TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/14 E369/2022

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. September 2020 nach §15 Abs5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm §22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), weil dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxiersatzfahrzeuges am 27. Jänner 2020 um 01.41 Uhr im Gemeindegebiet von Ischgl auf dem Silvrettaplatz bei Hausnummer 1 aufgefahren sei, obwohl im Gemeindegebiet von Ischgl Taxistandplätze iSd §96 Abs3 StVO 1960 festgesetzt seien und nach §16 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nur diese Plätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürften.1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. September 2020 nach §15 Abs5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit §22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), weil dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxiersatzfahrzeuges am 27. Jänner 2020 um 01.41 Uhr im Gemeindegebiet von Ischgl auf dem Silvrettaplatz bei Hausnummer 1 aufgefahren sei, obwohl im Gemeindegebiet von Ischgl Taxistandplätze iSd §96 Abs3 StVO 1960 festgesetzt seien und nach §16 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nur diese Plätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürften.

2. Mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Zitat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von "§96 Abs3 StVO" auf "§96 Abs4 StVO" abgeändert wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich tatbestandsmäßig gehandelt habe, und dass dem "Verwaltungsgericht […] keine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu[komme]".

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in Rechten verletzt worden.

4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol und die Bezirkshauptmannschaft Landeckhaben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V222/2022, §3 und §4 Z3 mit der Einleitung "Taxistandplätze:" der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17. Dezember 2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen als gesetzwidrig aufgehoben.

5.2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl VfSlg 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).

5.3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 28. November 2022. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 8. Februar 2022 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Beschwerdegründe einzugehen war.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E369.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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