TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/19 Ro 2022/03/0060

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §12
AHR
RAO 1868 §16 Abs4
RATG

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13/Eingang Kleeblattg. 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2022, Zl. VGW-101/032/1522/2022-9, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (mitbeteiligte Partei: Dr. C B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Stattgabe der Beschwerde mit Spruchpunkt I. hinsichtlich eines Teilbetrags von € 947,30) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) vom 28. Mai 2021 gemäß § 45 RAO zur Verfahrenshilfeverteidigerin eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.

2        Mit Antrag vom 21. September 2021 begehrte die Mitbeteiligte für die im Strafverfahren erbrachten Leistungen bei der belangten Behörde eine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO von € 30.610,73.

3        Mit Bescheid vom 16. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag im Ausmaß von € 1.108,08 statt und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligten stehe im gegenständlichen Strafverfahren eine Sondervergütung für eine halbe Stunde, mit welcher der Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO überschritten wurde, zu. Keine Berechtigung komme ihrem Begehren auf einen Erfolgszuschlag nach § 12 AHK zu, weil ein solcher dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO widerspreche.

4        Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der dem Vergütungsantrag hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von € 343,80 stattgegeben wurde.

5        Über Vorlageantrag der Mitbeteiligten erkannte das Verwaltungsgericht Wien ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis insgesamt € 2.399,18 an Sondervergütung zu (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

6        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe die Verteidigung des Verfahrensbefohlenen zum Teil selbst vorgenommen, teilweise aber auch an einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwältin substituiert, welche mitunter gleichzeitig einen weiteren Angeklagten des Strafverfahrens als Verfahrenshilfeverteidiger vertraten. Im gegenständlichen Strafverfahren seien im Abrechnungszeitraum an neun Verhandlungstagen insgesamt 50,5 Verhandlungsstunden angefallen. Davon seien 13 (angebrochene) halbe Stunden auf Beratungszeiten des Geschworenengerichts entfallen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in die Berechnung einzubeziehen seien. Der relevante Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO sei am letzten Verhandlungstag vor der letzten angebrochenen halben Stunde der Verhandlung erreicht worden. Ausgehend davon gebühre dem Mitbeteiligten eine Sondervergütung für die letzte halbe Stunde der Hauptverhandlung. Bei der Berechnung sei auch ein Erfolgszuschlag nach § 12 der Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) von 50% in Anschlag zu bringen, weil für den Verfahrensbefohlenen ein (rechtskräftiger) Freispruch erwirkt worden sei. Es gebühre wegen des besonders großen Aktenumfanges und der nur kurzen Vorbereitungszeit auch ein Erschwerniszuschlag von 15% nach § 2 Abs. 2 AHK.

7        Die ordentliche Revision sei zulässig, weil in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich geklärt worden sei, ob Warte- und Beratungszeiten während einer mündlichen Verhandlung in die Berechnung des Schwellenwerts der 50 Verhandlungsstunden im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO einzubeziehen seien. Zudem liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, ob im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO ein vom Ausgang des Strafverfahrens abhängiger Erfolgszuschlag im Sinne des § 12 AHK zuerkannt werden kann. Diese Frage stelle sich nicht bloß einzelfallspezifisch, sondern potentiell in zahlreichen weiteren Verfahren zur Zuerkennung einer Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO, weshalb die ordentliche Revision zur Klärung der Rechtslage zuzulassen sei.

8        Gegen die Stattgabe der Beschwerde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit € 947,30 mehr als von der belangten Behörde zugesprochen worden sind, richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde. Sie stimmt der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts vollinhaltlich zu, widerspricht aber in der Sache der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in die Berechnung der Verhandlungsstunden auch die von Verfahrenshelfern der Mitangeklagten substitutionsweise übernommenen Verhandlungsstunden einzubeziehen seien. Im Übrigen macht sie geltend, dass ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK für eine Verfahrenshelferin, wie näher ausgeführt wird, nicht in Betracht komme. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erschwerniszuschlag, weil die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungsstunden bzw. überdurchschnittlich vieler Verhandlungstage für sich genommen keinen solchen Zuschlag rechtfertige.

9        Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zur weiteren Klärung der Rechtslage, insbesondere zur implizit aufgeworfenen Rechtsfrage der Berechnung des Schwellenwerts nach § 16 Abs. 4 RAO und der Berechtigung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK zulässig.

11       Die Revision ist - im Ergebnis - auch begründet.

12       Gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 (RAO), hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 leg. cit. für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

13       Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, VfSlg. 12.638/1991, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.

