einen KFZ-technischen Sachverständigen zu bestellen und diesem den Auftrag zu erteilen, eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge vorzunehmen und sodann gutachterlich festzustellen, ob dem Beschwerdeführer das vorgeworfene Unfallereignis – bei Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten – unter Berücksichtigung der Schadensbilder, nicht nur unter Berücksichtigung der akustischen Gegebenheiten, sondern auch bei Erschütterungswirkungen, aufgefallen sein muss oder nicht.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, die offensichtlich leichte Kollision mit dem Postbus nicht bemerkt und auch kein Geräusch gehört habe, da er wetterbedingt die Klimaanlage auf Vollleistung habe laufen lassen und außerdem das Autoradio eingeschaltet gehabt habe. Er habe deshalb weder eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug bemerkt, noch irgendein atypisches Geräusch gehört.

Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergebe sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer die Kollision bemerkt hätte, wenn er das Autoradio nicht eingeschaltet gehabt hätte und die Klimaanlage nicht wetterbedingt automatisch auf Volllast gelaufen wäre.

Hätte die belangte Behörde ein KFZ-technisches Gutachten eingeholt, hätte dies ergeben, dass der Beschwerdeführer auch bei nicht eingeschaltetem Autoradio trotz größter Aufmerksamkeit den äußerst geringfügigen Anstoß bzw. die leichte Kollision mit dem Postbus nicht habe bemerken können. Schon die geringe Schadenshöhe beim Postbus in Höhe von € 699,48 beweise, dass der Beschwerdeführer den Postbus nur so leicht gestreift haben konnte, dass er dies nicht habe wahrnehmen können.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15.09.2022, GZ: LVwG 30.30-6882/2022-2, wurde Herr Univ.-Prof. DI Dr. E F zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Kraftfahrtechnik bestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 19.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer gehört und in der als Zeuge der Buslenker G H einvernommen wurde. In dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete der beigezogene Sachverständige Befund und Gutachten.

Sachverhalt:

Am 28.06.2022 gegen 19.05 Uhr lenkte der Beschwerdeführer sein KFZ, mit dem Kennzeichen ******, von seinem Wohnort in G, in der Sgasse in Richtung Lstraße. In der Sgasse auf Höhe Hausnummer * hielt der vor dem KFZ des Beschwerdeführers fahrende, von G H gelenkte Omnibus, mit dem Kennzeichen ******, zugelassen auf die I J GmbH, W, vor einem Zebrastreifen, um einem Fußgänger das Überqueren zu ermöglichen. In diesem Bereich macht die zweispurige Straße eine enge Linkskurve, weshalb der Omnibus beide Fahrspuren benutzte. Um am Bus überhaupt vorbeifahren zu können, fuhr der Beschwerdeführer sehr knapp links am Bus vorbei. Dabei kam es zu einem Kontakt zwischen dem rechten Außenspiegel und dem rechten Vorderreifen des K L mit der mittleren Klappe des Omnibusses. Dieser Kontakt ereignete sich vermutlich, als der K L links sehr knapp am mit großer Wahrscheinlichkeit stillstehenden Busses vorbeifuhr und dabei nach links weggelenkt wurde, wahrscheinlich mit der Hinterseite des Reifens des K Ls, der sich beim Vorwärtsfahren nach oben bewegt. Da der Seitenabstand so knapp war, um überhaupt ein Vorbeifahren zu ermöglichen, führte der Beschwerdeführer vermutlich eine Korrekturlenkung durch.

