TE OGH 2023/2/2 3Ob229/22f

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Veröffentlicht am 02.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen 20.520,40 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2022, GZ 16 R 54/22m-4, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2022, GZ 16 R 54/22m-81, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]       Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 23. Juni 2022, GZ 16 R 54/22m-78, das erstgerichtliche Urteil teilweise ab und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Mit Beschluss vom 8. September 2022 wies es den Abänderungsantrag des Klägers gemäß § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision zurück. [1] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 23. Juni 2022, GZ 16 R 54/22m-78, das erstgerichtliche Urteil teilweise ab und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Mit Beschluss vom 8. September 2022 wies es den Abänderungsantrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO samt der ordentlichen Revision zurück.

[2]       Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den gegen seinen Beschluss vom 8. September 2022 erhobenen Rekurs des Klägers als gemäß § 508 Abs 4 unzulässig zurück. [2] Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den gegen seinen Beschluss vom 8. September 2022 erhobenen Rekurs des Klägers als gemäß Paragraph 508, Absatz 4, unzulässig zurück.

[3]       Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[4]       1.1. Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung zulässig. Die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO gelten hingegen nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens (vgl RS0057215), wie insbesondere ein erst nach Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung gefasster Beschluss (vgl RS0057215 [T3]). [4] 1.1. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung zulässig. Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten hingegen nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens vergleiche RS0057215), wie insbesondere ein erst nach Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung gefasster Beschluss vergleiche RS0057215 [T3]).

[5]       1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Oberlandesgericht Wien den Zurückweisungsbeschluss erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens – und damit nicht mehr als Berufungs-, sondern funktionell als Erstgericht (vgl dazu jüngst 3 Ob 200/22s mwN) – gefasst hat. Der Rekurs ist daher als Vollrekurs zulässig (vgl RS0044005). [5] 1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Oberlandesgericht Wien den Zurückweisungsbeschluss erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens – und damit nicht mehr als Berufungs-, sondern funktionell als Erstgericht vergleiche dazu jüngst 3 Ob 200/22s mwN) – gefasst hat. Der Rekurs ist daher als Vollrekurs zulässig vergleiche RS0044005).

[6]       2.1. Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RS0111234). Lediglich die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfasst (vgl RS0111234 [T2]). Dieser Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr hat das Berufungsgericht den Abänderungsantrag als nicht stichhaltig angesehen. Ob diese Rechtsansicht zutreffend war, ist entgegen der Ansicht des Klägers im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses nicht zu prüfen. [6] 2.1. Wird ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre (RS0111234). Lediglich die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht erfasst vergleiche RS0111234 [T2]). Dieser Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr hat das Berufungsgericht den Abänderungsantrag als nicht stichhaltig angesehen. Ob diese Rechtsansicht zutreffend war, ist entgegen der Ansicht des Klägers im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses nicht zu prüfen.

[7]       2.2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Oberlandesgericht Wien zur Zurückweisung des Rekurses unzuständig gewesen wäre. Vielmehr ist ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gemäß § 523 ZPO bereits vom Erstgericht – hier also vom Oberlandesgericht Wien – zurückzuweisen. [7] 2.2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Oberlandesgericht Wien zur Zurückweisung des Rekurses unzuständig gewesen wäre. Vielmehr ist ein absolut unzulässiges Rechtsmittel gemäß Paragraph 523, ZPO bereits vom Erstgericht – hier also vom Oberlandesgericht Wien – zurückzuweisen.

Textnummer

E137468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00229.22F.0202.000

Im RIS seit

06.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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