Norm
BDG §48 Abs2Rechtssatz
Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in § 2 Abs 1 BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach § 3 Abs 5 BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG; § 212 Abs 3 BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in Paragraph 2, Absatz eins, BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz 5, BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, BDG; Paragraph 212, Absatz 3, BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134243Im RIS seit
02.03.2023Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023