Als Geräusch muss der Kontakt am Außenspiegel des K L für den Beschwerdeführer nicht unbedingt bemerkbar gewesen sein. Eine taktile Bemerkbarkeit war für den Lenker des K L sicher nicht gegeben. Der Lenker des K L hätte jedoch, als er vorbeifuhr, den extrem knappen Abstand und zumindest eine leichte Bewegung des Spiegels bemerken können. Dies selbst dann, wenn, wie der Beschwerdeführer angibt, sowohl das Radio, als auch die Klimaanlage laut eingeschaltet waren. Hätte der Beschwerdeführer bei diesem knappen Vorbeifahrmanöver nach rechts gesehen, hätte er durch die Seitenscheibe den Kontakt zwischen dem Spiegel und der Seitenflanke des Busses erkennen können, da der Spiegel zumindest geringfügig zurückbewegt wurde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 19.10.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Beschwerdeführer, der vor der belangten Behörde noch einen Verkehrsunfall bestritten hatte, den Verkehrsunfall zu, gab jedoch an, diesen nicht bemerkt zu haben. Auch vermutete der Beschwerdeführer, den Unfallort erst am Ende der Lgasse im Bereich der Ampel und nicht bereits einige Meter vorher im Bereich des Zebrastreifens in der Sgasse. Auch gestand der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu, während der Fahrt mit dem Autoradio hantiert zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Widersprüche der Zeugenaussage des Buslenkers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Angaben vor der Polizei hinwies, ist auszuführen, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar den Vorfall schilderte und diese Schilderung sehr gut mit Befund und Gutachten des beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen in Einklang zu bringen ist. Er gab zum Widerspruch seiner Aussage vor der Polizei mit der Zeugenaussage in der Verhandlung gut nachvollziehbar an, die Schilderung des Unfallherganges zwar gleich gemacht zu haben, wie in der Verhandlung, jedoch sei dies anders festgehalten worden, was ihm nicht auffiel, da er keine Lesebrille mithatte und daher die Richtigkeit seiner Aussage nicht kontrollieren konnte.

Zur Frage der Wahrnehmbarkeit erstattete der beigezogene kfz-technische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:

„Befund:

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 28.06.2022 gegen 19.05 Uhr in der Sgasse ca. auf Haus Nr. *. In diesem Bereich verläuft die Sgasse zunächst annähernd Nord-Süd um dann in weiterer Folge in Form einer Richtungsänderung um ca. 70 Grad in die Lgasse überzugehen. Unmittelbar nach dieser recht engen Kurve befindet sich ein Zebrastreifen, der quer über die Lgasse verläuft.

Vor der Kurve ist die Sgasse auf einer Breite von 9 Metern mit einer Asphaltdecke befestigt, wobei am rechten Fahrbahnrand in Einbahnrichtung gesehen, also in Fahrtrichtung Norden gesehen, Parkplätze vorhanden sind, die parallel zur Sgasse ausgerichtet sind. Die Lgasse weist dann im Bereich des Zebrastreifens eine Breite von 7 m auf. Auf der Kurveninnenseite, also in Fahrtrichtung der Fahrzeuge gesehen links, befindet sich eine geringfügig erhöhte Fläche, die durch einen Randstein abgegrenzt ist, sie ist aber ebenfalls asphaltiert.

Sämtliche Fahrbahnen verlaufen hier horizontal und eben.

Beim Fahrzeug, gelenkt vom Beschwerdeführer, handelt es sich um einen K L mit einer Länge von 4,59 m, einer Breite von 1,89 m und einem Eigengewicht von ca. 1,900 kg. Bei diesem Fahrzeug befindet sich der Außenspiegel in einer Höhe zwischen 1,2 und 1,35 m über der Fahrbahn, wobei sich die Höhe hier auch etwas aufgrund des Beladungszustandes des Fahrzeuges und der Bereifung ändern kann.

Bei diesem Fahrzeug waren nach dem gegenständlichen Vorfall zunächst Kontaktspuren am Außenspiegel erkennbar, dies eher außen, wobei dieser Spiegel zwei Stellen aufweist, an denen er praktisch am weitesten auskragt. Dies ist einerseits der Übergang innerhalb der Abdeckkappe von der seitlichen Umrandung zur oberen Abdeckung und auf der anderen Seite eine Kante im Spiegel, die in Fortsetzung der oberen Abdeckung der Befestigung des Spiegels am Fahrzeug im Spiegelbereich weiter verläuft.

