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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1004;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. WW in I, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 7. September 2006, Zl. VS 5910/98, betreffend angemessene Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. WW in römisch eins, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 7. September 2006, Zl. VS 5910/98, betreffend angemessene Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, verwiesen werden.
Das bisherige Verfahren kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. April 1998 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Hauptangeklagten in einem beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Strafverfahren bestellt worden.Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. April 1998 gemäß Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Hauptangeklagten in einem beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Strafverfahren bestellt worden.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 21. November 2001) begehrte der Beschwerdeführer unter Anschluss zweier Leistungsaufstellungen den Ersatz von seiner Kanzlei in diesem Strafverfahren angelaufenen Kosten in der Höhe von S 1,869.094,35 (die diesbezüglich maßgebliche Leistungsaufstellung betrifft die Hauptverhandlungen ab der 50. Verhandlungsstunde und alle sonstigen von seiner Kanzlei erbrachten Leistungen vor, während und nach der Hauptverhandlung) und führte zusammengefasst aus, dass er auf Grund der Komplexität und des Umfanges des gegenständlichen Strafverfahrens zahlreiche Sprechtermine mit dem Beschuldigten wahrnehmen, an sieben Haftverhandlungen hätte teilnehmen müssen, viele tausend Seiten Aktenstudium durchführen und mit dem Gericht eine Reise in die Dominikanische Republik habe unternehmen müssen, wo er in der Zeit vom 17. Mai bis zum 20. Mai 1999 Leistungen (Behördengänge, Lokalaugenscheine und Vernehmungen) erbracht habe. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat habe allein 104 Stunden gedauert. Dem Strafverfahren seien 23 Personen und 5 Versicherungsunternehmen als Privatbeteiligte beigetreten, wofür er einen Zuschlag in Höhe von 100 % gemäß § 7 Abs. 2 AHR beantrage. Weiters beantrage er einen 20 %igen Zuschlag gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. § 4 AHR. Das seit 1995 behängende Strafverfahren habe zuletzt 45 Bände umfasst und habe auf Grund des viele tausend Seiten umfassenden Aktes einen enormen Arbeitseinsatz gefordert, insbesondere ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Aktenstudium, um sich in der Komplexität des Falles zurecht zu finden. Hinzu komme, dass der Vertretene vom 18. November 1997 bis zum 14. April 2001 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft verbleiben habe müssen. Dies habe dazu geführt, dass er als Verteidiger die Justizanstalt in V. insgesamt neunzehn Mal habe aufsuchen müssen, um den gegenständlichen Fall ausführlich zu erörtern. Insbesondere die zusammenhängende und notwendigerweise zu entflechtende Firmengruppe rund um den von ihm vertretenen Hauptangeklagten, bestehend aus den Firmen P.T.S.A. mit Sitz in Santo Domingo, Q.T. Ltd. mit dem Sitz auf der Isle of Man, E.F.G. Ltd. mit dem Sitz in Dublin, M.N.AG mit Sitz in Innsbruck, E.W. GmbH mit Sitz in Innsbruck sowie mehreren weiteren Firmen, habe einer eingehenden Erörterung bedurft. Er begehre auch die Zuerkennung eines 50-prozentigen Erfolgszuschlages gemäß § 12 AHR im Hinblick darauf, dass der von ihm vertretene Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfes des schweren gewerbsmäßigen Betruges in allen Anklagepunkten freigesprochen und nur hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Krida verurteilt worden sei.Mit Schreiben vom 20. November 2001 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 21. November 2001) begehrte der Beschwerdeführer unter Anschluss zweier Leistungsaufstellungen den Ersatz von seiner Kanzlei in diesem Strafverfahren angelaufenen Kosten in der Höhe von S 1,869.094,35 (die diesbezüglich maßgebliche