TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/9 LVwG-2022/22/2842-3, LVwG-2022/22/2866-3

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Veröffentlicht am 09.12.2022
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Entscheidungsdatum

09.12.2022

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

A)

1.  Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/22/2866):

a) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,-- zu leisten.

2.  Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/22/2842):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1.   Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/22/2866):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:              17.9.2022, 21:24 Uhr

Ort:                        **** Z, B**, Str.km 102,6

Betroffenes Fahrzeug:   PKW, Kennzeichen: *** (A) 

Sie haben sich am 17.9.2022, um 21:41 Uhr, in **** Z, B** bei Straßenkilometer 102,6 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 BGBl 159, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/6.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                    Ersatzfreiheitsstrafe:

1.600,00                    § 99 Abs 1 lit b StVO  14 Tage“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

 

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, in der vorliegenden Fallkonstellation liege keine strafbewehrte Alkotestverweigerung vor, zumal der Beschuldigte lediglich einen Schluck Wasser getrunken habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer sowie der Zeuge und Meldungsleger CC einvernommen.

II.      Sachverhalt:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in der Adresse 1, **** Z, lenkte am 17.9.2022, gegen 21:24 Uhr in **** Z auf der B** das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A). Im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung bei Str.km 102,6 (Haltestelle) wurde Herr AA um 21:41 Uhr durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, indem er entgegen der ausdrücklichen Aufklärung durch den amtshandelnden Polizeibeamten nach dem ersten gültigen Messversuch am Alkomaten einen Schluck Wasser aus einer Flasche (mit der Aufschrift „Vöslauer“) zu sich nahm.

III.     Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ist bis auf das Detail des genauen Inhaltes der Aufklärung der Polizeibeamten im Hinblick die Durchführung des Alkomattests völlig unstrittig. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit der polizeilichen Anzeige davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Schluck Wasser (und nicht eine andere Flüssigkeit – z.B. Schnaps) aus der im Auto liegenden Flasche getrunken hat. Diese Annahme stützt sich insbesondere auf die Aufschrift „Vöslauer“, mithin also einer Mineralwasserflasche. Im Übrigen wird sich zeigen, dass es auf diese exakte Feststellung gar nicht ankommt, sohin es in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, ob sich in dieser Mineralwasserflasche tatsächlich Wasser oder etwa Schnaps befunden hätte.

Allein bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass der amtshandelnde Polizeibeamte und Zeuge CC ihn nicht darauf hingewiesen hätte, dass auch das Trinken von Wasser unzulässig wäre. Es wird sich – wie oben erwähnt - bei der rechtlichen Beurteilung zeigen, dass dieses Sachverhaltselement rechtlich unbedeutend ist. Überdies hat der Zeuge CC vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft dargelegt, dass seiner diesbezüglichen Belehrung (angeführt z.B. in der polizeilichen Anzeige vom 19.9.2020, Seite 3 Rubrik „Mitteilung“ erster Satz) ausdrücklich auch die Wortfolge „kein Wasser“ angeschlossen war. Er habe ihn auf die erforderliche Nüchternheit hingewiesen und dazu die Wortfolge „kein Wasser, kein Alkohol, keine Zigarette, kein Kaugummi“ verwendet. Er habe sich diese Wortfolge für alle Alkomatuntersuchungen zurechtgelegt, um in der täglichen Praxis Schwierigkeiten zu vermeiden (so sinngemäß der Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Er habe den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, „gar nichts“ in den Mund nehmen zu dürfen. Diese Belehrung habe er sogar mehrmals, auch in einer entsprechenden Diskussion in Bezug auf eine allfällige Lenkereigenschaft des DD, wiederholt. Diese Aussage wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Gericht hat nun nicht die geringsten Zweifel, dass die Aussage des CC vollumfänglich, mithin auch was das verbotene Trinken von Wasser betrifft, der Wahrheit entspricht. Der Zeuge CC machte anlässlich der mündlichen Verhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und erweckte zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise wahrheitswidrig belasten zu wollen.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 (zu § 5 StVO) und idF BGBl I 2021/154 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:

㤠5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

         b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom amtshandelnden Polizeibeamten ausdrücklich dahingehend belehrt wurde, dass er während der 15-minütigen Wartezeit „nüchtern“ bleiben müsse und „gar nichts“ in den Mund nehmen dürfe. Sohin steht selbst für den Fall (der hier aber gerade nicht vorliegt – siehe oben bei der Beweiswürdigung), dass die Wortfolge „kein Wasser“ nicht gefallen sein sollte, fest, dass er ausreichend im Hinblick auf sein Verhalten bis zum und während des Alkomattests belehrt wurde. Selbst bei Vorliegen einer bloß allgemeinen Belehrung, eben nüchtern bleiben zu müssen und nichts in den Mund nehmen zu dürfen, hätte sich der Beschwerdeführer beim Polizeibeamten erkundigen müssen, ob er nach dem ersten – im Übrigen gültigen – Messversuch Wasser zu sich nehmen darf. Diese Frage wäre vom Polizeibeamten jedenfalls verneint worden. Tatsächlich wurde er jedoch eingehend auch anhand konkreter Beispiele, eben auch in Bezug auf Wasser, belehrt.