An diesen beiden Kanten sind auch leichte Schleifspuren erkennbar.

Ganz leichte Kontaktspuren waren beim Fahrzeug auch vorhanden im Bereich der Umrandung des Kotschützers rechts vorne am Radlauf. Verformungen sind hier nicht ersichtlich.

Beim zweiten beteiligten Fahrzeug, gelenkt vom Zeugen G H, handelt es sich um einen M I, mit einer Länge von 14,95 m einer Breite von 2,55 m und einem Eigengewicht von ca. 15 Tonnen. An diesem Fahrzeug waren nach dem Vorfall auf der linken Seite in etwa in der Mitte des Busses und von dort auch noch etwas nach hinten Kontaktspuren erkennbar, die annähernd horizontal verlaufen sind. Sie verliefen praktisch am Oberrand der beiden Kofferraumklappen fahrzeugparallel. Eine zweite Spur ist hier teilweise erkennbar, wobei diese zwischen 5 cm und 8 cm unter der obersten liegt.

Zusätzlich ergibt sich, dass auf der zweiten Kofferraumklappe von hinten am unteren Rand hier eindeutige Reifenabriebspuren, die rotationsmerkmale aufweisen, ersichtlich sind. Es handelt sich um Gummiabriebspuren.

Gutachten:

Zunächst ergibt sich, dass der Vorfall in der Form, dass der K L hier sehr knapp links am Bus vorbeifuhr und es hier zu einem Kontakt einerseits mit dem rechten Außenspiegel und jedenfalls auch mit dem rechten Vorderreifen des K L kam, gut nachvollziehbar ist. Es ergibt sich auch, dass jedenfalls der K L bei der Kollision in Bewegung war, dies ergibt sich daraus, dass eben bogenförmige Reifenabriebspuren am Bus vorhanden sind. Somit muss sich jedenfalls das rechte Vorderrad in einem Kontakt mit der mittleren Klappe des Busses befunden haben. Es muss hier dieser Kontakt sich ereignet haben, als der K L im Zuge des Vorbeifahrens nach links vom Bus weggelenkt wurde, da der Kontakt mit der Hinterseite des Reifens, die sich beim Vorwärtsfahren nach oben bewegt entstanden ist.

Die Schäden korrelieren jedenfalls sowohl höhenmäßig, als auch hinsichtlich des beschriebenen Unfallherganges.

Der Bus selbst war mit großer Wahrscheinlichkeit bei der Kollision im Stillstand, allenfalls könnte er ganz leicht gerollt sein. Er war jedenfalls, wenn er in Bewegung war, deutlich langsamer als der PKW. Es ergibt sich auch, dass wenn der Bus praktisch im Bereich der Krümmung des Überganges zwischen der Sgasse und der Lgasse befand, dass dieser wenn vor ihm nur ein PKW vor dem Zebrastreifen stand, bereits deutlich nach links gegenüber der Sgasse verdreht war. Er hatte hier jedenfalls schon einen deutlich erhöhten Breitenbedarf.

Hinsichtlich der Bemerkbarkeit des gegenständlichen Vorfalles kann folgendes angegeben werden. Zunächst muss es jedenfalls zu einem sehr knappen Vorbeifahrmanöver des K L am M-Bus gekommen sein, da ja die Berührlinie insgesamt ca. 4 m betrug. Als Geräusch muss hierbei der Kontakt am Außenspiegel nicht unbedingt für den Insassen im K L bemerkbar gewesen sein, aber es war hier – da jedenfalls die Vorbeifahrgeschwindigkeit auch jedenfalls sehr gering war - zu einem über zumindest 2 bis 3 Sekunden dauernden, sehr knappen Vorbeifahrmanöver mit Korrekturlenkungen gekommen. Hier wäre jedenfalls bei einer Beobachtung rechts durch die Seitenscheibe der Kontakt zwischen dem Spiegel und der Seitenflanke des Busses erkennbar gewesen. Der Spiegel wurde jedenfalls auch während des Kontaktes zumindest geringfügig zurückbewegt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dann anschließend wieder nach außen zurückgesprungen ist.