Leistungsaufstellung betrifft die Hauptverhandlungen ab der 50. Verhandlungsstunde und alle sonstigen von seiner Kanzlei erbrachten Leistungen vor, während und nach der Hauptverhandlung) und führte zusammengefasst aus, dass er auf Grund der Komplexität und des Umfanges des gegenständlichen Strafverfahrens zahlreiche Sprechtermine mit dem Beschuldigten wahrnehmen, an sieben Haftverhandlungen hätte teilnehmen müssen, viele tausend Seiten Aktenstudium durchführen und mit dem Gericht eine Reise in die Dominikanische Republik habe unternehmen müssen, wo er in der Zeit vom 17. Mai bis zum 20. Mai 1999 Leistungen (Behördengänge, Lokalaugenscheine und Vernehmungen) erbracht habe. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat habe allein 104 Stunden gedauert. Dem Strafverfahren seien 23 Personen und 5 Versicherungsunternehmen als Privatbeteiligte beigetreten, wofür er einen Zuschlag in Höhe von 100 % gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AHR beantrage. Weiters beantrage er einen 20 %igen Zuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 4, AHR. Das seit 1995 behängende Strafverfahren habe zuletzt 45 Bände umfasst und habe auf Grund des viele tausend Seiten umfassenden Aktes einen enormen Arbeitseinsatz gefordert, insbesondere ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Aktenstudium, um sich in der Komplexität des Falles zurecht zu finden. Hinzu komme, dass der Vertretene vom 18. November 1997 bis zum 14. April 2001 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft verbleiben habe müssen. Dies habe dazu geführt, dass er als Verteidiger die Justizanstalt in römisch fünf. insgesamt neunzehn Mal habe aufsuchen müssen, um den gegenständlichen Fall ausführlich zu erörtern. Insbesondere die zusammenhängende und notwendigerweise zu entflechtende Firmengruppe rund um den von ihm vertretenen Hauptangeklagten, bestehend aus den Firmen P.T.S.A. mit Sitz in Santo Domingo, Q.T. Ltd. mit dem Sitz auf der Isle of Man, E.F.G. Ltd. mit dem Sitz in Dublin, M.N.AG mit Sitz in Innsbruck, E.W. GmbH mit Sitz in Innsbruck sowie mehreren weiteren Firmen, habe einer eingehenden Erörterung bedurft. Er begehre auch die Zuerkennung eines 50-prozentigen Erfolgszuschlages gemäß Paragraph 12, AHR im Hinblick darauf, dass der von ihm vertretene Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfes des schweren gewerbsmäßigen Betruges in allen Anklagepunkten freigesprochen und nur hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Krida verurteilt worden sei.
Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 19. Dezember 2001 wurde über diesen Antrag des Beschwerdeführers die ihm zu leistende Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO mit einem Honorar von S 485.914,95 zuzüglich 20-prozentige Umsatzsteuer von S 97.182,99, sohin insgesamt mit S 583.097,94 festgesetzt. Das über den Zuspruch hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Aus der dem Bescheid als Beilage angeschlossenen Honorar-Aufstellung ergibt sich Folgendes:Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 19. Dezember 2001 wurde über diesen Antrag des Beschwerdeführers die ihm zu leistende Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit einem Honorar von S 485.914,95 zuzüglich 20-prozentige Umsatzsteuer von S 97.182,99, sohin insgesamt mit S 583.097,94 festgesetzt. Das über den Zuspruch hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Aus der dem Bescheid als Beilage angeschlossenen Honorar-Aufstellung ergibt sich Folgendes:
Hauptverhandlung (54 Stunden ab der 50. Verhandlungsstunde
in der Zeit vom 25.2.2000 bis 14.4.2000) " S 211.140,00
50 % ES S 105.570,00
17.04.2000 Rechtsmittelanmeldung TP1 S
443,00
50 % ES S 221,50
07.09.2000 Berufung wegen Strafausspruches S
5.870,00
50 % ES S 2.935,00
27.09.2000 Gegenausf. zur Nichtigkeitsbeschwerde
und Berufung S 7.830,00
50 % ES S 3.915,00
03.10.2001 Berufungsverhandlung S 14.675,00
50 % ES S 7.337,50
Zwischensumme S 359.937,00
20 % Zuschlag gem. § 4 AHR S 71.987,40
Zwischensumme S 431.924,40
50 % Erfolgszuschlag S 215.962,20
Zwischensumme S 647.886,60
hievon 75 % S 485.914,95
zzgl. 20 % USt. S 97.182,99
