TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/19 Ro 2022/03/0061

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §12
AHR
RAO 1868 §16 Abs4
RATG

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13/Eingang Kleeblattg. 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2022, Zl. VGW-101/032/777/2022-8, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (mitbeteiligte Partei: Dr. R W in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Stattgabe der Beschwerde mit Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) vom 6. Mai 2021 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.

2        Mit Antrag vom 4. Oktober 2021 begehrte der Mitbeteiligte für die im Strafverfahren erbrachten Leistungen bei der belangten Behörde eine Vergütung von € 30.601,13.

3        Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe im gegenständlichen Strafverfahren im Abrechnungszeitraum an neun Tagen Verhandlungen bzw. 47,5 Verhandlungsstunden verrichtet und damit den Schwellenwert für eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden nicht erreicht.

4        Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten erkannte das Verwaltungsgericht Wien dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis € 2.399,19 an Sondervergütung zu (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

5        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe die Verteidigung der Verfahrensbefohlenen an einen anderen Rechtsanwalt substituiert. Der Substitut sei grundsätzlich auch in den Verhandlungen eingeschritten; an zwei Verhandlungstagen habe jedoch für insgesamt 1 Stunde die Verfahrenshelferin einer Mitangeklagten die Substitution übernommen. Im gegenständlichen Strafverfahren seien im Abrechnungszeitraum an neun Verhandlungstagen insgesamt 50,5 Verhandlungsstunden angefallen. Davon seien 13 (angebrochene) halbe Stunden auf Beratungszeiten des Geschworenengerichts entfallen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in die Berechnung einzubeziehen seien.Der relevante Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO sei am letzten Verhandlungstag vor der letzten angebrochenen halben Stunde der Verhandlung erreicht worden. Ausgehend davon gebühre dem Mitbeteiligten eine Sondervergütung für die letzte halbe Stunde der Hauptverhandlung. Bei der Berechnung sei auch ein Erfolgszuschlag nach § 12 Autonome Honorar-Kriterien (AHK) von 50% in Anschlag zu bringen, weil für die Verfahrensbefohlene ein (rechtskräftiger) Freispruch erwirkt worden sei. Es gebühre wegen des besonders großen Aktenumfanges und der nur kurzen Vorbereitungszeit auch ein Erschwerniszuschlag von 15% nach § 2 Abs. 2 AHK.

6        Die ordentliche Revision sei zulässig, weil in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich geklärt worden sei, ob Warte- und Beratungszeiten während einer mündlichen Verhandlung in die Berechnung des Schwellenwerts der 50 Verhandlungsstunden im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO einzubeziehen seien. Zudem liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, ob im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO ein vom Ausgang des Strafverfahrens abhängiger Erfolgszuschlag im Sinne des § 12 AHK zuerkannt werden kann. Diese Frage stelle sich nicht bloß einzelfallspezifisch, sondern potentiell in zahlreichen weiteren Verfahren zur Zuerkennung einer Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO, weshalb die ordentliche Revision zur Klärung der Rechtslage zuzulassen sei.

7        Gegen die Stattgabe der Beschwerde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde. Sie stimmt der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts vollinhaltlich zu. In der Sache widerspricht die belangte Behörde hingegen der Begründung des Verwaltungsgerichts und bringt zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren der Schwellenwert für eine Sondervergütung nicht überschritten worden sei. Es hätten nur neun Verhandlungstage und weniger als 50 Verhandlungsstunden stattgefunden. In die Berechnung der Verhandlungsstunden dürften nämlich die von der Verfahrenshelferin der Mitangeklagten substitutionsweise übernommenen Verhandlungsstunden nicht einbezogen werden, weil sonst eine doppelte Verrechnung der Leistungserbringung dieser beiden Verfahrenshelfer stattfinde, was unsachlich erscheine. Ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK komme, wie näher ausgeführt wird, für Verfahrenshelfer nicht in Betracht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erschwerniszuschlag, weil die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungsstunden bzw. überdurchschnittlich vieler Verhandlungstage für sich genommen keinen solchen Zuschlag rechtfertige.

8        Zu dieser Revision wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Die Revision ist zur weiteren Klärung der Rechtslage, insbesondere zur implizit aufgeworfenen Rechtsfrage der Berechnung des Schwellenwerts nach § 16 Abs. 4 RAO zulässig.

10       Die Revision ist - im Ergebnis - auch begründet.

11       Gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 (RAO), hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 leg. cit. für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

12       Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, VfSlg. 12.638/1991, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.

