TE Vwgh Beschluss 2023/1/11 Ra 2022/05/0191

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, in der Revisionssache 1. der A P und 2. des S P, beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Februar 2021, LVwG-152778/2/RK/MH - 152779/2, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 beantragten die revisionswerbenden Parteien beim Magistrat der Stadt L. (belangte Behörde), ihnen möge „ein allfälliger Baubewilligungsbescheid betreffend Neuerrichtung und/oder Erweiterung“ eines näher bezeichneten Fußballplatzes zugestellt werden, ihre Parteistellung möge bescheidmäßig anerkannt werden und ihnen diesbezüglich ein Feststellungsbescheid übermittelt werden, und es möge ihnen Parteiengehör eingeräumt werden.

2        Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 wies die belangte Behörde - nach Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 25. Juni 2020 - den Antrag der revisionswerbenden Parteien „auf Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Bauverfahren hinsichtlich der Errichtung eines Kunstrasenfeldes“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. als unzulässig zurück. Begründend führte sie hierzu zusammengefasst aus, die in Rede stehenden „Baumaßnahmen“ seien aus näheren Gründen nicht baubewilligungs- und auch nicht anzeigepflichtig. Da eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen könne (Verweis auf VwGH 17.1.1992, 89/17/0239), handle es sich gegenständlich nicht um eine Sache im Sinne des § 8 AVG. Eine Parteistellung habe somit nicht begründet werden können.Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 wies die belangte Behörde - nach Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 25. Juni 2020 - den Antrag der revisionswerbenden Parteien „auf Zuerkennung der Parteistellung in einem allfälligen Bauverfahren hinsichtlich der Errichtung eines Kunstrasenfeldes“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. als unzulässig zurück. Begründend führte sie hierzu zusammengefasst aus, die in Rede stehenden „Baumaßnahmen“ seien aus näheren Gründen nicht baubewilligungs- und auch nicht anzeigepflichtig. Da eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen könne (Verweis auf VwGH 17.1.1992, 89/17/0239), handle es sich gegenständlich nicht um eine Sache im Sinne des Paragraph 8, AVG. Eine Parteistellung habe somit nicht begründet werden können.

3        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2020 als unbegründet ab und führte dazu mit näherer Begründung aus, Parteistellung könne nur in einem bestimmten Verwaltungsverfahren bestehen, diese sei konkret verfahrensbezogen. Die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrem Antrag den Bezug zu einem oder mehreren bestimmten Verwaltungsverfahren nicht hergestellt, was „insofern nicht verwunderlich“ sei, als der von ihnen geschilderte Sachverhalt nicht Gegenstand eines anhängigen bzw. auch abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens sei bzw. gewesen sei. Der Antrag beziehe sich demnach allenfalls auf potentielle künftige Verwaltungsverfahren, in denen den revisionswerbenden Parteien generell und abstrakt Parteistellung zuerkannt werden solle; er sei aber nicht konkret verfahrensbezogen und daher nicht zulässig (wird näher ausgeführt).

4        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 9. Februar 2021 wies dieses über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien deren Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2020 (I.). Eine Revision gegen dagegen erklärte es für unzulässig (II.). Die belangte Behörde habe unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise festgehalten, dass eine Parteistellung nur in einem bestimmten Verwaltungsverfahren bestehen könne und ein diesen erforderlichen Bezug nicht herstellender Antrag unzulässig sei (Verweis wiederum auf VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Von der belangten Behörde sei ausgeführt worden, dass der von den revisionswerbenden Parteien geschilderte Sachverhalt bislang nicht Gegenstand eines anhängigen bzw. abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens gewesen sei. Die Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung sei daher rechtmäßig gewesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 9. Februar 2021 wies dieses über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien deren Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2020 (römisch eins.). Eine Revision gegen dagegen erklärte es für unzulässig (römisch zwei.). Die belangte Behörde habe unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise festgehalten, dass eine Parteistellung nur in einem bestimmten Verwaltungsverfahren bestehen könne und ein diesen erforderlichen Bezug nicht herstellender Antrag unzulässig sei (Verweis wiederum auf VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Von der belangten Behörde sei ausgeführt worden, dass der von den revisionswerbenden Parteien geschilderte Sachverhalt bislang nicht Gegenstand eines anhängigen bzw. abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens gewesen sei. Die Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung sei daher rechtmäßig gewesen.

5        Mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1176/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.