Eine taktile Bemerkbarkeit ist für den Lenker des K L auch nicht sicher nachweisbar. Allerdings ergibt sich, dass jedenfalls der Lenker des K L als er vorbeifuhr den extrem knappen Abstand und auch zumindest eine leichte Bewegung des Spiegels bemerken hätte können.

Hinsichtlich der akustischen Bemerkbarkeit wurde berücksichtigt, dass das Radio und die Klimaanlage laut eingeschaltet waren.

Für mich ergibt sich auch, dass jedenfalls das Vorbeifahren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers so knapp war, dass er hier genau rechts beobachten musste, dass er überhaupt vorbeikam und den Abstand beobachtete. Es ergibt sich eben aus der recht kurzen Kontaktlänge des Reifens an der Klappe, dass er hier Korrekturlenkungen durchgeführt hat.

Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Tatsache, dass die Berührung des Reifens an der Klappe sehr kurz ist, muss es sich um eine Korrekturlenkung gehandelt haben. Die Fahrzeuge waren beim Kontakt nur mit einem recht geringen Winkel zueinander verdreht. Rein aufgrund eines normalen Vorbeifahrens ist dieser Kontakt nicht erklärbar.

Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass der Bus durch den Kontakt gewackelt hat. Im Bus war das Geräusch vermutlich deswegen vernehmbar, weil hier diese schleifende Bewegung an der Außenhaut erfolgte und die Außenhaut wie eine Schallmembran wirkt. Aus meiner Sicht ergibt sich, dass es ein länger anhaltendes Geräusch gab, das aber nicht über die gesamte Berührlänge konstant war. Es kann aber durchaus sein, dass bei einer der Berührungen ein deutlich verstärktes Geräusch vorlag.

Wenn sich der Bus bei der Kollision doch in einer Bewegung befunden hat, was aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dann hat sich sicher die Fahrlinie des Busses auf das Vorbeifahren des K Ls verengend ausgewirkt. Dies wäre aber für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Der K L verfügt nicht über Abstandssensoren im Frontbereich. Beim Bus ist ein Schaden in Höhe von € 699,48 nachvollziehbar.“

Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen, gutachterlichen Feststellungen zur Frage der Wahrnehmbarkeit des gegenständlichen Verkehrsunfalls für den Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so jüngst VwGH 14.03.2022, Ra 2020/020249 mwN) bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeugs den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, erforderlichenfalls der Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen aufgrund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in Bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (VwGH 02.07.2018, Ra 2018/02/0203, ua) bedarf es zu Klärung dieser Frage nicht zwingend der Vornahme einer Stellprobe.

Im vorliegenden Fall konnte sowohl der Unfallhergang als auch die verfahrensentscheidende Frage der Wahrnehmbarkeit dieses Verkehrsunfalls mit Sachschaden für den Beschwerdeführer durch die Befragung der beiden unfallbeteiligten Lenker und die Auswertung der Fotos vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abschließend geklärt werden, ohne dass es dazu einer Stellprobe bedurfte.