ergibt Vergütung S 583.097,94"
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 16 Abs. 4 RAO sei durch das BGBl. I Nr. 71/1999 dahingehend geändert worden, dass jeweils "innerhalb eines Jahres" mehr als 50 Verhandlungsstunden geleistet werden müssten, um den Anspruch zu begründen. Die ersten 100/2 Hauptverhandlungsstunden hätten im vorliegenden Fall im Zeitraum vom 15. Februar 2000 bis inklusive 14/2 Stunden der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2000 gedauert. Die restlichen Hauptverhandlungsstunden hätten vom 25. Februar 2000 bis zum 14. April 2000 stattgefunden. Ab derZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Paragraph 16, Absatz 4, RAO sei durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, dahingehend geändert worden, dass jeweils "innerhalb eines Jahres" mehr als 50 Verhandlungsstunden geleistet werden müssten, um den Anspruch zu begründen. Die ersten 100/2 Hauptverhandlungsstunden hätten im vorliegenden Fall im Zeitraum vom 15. Februar 2000 bis inklusive 14/2 Stunden der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2000 gedauert. Die restlichen Hauptverhandlungsstunden hätten vom 25. Februar 2000 bis zum 14. April 2000 stattgefunden. Ab der
50. Stunde sei eine Hauptverhandlungszeit von 108/2 geleistet worden. Für die Verrichtung dieser Hauptverhandlungen vor einem Schöffengericht errechne sich eine Vergütung in der Höhe von
S 211.140,-- ohne Zuschläge und Erfolgszuschlag, wobei von den Bestimmungen der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) 1976 i.d.F. vom 23. März 1994 ausgegangen werde.
§ 16 Abs. 4 RAO sei jedenfalls so auszulegen, dass der Vergütungsanspruch nach der Verrichtung von Verhandlungstagen laufe, dies unabhängig davon, ob die Fassung vor dem BGBl. I Nr. 71/1999 oder nach dieser Novelle anzuwenden sei. Der Zuspruch des Einheitssatzes in Höhe von 50 Prozent sei auf Grund der tariflichen Bestimmungen angemessen. Gemäß § 4 AHR gebühre für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich überstiegen, ein angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Großverfahren, um einen umfangreichen, vielbändigen Akt, und es seien zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse erfolgt, auch habe die Hauptverhandlung einen immensen Vorbereitungsaufwand mit sich gebracht. § 12 AHR ermächtige den Rechtsanwalt, in offiziösen Strafsachen vor den Gerichten einen Erfolgszuschlag bis zu 50 Prozent des Honorarbetrages zu verrechnen, dies insbesondere dann, wenn das Urteil auf Freispruch laute. Im vorliegenden Fall werde, weil größtenteils Freisprüche erzielt worden seien, ein solcher 50-prozentiger Zuschlag zuerkannt, dies in Anbetracht des Umfanges der Anklage und des evidenten Verteidigungserfolges und - aufwandes ungeachtet des Umstandes, dass kein gänzlicher Freispruch erfolgt sei. Paragraph 16, Absatz 4, RAO sei jedenfalls so auszulegen, dass der Vergütungsanspruch nach der Verrichtung von Verhandlungstagen laufe, dies unabhängig davon, ob die Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, oder nach dieser Novelle anzuwenden sei. Der Zuspruch des Einheitssatzes in Höhe von 50 Prozent sei auf Grund der tariflichen Bestimmungen angemessen. Gemäß Paragraph 4, AHR gebühre für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich überstiegen, ein angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Großverfahren, um einen umfangreichen, vielbändigen Akt, und es seien zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse erfolgt, auch habe die Hauptverhandlung einen immensen Vorbereitungsaufwand mit sich gebracht. Paragraph 12, AHR ermächtige den Rechtsanwalt, in offiziösen Strafsachen vor den Gerichten einen Erfolgszuschlag bis zu 50 Prozent des Honorarbetrages zu verrechnen, dies insbesondere dann, wenn das Urteil auf Freispruch laute. Im vorliegenden Fall werde, weil größtenteils Freisprüche erzielt worden seien, ein solcher 50-prozentiger Zuschlag zuerkannt, dies in Anbetracht des Umfanges der Anklage und des evidenten Verteidigungserfolges und - aufwandes ungeachtet des Umstandes, dass kein gänzlicher Freispruch erfolgt sei.