6        Nunmehr richtet sich gegen dagegen die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn „eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweist, statt eine Sachentscheidung zu fällen“. Werde „einem Bauwerber von der ersten oder der zweiten Rechtsmittelinstanz zu Unrecht die Parteistellung versagt und damit eine Sachentscheidung verweigert“, verletze die Entscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG. Die revisionswerbenden Parteien seien als Liegenschaftseigentümer am (näher bezeichneten) angrenzenden Grundstück weder von einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben informiert worden, noch hätten sie Gelegenheit gehabt, ihre Parteistellung wahrzunehmen. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung sei den revisionswerbenden Parteien eine Sachentscheidung verweigert worden, da das LVwG „in Willkür“ nicht darüber abgesprochen habe, dass „das gegenständliche Bauverfahren“ bewilligungspflichtig sei. Den revisionswerbenden Parteien werde damit „die gerichtliche Überprüfung entzogen“; das angefochtene Erkenntnis widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und verletze „das Recht auf den gesetzlichen Richter in Form des einfachgesetzlich gewährleisten Rechtes auf Sachentscheidung“. Zwar sei „eine meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgericht OÖ getroffen“ worden, jedoch habe es dieses unterlassen, „über die ausschlaggebenden Umstände des Materiengesetzes“ abzusprechen; das Erkenntnis sei daher unrichtig.Nunmehr richtet sich gegen dagegen die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn „eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweist, statt eine Sachentscheidung zu fällen“. Werde „einem Bauwerber von der ersten oder der zweiten Rechtsmittelinstanz zu Unrecht die Parteistellung versagt und damit eine Sachentscheidung verweigert“, verletze die Entscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Die revisionswerbenden Parteien seien als Liegenschaftseigentümer am (näher bezeichneten) angrenzenden Grundstück weder von einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben informiert worden, noch hätten sie Gelegenheit gehabt, ihre Parteistellung wahrzunehmen. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung sei den revisionswerbenden Parteien eine Sachentscheidung verweigert worden, da das LVwG „in Willkür“ nicht darüber abgesprochen habe, dass „das gegenständliche Bauverfahren“ bewilligungspflichtig sei. Den revisionswerbenden Parteien werde damit „die gerichtliche Überprüfung entzogen“; das angefochtene Erkenntnis widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und verletze „das Recht auf den gesetzlichen Richter in Form des einfachgesetzlich gewährleisten Rechtes auf Sachentscheidung“. Zwar sei „eine meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgericht OÖ getroffen“ worden, jedoch habe es dieses unterlassen, „über die ausschlaggebenden Umstände des Materiengesetzes“ abzusprechen; das Erkenntnis sei daher unrichtig.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision mehrfach eine behauptete Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) ins Spiel bringen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach
Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht berufen ist, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0067, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat, wie oben bereits dargestellt, die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2022 abgelehnt.
Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision mehrfach eine behauptete Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ins Spiel bringen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach , Artikel 83, Absatz 2, B-VG nicht berufen ist, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0067, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat, wie oben bereits dargestellt, die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2022 abgelehnt.

12       Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. für viele VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche , für viele VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).

13       Fallbezogen bestätigte das LVwG die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung der revisionswerbenden Parteien mit dem Argument, es sei betreffend den von ihnen genannten Sachverhalt weder ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem ihnen Parteistellung zuerkannt werden könnte, noch sei ein solches anhängig gewesen. Der Feststellung, dass ein konkretes Verwaltungsverfahren, auf das sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Parteistellung beziehen könnte, nicht vorliege und auch nicht vorgelegen sei, treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn kein Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer bestimmten Bewilligung anhängig ist, ein Antrag, in einem derartigen - tatsächlich aber nicht geführten - Verfahren Parteistellung zu erhalten, schon aus diesem Grund ins Leere geht und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/03/0081; 27.11.2014, 2013/03/0152, bzw. in diesem Sinn auch VwGH 24.2.2005, 2005/07/0008; 17.5.2001, 2001/07/0065; 15.10.1991, 90/05/0214, und schon das bereits genannte Erkenntnis vom 17.1.1992, 89/17/0239). Das LVwG ist dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Erkenntnis gefolgt; die von der Revision behauptete Abweichung von der Rechtsprechung liegt nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn kein Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer bestimmten Bewilligung anhängig ist, ein Antrag, in einem derartigen - tatsächlich aber nicht geführten - Verfahren Parteistellung zu erhalten, schon aus diesem Grund ins Leere geht und zurückzuweisen ist vergleiche , VwGH 29.4.2015, Ro 2014/03/0081; 27.11.2014, 2013/03/0152, bzw. in diesem Sinn auch VwGH 24.2.2005, 2005/07/0008; 17.5.2001, 2001/07/0065; 15.10.1991, 90/05/0214, und schon das bereits genannte Erkenntnis vom 17.1.1992, 89/17/0239). Das LVwG ist dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Erkenntnis gefolgt; die von der Revision behauptete Abweichung von der Rechtsprechung liegt nicht vor.

15       Soweit zur Zulässigkeit außerdem vorgebracht wird, das LVwG habe willkürlich nicht darüber abgesprochen, dass „das gegenständliche Bauverfahren“ (gemeint wohl: Vorhaben) bewilligungspflichtig sei, genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Prüfung von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG nicht umfasst war (vgl. oben Rn 12) und selbst die Feststellung einer - allfälligen - Bewilligungspflicht eines Vorhabens den revisionswerbenden Parteien - mangels Vorliegen eines konkreten Verwaltungsverfahrens (vgl. oben Rn 14) - nicht zur Parteistellung in einem solchen verhelfen hätte können. Insofern hängt das Schicksal der Revision von dieser Frage auch nicht ab.Soweit zur Zulässigkeit außerdem vorgebracht wird, das LVwG habe willkürlich nicht darüber abgesprochen, dass „das gegenständliche Bauverfahren“ (gemeint wohl: Vorhaben) bewilligungspflichtig sei, genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Prüfung von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG nicht umfasst war vergleiche , oben Rn 12) und selbst die Feststellung einer - allfälligen - Bewilligungspflicht eines Vorhabens den revisionswerbenden Parteien - mangels Vorliegen eines konkreten Verwaltungsverfahrens vergleiche , oben Rn 14) - nicht zur Parteistellung in einem solchen verhelfen hätte können. Insofern hängt das Schicksal der Revision von dieser Frage auch nicht ab.

16       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

17       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Revisionspunkt der Revision tauglich formuliert ist (vgl. außerdem zur Unzulässigkeit der Modifizierung eines unmissverständlich bezeichneten Revisionspunktes nach Ende der Revisionsfrist etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/06/0035, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Revisionspunkt der Revision tauglich formuliert ist vergleiche , außerdem zur Unzulässigkeit der Modifizierung eines unmissverständlich bezeichneten Revisionspunktes nach Ende der Revisionsfrist etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/06/0035, mwN).

Wien, am 11. Jänner 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050191.L00

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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