14       Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, die den Rechtsanwälten gemäß § 16 Abs. 2 RAO obliegende Verpflichtung, im Falle ihrer Bestellung zum Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung einer mittellosen Partei zu übernehmen, bestehe auch dann, wenn zufolge besonderer Umstände (z.B. Komplexität des Verfahrensgegenstandes) Prozesse oder Strafverfahren eine weit über dem Durchschnitt liegende Dauer erreichten, und wenn eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordere. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers diene Interessen der Rechtspflege; bei komplizierten und langdauernden Verfahren bestehe ein besonderes Interesse der Rechtspflege daran, dass auch Parteien, die nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Beistandes oder Verteidigers verfügten, ein solcher beigegeben werde. Es sei dem Verfahrenshilfesystem immanent, dass Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer insbesondere auch in solchen Fällen mit einer Vertretung oder Verteidigung betraut würden, die einen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand für sie nach sich zögen. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Verfahrenshilfe in Prozessen mit überdurchschnittlich langer Dauer stelle eine große Belastung für den Anwalt dar und könne sich in wochen- oder monatelangen Verfahren (unter Umständen) existenzbedrohend auswirken. Dies könne aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.

15       In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 16 Abs. 4 RAO (AB 1380 BlgNR. XVII. GP, S. 7) wurde zum Ziel der Norm festgehalten, es gehe darum, der gerechtfertigten Forderung zu entsprechen, eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorzusehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen würden.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.

17       Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu.

18       Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

19       So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.

20       Es wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird.

21       Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050; VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159; VwGH 28.2.2006, 2002/06/0211; VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264; VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).

22       In der gegenständlichen Revision wendet sich die belangte Behörde unter anderem gegen die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK. Dazu kann auf das mit heutigem Tag ergangene hg. Erkenntnis zu Zl. Ro 2022/03/0059, verwiesen werden. Dort wurde ausgesprochen, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

23       Soweit die Revision die Gewährung eines Erschwerniszuschlages gemäß § 2 Abs. 2 AHK durch das Verwaltungsgericht bekämpft, ist lediglich anzumerken, dass das Verwaltungsgericht diesen nicht - wie die Revision vermeint - mit überdurchschnittlich vielen Verhandlungsstunden bzw. überdurchschnittlich vielen Verhandlungstagen begründet hat, sondern dessen Rechtfertigung in dem besonderen Aktenumfang des Strafaktes (mehrere 10.000 Seiten) und der kurzen Vorbereitungszeit erblickt hat. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

24       Das Verwaltungsgericht hat somit bei der Bemessung der Höhe der Sondervergütung zu Unrecht einen Erfolgszuschlag nach § 12 AHK gewährt, während es grundsätzlich nachvollziehbar begründet hat, dass der Mitbeteiligten auch ein Erschwerniszuschlag zustehe.

25       Dabei ging das Verwaltungsgericht - wie zuvor auch die belangte Behörde in ihrem Vergütungsbescheid - davon aus, dass die Mitbeteiligte den Schwellenwert für eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden im Abrechnungszeitraum überschritten hat, und zwar um eine halbe Verhandlungsstunde.

26       Insoweit ist, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend geltend macht, schwer nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in der gegenständlichen Revision, abweichend von ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt die Auffassung zu vertreten scheint, die Mitbeteiligte habe diesen Schwellenwert nicht erreicht, weil Teile der Verhandlungszeiten von Substituten verrichtet wurden, die ihrerseits als Verfahrenshilfeverteidiger tätig waren, was nach Ansicht der Revision die Anrechnung dieser Verhandlungszeiten nicht erlaube.

27       Da der Mitbeteiligten von der belangten Behörde bereits für eine halbe Verhandlungsstunde eine Sondervergütung (mit demselben Tarifansatz, wie er vom Verwaltungsgericht herangezogen worden ist) zugesprochen worden ist, verbietet es die Teilrechtskraft des Bescheides, im Revisionsverfahren diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.

28       Das Verwaltungsgericht hat allerdings - abgesehen vom unberechtigten Erfolgszuschlag - auch die bereits angesprochene Erschwerniszulage zuerkannt, deren grundsätzliche Berechtigung nicht in Frage steht. Insoweit ist für das weitere Verfahren doch von Bedeutung, ob der Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO im gegenständlichen Verfahren überhaupt erreicht wurde, was die belangte Behörde, wie erwähnt, im Revisionsverfahren anzweifelt.

29       Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2022/03/0061, erkannt, dass eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO dem Verfahrenshelfer nur dann und insoweit zuzuerkennen ist, als er überdurchschnittlich belastet war, weshalb Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts außer Acht zu lassen sind, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

30       Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall zwar festgestellt, dass Teile der Verhandlungsverrichtung von der Mitbeteiligten substituiert worden sind. In welchem Umfang dies geschehen ist, lässt sich den getroffenen Feststellungen aber nicht entnehmen.

31       Angesichts der Tatsache, dass der Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nur um eine halbe Stunde überschritten wurde und Teile der Verhandlungsverrichtung von der Mitbeteiligten substituiert worden sind, ist aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass die von ihr verrichteten Verhandlungsstunden den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden nicht erreicht haben. Trifft dies zu, so käme eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO unbeschadet des teilrechtskräftig zugesprochenen Betrages nicht in Betracht. Damit wäre im fortzusetzenden Verfahren aber weder ein Erfolgs- noch ein Erschwerniszuschlag zu gewähren.

32       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

33       Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG, der einen Kostenersatz für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (wie im vorliegenden Fall) nicht vorsieht.

Wien, am 19. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030060.J00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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