Von der Bemessung eines weiteren Zuschlages auf Grund der erfolgten Privatbeteiligungen sei Abstand genommen worden, weil auf Grund des weit gehenden Freispruchs mit der "Abwehr" der Privatbeteiligtenanschlüsse allein keine entsprechenden Mehraufwendungen verbunden gewesen seien. Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten nicht zugesprochen werden können, "da gemäß hier anzuwendendem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG)" das Gesetz keinen Raum lasse.Von der Bemessung eines weiteren Zuschlages auf Grund der erfolgten Privatbeteiligungen sei Abstand genommen worden, weil auf Grund des weit gehenden Freispruchs mit der "Abwehr" der Privatbeteiligtenanschlüsse allein keine entsprechenden Mehraufwendungen verbunden gewesen seien. Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten nicht zugesprochen werden können, "da gemäß hier anzuwendendem Legalitätsprinzip (Artikel 18, Absatz eins, B-VG)" das Gesetz keinen Raum lasse.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2002 keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz zur Gänze bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Leistungen, die ein gemäß § 45 RAO bestellter Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbringe, ebenso wie die Leistungen bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die Allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt seien. Der Wortlaut des § 16 Abs. 4 RAO i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 könne nur so verstanden werden (arg.: "darüber hinausgehend"). Eine Zuerkennung von Kosten für solche Leistungen, mögen sie auch noch so umfangreich sein, verstoße gegen das Legalitätsprinzip.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2002 keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz zur Gänze bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Leistungen, die ein gemäß Paragraph 45, RAO bestellter Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbringe, ebenso wie die Leistungen bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die Allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt seien. Der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, RAO i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, könne nur so verstanden werden (arg.: "darüber hinausgehend"). Eine Zuerkennung von Kosten für solche Leistungen, mögen sie auch noch so umfangreich sein, verstoße gegen das Legalitätsprinzip.
Bei der Festsetzung der Angemessenheit der Vergütung könnten die AHR bzw. das Rechtsanwaltstarifsgesetz lediglich Richtschnur sein. Eine Festsetzung der Vergütung exakt in der Höhe des tariflich Verrechenbaren sei damit nicht gefordert.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es der belangten Behörde auf Grund der Höhe des Gesamtvergütungsanspruches nicht sachgerecht, Streitgenossenzuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR zuzuerkennen, diese Bestimmung finde nur in Zivil- und Verwaltungssachen Anwendung. Der mit der Vielzahl der Beteiligten u. a. verbundene Mehraufwand werde ohnehin durch den zuerkannten 20- prozentigen Zuschlag nach § 4 AHR angemessen kompensiert. Eben diese Grundsätze gälten auch für die Vornahme einer Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, von Kommissionen am 17. März und 3. April 2000 sowie die Stellung eines Beweisantrages vom 3. April 2000. Die Akteneinsicht am 28. Februar 2000 habe keine eigene Kommission erfordert, da sowohl am 28. Februar 2000 als auch am 29. Februar 2000 Hauptverhandlungen mit Unterbrechungen stattgefunden hätten, sodass der Beschwerdeführer ohnehin bei Gericht gewesen sei. Der Beweisantrag hätte mündlich in der Verhandlung gestellt werden können, ebenso seien kurze Besprechungen mit den Beschuldigten auch während der Verhandlungsunterbrechungen möglich.Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es der belangten Behörde auf Grund der Höhe des Gesamtvergütungsanspruches nicht sachgerecht, Streitgenossenzuschläge nach Paragraph 7, Absatz 2, AHR zuzuerkennen, diese Bestimmung finde nur in Zivil- und Verwaltungssachen Anwendung. Der mit der Vielzahl der Beteiligten u. a. verbundene Mehraufwand werde ohnehin durch den zuerkannten 20- prozentigen Zuschlag nach Paragraph 4, AHR angemessen kompensiert. Eben diese Grundsätze gälten auch für die Vornahme einer Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, von Kommissionen am 17. März und 3. April 2000 sowie die Stellung eines Beweisantrages vom 3. April 2000. Die Akteneinsicht am 28. Februar 2000 habe keine eigene Kommission erfordert, da sowohl am 28. Februar 2000 als auch am 29. Februar 2000 Hauptverhandlungen mit Unterbrechungen stattgefunden hätten, sodass der Beschwerdeführer ohnehin bei Gericht gewesen sei. Der Beweisantrag hätte mündlich in der Verhandlung gestellt werden können, ebenso seien kurze Besprechungen mit den Beschuldigten auch während der Verhandlungsunterbrechungen möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid auf Grund der bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Verfahrenshelfer in dem Fall, dass er in besonderem Umfang in Anspruch genommen werde, gemäß § 16 Abs. 4 ROG eine individuelle Vergütung zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, dargelegt, dass der individuelle Vergütungsanspruch an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpfe. Die Überschreitung des erwähnten Stellenwertes sei aber nicht allein als Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruches zu sehen; vielmehr komme dem Schwellenwert auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung - insbesondere im Zusammenhang mit den in Rede stehenden anwaltlichen Leistungen, die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung als Verteidiger bestünden - zu. Nur in den "überlangen" Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO bestehe ein (individueller) Vergütungsanspruch. Durch die Festsetzung des "Schwellenwertes" komme zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - "Normalmaß" hinausgingen. Soweit es um die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehenden ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers gehe, sei zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren anfielen und in diesem Fall nicht individuell vergütet würden. Nach dem System des Gesetzes gebe es also - wie in § 16 Abs. 4 RAO zum Ausdruck komme - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspreche einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der den typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den Schwellenwert nicht überschreite, verbundenen Ausmaß entspreche.Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Verfahrenshelfer in dem Fall, dass er in besonderem Umfang in Anspruch genommen werde, gemäß Paragraph 16, Absatz 4, ROG eine individuelle Vergütung zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, dargelegt, dass der individuelle Vergütungsanspruch an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpfe. Die Überschreitung des erwähnten Stellenwertes sei aber nicht allein als Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruches zu sehen; vielmehr komme dem Schwellenwert auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung - insbesondere im Zusammenhang mit den in Rede stehenden anwaltlichen Leistungen, die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung als Verteidiger bestünden - zu. Nur in den "überlangen" Verfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO bestehe ein (individueller) Vergütungsanspruch. Durch die Festsetzung des "Schwellenwertes" komme zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - "Normalmaß" hinausgingen. Soweit es um die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehenden ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers gehe, sei zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren anfielen und in diesem Fall nicht individuell vergütet würden. Nach dem System des Gesetzes gebe es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck komme - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspreche einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der den typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den Schwellenwert nicht überschreite, verbundenen Ausmaß entspreche.
Eine Einschränkung darauf, dass § 16 Abs. 4 RAO nur eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuerkenne, bestehe nicht. Angemessen sei jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschehe, ergebe. Bei der Bemessung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen könnten, diene.Eine Einschränkung darauf, dass Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuerkenne, bestehe nicht. Angemessen sei jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschehe, ergebe. Bei der Bemessung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen könnten, diene.
Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm seien die von ihm durchgeführten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt V., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer mit dem Gericht zur Verhandlungsvorbereitung vorgenommenen Reise in die Dominikanische Republik, auf Grund der er für eine ganze Woche die laufenden Kanzleigeschäfte nicht habe fortführen können, sowie seine ausschließliche Befassung mit der gegenständlichen Strafsache für unzählige Wochen, für die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und vom 3. April 2000 sowie die Beweisanträge vom 3. April 2000 ebenso wie auch Streitgenossenzuschläge zu Unrecht nicht ausreichend entgolten worden, sei maßgeblich, ob der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer außerhalb der Hauptverhandlung erbrachte notwendige Aufwand als Verfahrenshelfer den typischen außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Leistungsumfang eines Verfahrenshelfers in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren überstiegen habe, und ob bejahendenfalls die belangte Behörde diesem Umstand durch die Zuerkennung von Zuschlägen ausreichend Rechnung getragen habe.Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm seien die von ihm durchgeführten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt römisch fünf., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer mit dem Gericht zur Verhandlungsvorbereitung vorgenommenen Reise in die Dominikanische Republik, auf Grund der er für eine ganze Woche die laufenden Kanzleigeschäfte nicht habe fortführen können, sowie seine ausschließliche Befassung mit der gegenständlichen Strafsache für unzählige Wochen, für die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und vom 3. April 2000 sowie die Beweisanträge vom 3. April 2000 ebenso wie auch Streitgenossenzuschläge zu Unrecht nicht ausreichend entgolten worden, sei maßgeblich, ob der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer außerhalb der Hauptverhandlung erbrachte notwendige Aufwand als Verfahrenshelfer den typischen außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Leistungsumfang eines Verfahrenshelfers in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren überstiegen habe, und ob bejahendenfalls die belangte Behörde diesem Umstand durch die Zuerkennung von Zuschlägen ausreichend Rechnung getragen habe.
Zwar habe die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthalte, dass mit § 16 Abs. 4 RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem Beschwerdeführer neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die er über die in § 16 Abs. 4 RAO umschriebene Schwelle geleistet habe, auch Zuschläge zuerkannt habe. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten würden.Zwar habe die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthalte, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem Beschwerdeführer neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die er über die in Paragraph 16, Absatz 4, RAO umschriebene Schwelle geleistet habe, auch Zuschläge zuerkannt habe. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten würden.
Die belangte Behörde hat in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und kurzer Zusammenfassung des Aufhebungsgrundes des Verwaltungsgerichtshofes in dem zuletzt angeführten Erkenntnis führte die belangte Behörde aus, dass die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und 3. April 2000, ebenso wie die Beweisanträge vom 3. April 2000 nach ihrer Auffassung als typischer notwendiger Aufwand eines Verfahrenshelfers anzusehen seien, wie er auch in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren anfalle, wobei nicht übersehen werden dürfe, dass derartige Leistungen bereits durch den zugesprochenen Einheitssatz gemäß § 11 Autonome Honorarrichtlinien (AHR) i.V.m. § 23 RechtsanwaltstarifG (RATG) abgegolten worden seien.Die belangte Behörde hat in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und kurzer Zusammenfassung des Aufhebungsgrundes des Verwaltungsgerichtshofes in dem zuletzt angeführten Erkenntnis führte die belangte Behörde aus, dass die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und 3. April 2000, ebenso wie die Beweisanträge vom 3. April 2000 nach ihrer Auffassung als typischer notwendiger Aufwand eines Verfahrenshelfers anzusehen seien, wie er auch in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren anfalle, wobei nicht übersehen werden dürfe, dass derartige Leistungen bereits durch den zugesprochenen Einheitssatz gemäß Paragraph 11, Autonome Honorarrichtlinien (AHR) i.V.m. Paragraph 23, RechtsanwaltstarifG (RATG) abgegolten worden seien.