Nach der Judikatur ist der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (VwGH 30.01.2019, unter Verweis auf VwGH 5.10.1994, 94/03/0099).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer den von ihm verursachten Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte können. Dies ergibt sich einerseits aus dem sehr knappen Vorbeifahrmanöver des K L am stehenden M Bus. Zwar hätte der Beschwerdeführer nicht unbedingt ein Geräusch beim Kontakt der beiden KFZ wahrnehmen müssen, allerdings wäre für ihn bei einer Beobachtung durch die Seitenscheibe seines KFZ auf der Beifahrerseite der Kontakt zwischen dem Spiegel und der Seitenflanke des Busses erkennbar gewesen. Eine taktile Bemerkbarkeit konnte für den Beschwerdeführer nicht sicher nachgewiesen werden. Auch ergab sich aus Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, dass die Schäden an den beiden KFZ rein aufgrund des normalen Vorbeifahrens nicht erklärbar sind, woraus zu folgen ist, dass es sich um eine Korrekturlenkung gehandelt hat. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung wiederum nur dann von einem Lenker durchgeführt wird, wenn er eben ein Anfahren oder zumindest ein extrem nahes Vorbeifahren bemerkt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 4 Abs 1, 2 und Abs 5 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO), BGBl 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr. 154/2021:

„(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“

§ 99 Abs 2 und Abs 3 StVO (Auszug):

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…].

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) […],

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

[…].“

Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden zu sein und nicht angehalten, nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt und nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben.

Dagegen richtet sich die oben wiedergegebene Beschwerde.

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO und des § 4 Abs 5 leg cit ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 29.06.1994, 92/03/0269; 05.05.2017, Ra 2016/02/0036).

Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 30.06.1993, Zl. 93/02/0059; 05.10.1994, Zl. 94/03/0099; 22.03.1995, Zl. 94/03/0274; 17.11.2014, Zl. 2012/02/0237; 05.05.2017, Ra 2016/02/0036; 30.01.2019, Ra 2018/02/0274).

Das Vorbeifahren an einem vor einem Zebrastreifen anhaltenden Bus, der kurvenbedingt beide Fahrstreifen benützt, im Bereich einer Kurve auf der Kurveninnenseite stellt grundsätzlich ein gefährliches Fahrmanöver dar, sodass der Lenker verpflichtet ist, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Hätte der Beschwerdeführer dies getan - wie der Sachverständige ausführte - hätte er den Kontakt durch einen Blick durch die dem Bus zugewandte Seitenscheibe bemerken können. Es hätte ihm auffallen müssen, dass er äußerst knapp an dem stehenden Bus vorbeifuhr und diesen auch touchierte. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in fahrlässiger Weise zu verantworten.

Da der Beschwerdeführer weder sein Fahrzeug anhielt, noch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt oder die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigte, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß § 99 Abs 2 lit a leg cit sofort anzuhalten, um auch den sonstigen gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten etwa auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen. Diese Bestimmung dient daher dem Schutz von Personen, der Abwendung von Sachschäden und soll auch die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gewährleisten.

Zweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74; 14.09.1983, ZVR 1984/264). Die Verständigungspflicht ist im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt (VwGH 09.09.1968, Slg 7319/A; 17.12.1982, ZVR 1984/60).

Diesen Schutzzwecken hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aufgrund der vorliegenden Strafzumessungskriterien (als mildernd und als erschwerend wurde nichts gewertet) in Zusammenschau mit den bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind die verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen anzusehen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.

Zu den Barauslagen (Sachverständigenkosten):

Gemäß § 52 Abs 2 AVG iVm § 38 VwGVG iVm § 24 VStG kann das Landeverwaltungsgericht, sofern ihm Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es ihm mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, nicht amtliche Sachverständige heranziehen. Aufgrund des Antrages in der Beschwerde, einen Kfz-technischen Sachverständigen beizuziehen, bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss Herrn Univ.-Prof. DI Dr. E F zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Kraftfahrtechnik“.

Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen gemäß § 76 AVG aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Die Vorschreibung der Kosten wird mit gesondertem Beschluss ziffernmäßig festgesetzt.

Zur 1. und 2. Übertretung:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur 3. Übertretung:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vorbeifahren, Zebrastreifen, Bus, Kurve, Kurveninnenseite, gefährliches Fahrmanöver, Kollisionsgefahr, Verkehrsunfall, Aufmerksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.30.6882.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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