TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/28 LVwG-652384/5/SE

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Veröffentlicht am 28.06.2022
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Entscheidungsdatum

28.06.2022

Norm

FSG §24
FSG §7
StVO §99
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  7. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  8. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  11. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von F. B., vertreten durch
Dr. S. G., R., X, X r., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 2022, GZ: BHGMVerk-2022-249595/8-LAI, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 2022, GZ: BHGMVerk-2022-249595/8-LAI, lautet:

1.   Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 Führerscheingesetz wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 15.06.2018 unter Zahl: 18/211064) für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 28.02.2022 bis einschließlich 28.06.2022 entzogen.

2.   Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz haben Sie sich vor Wiederausfolgung der Führerscheines einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

3.   Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aberkannt.

als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

I.1.    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. März 2022, GZ: BHGMVerk-2022-249595/8-LAI, wurde F. B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung unter Vorschreibung von Begleitmaßnahmen für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 28. Februar 2022 bis einschließlich 28. August 2022 entzogen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 um 22:25 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im rückgerechneten Ausmaß von 0,80 mg/l gelenkt habe. Die begleitenden Maßnahmen seien entsprechend dem Führerscheingesetz vorzuschreiben gewesen.

I.2.    Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

Im Wesentlichen wendete der Beschwerdeführer ein, dass der angefochtene Bescheid unbestimmt ist, da nur angeführt sei, der Beschwerdeführer hätte „gelenkt“, sowie die erfolgte Rückrechnung nicht zulässig sei.

I.3.    Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 14. April 2022, eingelangt am selben Tag, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

I.4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 10. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durch. Es nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde (Videozuschaltung) teil.

I.5.    Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 holte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. Juni 2022 betreffend Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt ein.

II.      Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, das Beschwerdevorbringen, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2022.

II.2.   Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

Der Beschwerdeführer konsumierte am 28. Februar 2022 im Zeitraum von ca. 17:30 Uhr bis ca. 22:00 Uhr viereinhalb Halbe Bier und vier (gebrannte) Schnäpse. Es erfolgte ein Schlusstrunk von einem Viertelliter Bier und einem Schnaps kurz nach 22:00 Uhr.

Um 22:25 Uhr lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Gschwandt auf Höhe der Bahnhaltestelle Unterm Wald ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in einem Ausmaß von 1,31 ‰.

Zum Zeitpunkt der Messung um 22:53 Uhr betrug der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 ‰.

Es scheinen keine Übertretungen des § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre (ab Tatzeitpunkt) auf.

II.3.   Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb bis auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt im Wesentlichen unbestritten.

Der Schlusstrunk von einem Viertelliter Bier und einem Schnaps kurz nach
22:00 Uhr wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2022 wird allgemein sowie auf den konkreten Fall abgestimmt detailliert und schlüssig die Berechnungsmethode der Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung der einflussnehmenden Faktoren dargelegt und erklärt.

Die angeführten Eliminationsraten betragen pro Stunde betragen mindestens
0,1 ‰, wahrscheinlich 0,15 ‰ und höchstens 0,2 ‰.

Für die Berechnung des Alkoholgehalts wird die Eliminationsrate von 0,15 ‰, einerseits als Mittelwert und anderseits auch, weil dieser Wert – wie in der amtsärztlichen Stellungnahme angeführt – am wahrscheinlichsten ist, herangezogen.

Unter Zugrundelegung der Eliminationsrate von 0,15 ‰ und der konsumierten alkoholischen Getränke vor Fahrtantritt, insbesondere des Schlusstrunkes, ergibt sich eine Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt (22:25 Uhr) von 1,31 ‰.

III.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht über die Beschwerde erwogen:

III.1.  Anzuwendende Rechtslage:

III.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 6/2017 und BGBl. I Nr. 154/2021, lauten:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99. Strafbestimmungen

[...]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[...]“

III.1.2.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 – FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF, lauten:

„Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[...]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[...]

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

[...]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1)  Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2)  [...]

(3)  Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.  beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

[...]

(4)  Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[...]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1)  Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.  die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig [...].

(2)  [...]

(3)  Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a SVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. [...]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. [...]

(2)  Wird beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs

[...]

4.  erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

[...]

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[...]“

III.2.  Der Beschwerdeführer lenkte um 22:25 Uhr im Gemeindegebiet von Gschwandt auf Höhe der Bahnhaltestelle Unterm Wald ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in einem Ausmaß von 1,31 ‰.

Dadurch wurde der Tatbestand der §§ 5 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch liegen weder Schuldausschließungsgründe vor, noch wurden welche vorgebracht, weshalb auch in subjektiver Hinsicht dieser Tatbestand erfüllt ist.

III.3.  In § 7 Abs. 3 FSG sind bestimmte Tatsachen festgelegt, wonach entsprechend § 7 Abs. 1 FSG die Verkehrszuverlässigkeit einer Person nicht (mehr) gegeben ist.

Nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG fehlt es an der Verkehrszuverlässigkeit, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.

Die Entscheidung, ob eine solche "bestimmte Tatsache" gemäß § 7 Abs. 3 FSG vorliegt, stellt für die Behörden und Verwaltungsgerichte im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.

Konkret beging der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960.

III.4.  Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

III.5.  Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist bei erstmaliger Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108, 8.7.1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

III.6.  Nach § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde ein Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Bei der Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 sind keine weiteren begleitenden Maßnahmen anzuordnen.

III.7.  Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe der Herabsetzung der Entzugsdauer sowie der Aufhebung von begleitenden Maßnahmen abzuweisen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit; Tatsache, bestimmte; Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.652384.5.SE

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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