13       Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, die den Rechtsanwälten gemäß § 16 Abs. 2 RAO obliegende Verpflichtung, im Falle ihrer Bestellung zum Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung einer mittellosen Partei zu übernehmen, bestehe auch dann, wenn zufolge besonderer Umstände (z.B. Komplexität des Verfahrensgegenstandes) Prozesse oder Strafverfahren eine weit über dem Durchschnitt liegende Dauer erreichten, und wenn eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordere. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers diene Interessen der Rechtspflege; bei komplizierten und langdauernden Verfahren bestehe ein besonderes Interesse der Rechtspflege daran, dass auch Parteien, die nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Beistandes oder Verteidigers verfügten, ein solcher beigegeben werde. Es sei dem Verfahrenshilfesystem immanent, dass Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer insbesondere auch in solchen Fällen mit einer Vertretung oder Verteidigung betraut würden, die einen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand für sie nach sich zögen. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Verfahrenshilfe in Prozessen mit überdurchschnittlich langer Dauer stelle eine große Belastung für den Anwalt dar und könne sich in wochen- oder monatelangen Verfahren (unter Umständen) existenzbedrohend auswirken. Dies könne aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.

14       In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 16 Abs. 4 RAO (AB 1380 BlgNR. XVII. GP, S. 7) wurde zum Ziel der Norm festgehalten, es gehe darum, der gerechtfertigten Forderung zu entsprechen, eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorzusehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen würden.

15       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.

16       Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu.

17       Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

18       So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.

19       Es wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird.

20       Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050; VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159; VwGH 28.2.2006, 2002/06/0211; VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264; VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).

21       In der gegenständlichen Revision wendet sich die belangte Behörde unter anderem gegen die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK. Dazu kann auf das mit heutigem Tag ergangene hg. Erkenntnis zu Zl. Ro 2022/03/0059, verwiesen werden, mit dem erkannt worden ist, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

22       Soweit die Revision die Gewährung eines Erschwerniszuschlages gemäß § 2 Abs. 2 AHK durch das Verwaltungsgericht bekämpft, ist lediglich anzumerken, dass das Verwaltungsgericht diesen nicht - wie die Revision vermeint - mit überdurchschnittlich vielen Verhandlungsstunden bzw. überdurchschnittlich vielen Verhandlungstagen begründet hat, sondern dessen Rechtfertigung in dem besonderen Aktenumfang des Strafaktes (mehrere 10.000 Seiten) und der kurzen Vorbereitungszeit erblickt hat. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

23       Ungeachtet des bisher Gesagten kommt es im gegenständlichen Fall aber entscheidend darauf an, ob der Schwellenwert für eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden im Abrechnungszeitraum erreicht worden ist.

24       Diesbezüglich strebt das Verwaltungsgericht eine Klärung der Rechtsfrage an, ob auch Beratungszeiten des Geschworenengerichts in diese Berechnung Eingang finden dürfen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt es darauf fallbezogen aber nicht an. Die Revision möchte wiederum geklärt haben, ob die Substitution einzelner Verhandlungsstunden an eine andere Verfahrenshilfeverteidigerin dazu führt, dass die von ihr verrichteten Verhandlungsstunden außer Betracht zu bleiben haben (so der Rechtsstandpunkt der Revision), was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sei. Auch diese aufgeworfene Rechtsfrage greift letztlich zu kurz.

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist. Zur Begründung hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs vor allem darin gelegen sei, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Es wurde daher im entschiedenen Fall für nicht rechtmäßig erachtet, bei der Berechnung des Schwellenwertes eines Verfahrenshelfers auch jene Verhandlungszeiten zu berücksichtigen, die ein anderer, im selben Verfahren zuvor bestellt gewesener Rechtsanwalt erbracht hatte (vgl. VwGH 3.9.2001, 99/10/0206, mit Hinweis auf VfSlg. 12.638/1991).

26       Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die der Verwaltungsgerichtshof weiterhin für überzeugend erachtet und die eine Sondervergütung davon abhängig macht, dass der bestellte Verfahrenshelfer individuell in überdurchschnittlicher Weise belastet war, kommt die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen.

27       Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass der Mitbeteiligte den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO im gegenständlichen Strafverfahren nicht erreicht hat, weil er die Verhandlungen zur Gänze substituiert hat und daher an seinem anderweitigen Erwerb nicht gehindert war.

28       Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

29       Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG, der einen Kostenersatz für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (wie im vorliegenden Fall) nicht vorsieht.

Wien, am 19. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030061.J00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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