TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0362

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Mag. D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Juni 1995, Zl. UVS-3/195/2-1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß den §§ 51 und 52 i.V.m.

§ 48 Fremdengesetz (FrG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Schubhaft sowie die Festnahme und Anhaltung rechtmäßig waren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aufgrund der Beschwerde und des dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheides ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger "Restjugoslawiens" und Kosovoalbaner, nach einem vierjährigen Aufenthalt bei einer Tante in Laibach (Slowenien) am 13. April 1995 mit einem verfälschten slowenischen Reisepaß, den er laut eigenen Angaben in Slowenien gekauft hatte, in das Bundesgebiet eingereist ist und am 14. April 1995 nach Deutschland weiterreisen wollte. Bei der versuchten Ausreise wurde der Beschwerdeführer infolge des verfälschten Reisepasses, in dem das Lichtbild ausgewechselt war, von der bayrischen Grenzpolizei nach Österreich zurückgeschoben und wurde noch am selben Tag in Schubhaft genommen. Überdies brachte ihm die Fremdenbehörde erster Instanz unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Kenntnis, daß ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung eingeleitet werde.

Am 28. April 1995 ersuchte die Fremdenbehörde erster Instanz das Generalkonsulat "Restjugoslawiens" um Ausstellung eines Heimreisezertifikates und urgierte dessen Ausstellung am 19. Juni 1995. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Dieses Urteil ist seit 29. Mai 1995 rechtskräftig, auf dessen Basis wurde am 12. Juni 1995 ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer erlassen.

Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 48 Abs. 1 und 2 FrG verletzt werde. Es sei eine "Erfahrungstatsache", die sich in vielen Fällen bestätigt habe und der belangten Behörde bekannt sei, daß die Abschiebung von Kosovoalbanern, die über keine gültigen Reisepässe verfügen, faktisch unmöglich sei. Die "jugoslawischen" Behörden würden weder Reisepässe noch Heimreisezertifikate ausstellen. Er habe zum Beweis dieses Vorbringens der Behörde eine Stellungnahme des UNHCR vom 14. Februar 1995 vorgelegt, der die belangte Behörde nicht widersprochen habe. Es stehe daher objektiv fest, daß die in seinem Fall geplante Maßnahme, nämlich seine Abschiebung in sein Heimatland "Restjugoslawien", faktisch unmöglich sei. Der Schubhaftzweck könne somit nicht erreicht werden.

Auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid, aufgrund der bisherigen Erfahrung der belangten Behörde würden seitens "Restjugoslawiens" immer wieder Heimreisezertifikate ausgestellt werden und im Fall der Nichtausstellung eine diesbezügliche Bekanntgabe durch das zuständige Generalkonsulat in der Regel erfolgen, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eine ungeprüfte Behauptung der belangten Behörde, die nicht mit der Realität übereinstimme.

Dem ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlich Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227, vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0409, vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0442, und 94/02/0201, 0202, 0283, und vom 28. April 1995, Zl. 93/18/0300). Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des UNHCR nichts zu ändern. Da für die belangte Behörde - trotz Urgenz der zuständigen Fremdenbehörde - im Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststand, ob vom ersuchten Generalkonsulat des Heimatstaates des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird oder nicht, konnte sie von der Notwendigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des § 41 Abs. 1 FrG des, kurze Zeit vor ihrer Entscheidung mit einem Aufenthaltsverbot belegten Beschwerdeführers ausgehen. Aufgrund der genannten Urgenz ist die Fremdenbehörde auch der sich aus § 48 Abs. 1 FrG ergebenden Verpflichtung im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nachgekommen.

Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage brauchte die belangte Behörde auch nicht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Frage einer allfälligen Abschiebungsmöglichkeit nach Slowenien einzugehen. Selbst die gerügte Nichtoffenlegung jener Informationsquelle für die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Möglichkeit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie die fehlende konkrete Begründung im angefochtenen Bescheid (wenn man vom Hinweis auf die bisherige Erfahrung der belangten Behörde absieht) stellen im Hinblick auf die oben aufgezeigte hg. Judikatur keinen wesentlichen Verfahrensmangel - selbst bei Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme des UNHCR - dar. Soweit vom Beschwerdeführer fehlende ergänzende Ermittlungen, ob "die Auskunft" des UNHCR richtig sei oder nicht, gerügt werden, wird auch diesbezüglich im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Wesentlichkeit nicht dargetan.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020362.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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