Zum geltend gemachten 100-%igen Streitgenossenzuschlag nach § 7 Abs. 2 AHR vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AHR nicht auf die Vertretung als Verteidiger in offiziösen Strafverfahren Anwendung finde, wobei sich letzteres aus der im § 7 Abs. 2 AHR enthaltenen Verweisung auf die Bestimmung des § 15 RATG (i.V.m. § 1 RATG) ergebe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwiefern bei einer Vielzahl von Geschädigten, welche sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, ein atypischer erheblicher Mehraufwand für den Verteidiger verursacht worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2006 auch kein Vorbringen bezüglich des von ihm behaupteten atypischen erheblichen Mehraufwandes erstattet habe. Es sei somit für die Behörde nicht erkennbar, worin der Mehraufwand für den Verfahrenshelfer im Hinblick auf die Vielzahl der Privatbeteiligtenanschlüsse gelegen sei, zumal auf Grund des Freispruches in den Hauptanklagepunkten kein Mehraufwand für die "Abwehr" der einzelnen Privatbeteiligtenanschlüsse erkennbar bzw. vom Beschwerdeführer konkretisiert worden sei.Zum geltend gemachten 100-%igen Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 7, Absatz 2, AHR vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, AHR nicht auf die Vertretung als Verteidiger in offiziösen Strafverfahren Anwendung finde, wobei sich letzteres aus der im Paragraph 7, Absatz 2, AHR enthaltenen Verweisung auf die Bestimmung des Paragraph 15, RATG (i.V.m. Paragraph eins, RATG) ergebe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwiefern bei einer Vielzahl von Geschädigten, welche sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, ein atypischer erheblicher Mehraufwand für den Verteidiger verursacht worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2006 auch kein Vorbringen bezüglich des von ihm behaupteten atypischen erheblichen Mehraufwandes erstattet habe. Es sei somit für die Behörde nicht erkennbar, worin der Mehraufwand für den Verfahrenshelfer im Hinblick auf die Vielzahl der Privatbeteiligtenanschlüsse gelegen sei, zumal auf Grund des Freispruches in den Hauptanklagepunkten kein Mehraufwand für die "Abwehr" der einzelnen Privatbeteiligtenanschlüsse erkennbar bzw. vom Beschwerdeführer konkretisiert worden sei.
Im Übrigen sei ein allenfalls verbundener Mehraufwand jedenfalls im Rahmen der Zuerkennung eines 20 %igen Zuschlages nach § 4 AHR abgegolten, zumal bereits im Einheitssatz gemäß § 11 AHR i.V.m. § 23 RATG derartige Neben- und Mehrleistungen abgegolten würden.Im Übrigen sei ein allenfalls verbundener Mehraufwand jedenfalls im Rahmen der Zuerkennung eines 20 %igen Zuschlages nach Paragraph 4, AHR abgegolten, zumal bereits im Einheitssatz gemäß Paragraph 11, AHR i.V.m. Paragraph 23, RATG derartige Neben- und Mehrleistungen abgegolten würden.
Die vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt V., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise in die Dominikanische Republik überstiegen nach Ansicht der belangten Behörde ohne Zweifel jenen Leistungsumfang, den ein Verfahrenshelfer typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung in einem vergütungsfreien, nicht überlangen Strafverfahren habe, jedoch könnten diese Leistungen auf Grund nachfolgender Überlegungen keine Abänderung des dem Beschwerdeführer in erster Instanz zuerkannten Vergütungsanspruches bewirken: Einerseits sei die belangte Behörde nach wie vor der Ansicht, dass die von einem gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbrachten Leistungen, ebenso wie die bis zur Dauer von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden erbrachten Leistungen durch die allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt würden. Der Wortlaut könne nach Ansicht der belangten Behörde nur so verstanden werden ("... alle darüber hinausgehenden Leistungen ..."), sodass "Kosten" (offenbar gemeint: die "Zuerkennung von Kosten") für derartige Leistungen, mögen sie noch so umfangreich gewesen sein, gegen das Legalitätsprinzip verstoßen würden.Die vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt römisch fünf., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise in die Dominikanische Republik überstiegen nach Ansicht der belangten Behörde ohne Zweifel jenen Leistungsumfang, den ein Verfahrenshelfer typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung in einem vergütungsfreien, nicht überlangen Strafverfahren habe, jedoch könnten diese Leistungen auf Grund nachfolgender Überlegungen keine Abänderung des dem Beschwerdeführer in erster Instanz zuerkannten Vergütungsanspruches bewirken: Einerseits sei die belangte Behörde nach wie vor der Ansicht, dass die von einem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbrachten Leistungen, ebenso wie die bis zur Dauer von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden erbrachten Leistungen durch die allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt würden. Der Wortlaut könne nach Ansicht der belangten Behörde nur so verstanden werden ("... alle darüber hinausgehenden Leistungen ..."), sodass "Kosten" (offenbar gemeint: die "Zuerkennung von Kosten") für derartige Leistungen, mögen sie noch so umfangreich gewesen sein, gegen das Legalitätsprinzip verstoßen würden.