In rechtlicher Hinsicht geht der Beschuldigte davon aus, dass selbst bei entsprechender Belehrung hier keine strafbewehrte Alkotestverweigerung vorliege. Mit dieser Rechtsansicht ist er jedoch nicht im Recht:

Die Bedienungsanleitung des für die gegenständliche Atemluftuntersuchung vorgesehenen Atemalkoholmessgerätes der Marke "Dräger" haltet Folgendes fest (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

"3.1.1. Vorbedingungen für die Atemalkoholmessung Grundsätzlich zu beachten:

"Messung erst durchführen, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen (zB Mundsprays) zu sich genommen hat."

Durch das Trinken einer Flüssigkeit, selbst wenn es sich dabei lediglich um einen Schluck Wasser handelt (wovon hier ausgegangen wird – siehe oben) – hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das zu einer Verfälschung des Alkoholtestergebnisses führen könnte. Der Beschwerdeführer hat sohin mit dem Trinken eines Schluckes Wasser ein der Betriebsanleitung und der Anordnung des Organes der Straßenaufsicht entgegenstehendes Verhalten gesetzt. Ob das gesetzte Verhalten – eben das Trinken eines Schluckes Wasser - tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist im vorliegenden Fall - mangels durchgeführter Messung - hingegen nicht relevant. Im gegenständlichen Fall ist allein entscheidend, dass der Beschwerdeführer - trotz vorheriger eingehender Belehrung - mit seinem Verhalten unstrittig den Verwendungsbestimmungen der Betriebsanleitung des vorgesehenen Atemalkoholmessgerätes und der dieser Rechnung tragenden, zumutbaren Anordnung des Organs der Straßenaufsicht zuwidergehandelt hat, wodurch das Zustandekommen des vorgesehenen Tests vereitelt wurde. Aus diesem Grund kommt es auch auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Beweis, dass das Verhalten (das Trinken eines Schluckes Wasser) das Messergebnis nicht beeinflussen könne, zulässig sei, im Ergebnis nicht an (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH 26.7.2019, Ra 2019/02/0113 mwH auf die einschlägige Judikatur des VwGH). Diese „strenge“ Auslegung ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es alleindarauf ankommt, dass der Proband keinerlei (!) Handlungen setzten darf, die ein Ergebnis auch nur theoretisch beeinflussen könnten, ist es doch den amtshandelnden Polizeibeamten an Ort und Stelle nicht möglich bzw. nicht zumutbar, beispielsweise bei der Art und Menge der Flüssigkeit zu unterscheiden, um welche Flüssigkeit bzw. Menge es sich gehandelt hat. Die Verwendungsbestimmungen schreiben daher auch im Lichte dieser Ausführungen nachvollziehbar vor, dass ausnahmslose keine Flüssigkeiten eingenommen werden dürfen, ohne zwischen Art und Menge zu unterscheiden.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (dies bestätigt unmissverständlich der durchgeführte Alkovortest) und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes, den Alkomattest durchzuführen, nicht nachgekommen, weil er nach dem ersten – erfolgreichen – Messversuch ungeachtet der entsprechenden Belehrung seitens des amtshandelnden Polizeiorganes einen Schluck Wasser zu sich genommen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten mit entsprechender Belehrung zur Nüchternheit und dem Verbot, irgendwas in den Mund zu nehmen (kein Wasser, kein Alkohol, keine Zigaretten, kein Kaugummi) dazu aufgefordert wurde, den Alkomattest durchzuführen und er dieser Aufforderung insofern nicht nachkam, als er nach dem ersten Messversuch einen Schluck Wasser zu sich genommen hat.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt. So erübrigen sich weitere Ausführung zur Strafbemessung.

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/22/2842):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 20.9.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A, A1, A2, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von sechs Monaten ab 17.9.2022 (Abnahme des Führerscheins) entzogen sowie eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU vorgeschrieben.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.

II.      Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in der Adresse 1, **** Z, am 17.9.2022, gegen 21:24 Uhr in **** Z auf der B** das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) gelenkt hat. Im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung bei Str.km 102,6 (Haltestelle) wurde Herr AA um 21:41 Uhr durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, indem er entgegen der ausdrücklichen Aufklärung durch den amtshandelnden Polizeibeamten nach dem ersten gültigen Messversuch am Alkomaten einen Schluck Wasser aus einer Flasche (mit der Aufschrift „Vöslauer“) zu sich nahm.

III.     Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/154 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

…“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.

Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Entzug der Lenkerberechtigung
Alkomat
Alkodelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2842.3

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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