Der Beschwerdeführer übersehe weiters, dass jedoch derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gemäß § 11 AHR i. V.m. § 23 RATG jedenfalls zu einem gewissen Teil abgegolten würden, der dem Beschwerdeführer in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den zweifelsohne bestehenden atypischen erheblichen Mehraufwand für einen Verteidiger ein Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 4 AHR zuerkannt worden, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der erkennenden Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Abgesehen von der Frage, warum es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an der Dienstreise des Landesgerichtes Innsbruck in die Dominikanische Republik teilgenommen habe, habe er es in seinem ergänzenden Vorbringen vom 3. August 2006 unterlassen, darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete atypische erhebliche Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.Der Beschwerdeführer übersehe weiters, dass jedoch derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gemäß Paragraph 11, AHR i. römisch fünf.m. Paragraph 23, RATG jedenfalls zu einem gewissen Teil abgegolten würden, der dem Beschwerdeführer in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den zweifelsohne bestehenden atypischen erheblichen Mehraufwand für einen Verteidiger ein Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß Paragraph 4, AHR zuerkannt worden, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der erkennenden Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Abgesehen von der Frage, warum es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an der Dienstreise des Landesgerichtes Innsbruck in die Dominikanische Republik teilgenommen habe, habe er es in seinem ergänzenden Vorbringen vom 3. August 2006 unterlassen, darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete atypische erhebliche Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass durch die am 10. Oktober 2005 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages kundgemachten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) 2005, die an Stelle der bis dahin gültigen AHR 1976 getreten seien, für das vorliegende Verfahren keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, da bezüglich der Angemessenheit der Entlohnung (§ 16 Abs. 4 RAO) auf jenen Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem die anwaltliche Leistung erbracht worden sei.Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass durch die am 10. Oktober 2005 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages kundgemachten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) 2005, die an Stelle der bis dahin gültigen AHR 1976 getreten seien, für das vorliegende Verfahren keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, da bezüglich der Angemessenheit der Entlohnung (Paragraph 16, Absatz 4, RAO) auf jenen Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem die anwaltliche Leistung erbracht worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß § 45 RAO erfolgte vor dem 1. Juni 1999; gemäß Art. V Z. 3 des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 71/1999, ist § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/1990 (vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 71/1999) anzuwenden.Die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, RAO erfolgte vor dem 1. Juni 1999; gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 3, des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, ist Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, (vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) anzuwenden.
Die Vorschrift lautet:
Mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift war § 47 RAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1999 bereits in Ansehung der für das Jahr 1999 festzusetzenden Pauschalvergütung anzuwenden.Mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift war Paragraph 47, RAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, bereits in Ansehung der für das Jahr 1999 festzusetzenden Pauschalvergütung anzuwenden.
Die Vorschrift lautet auszugsweise:
...
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im vorliegenden Fall ergangenen Vorerkenntnis vom 28. Februar 2006 wie auch schon in der Vorjudikatur (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, und vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, m.w.N.) zur Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO grundsätzlich Folgendes ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im vorliegenden Fall ergangenen Vorerkenntnis vom 28. Februar 2006 wie auch schon in der Vorjudikatur vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, und vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, m.w.N.) zur Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO grundsätzlich Folgendes ausgesprochen:
Die von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen werden grundsätzlich durch die vom Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 Abs. 1 RAO zu leistende Vergütung abgegolten. Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß § 45 RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß § 16 Abs. 3 RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert § 16 Abs. 4 RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indemDie von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen werden grundsätzlich durch die vom Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Paragraph 47, Absatz eins, RAO zu leistende Vergütung abgegolten. Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer -&nbs