Norm
WaffG §50 Abs1aRechtssatz
§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an (vgl auch EBRV 1166 BlgNR 21. GP 57).Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des Paragraph 50, Absatz eins, WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an vergleiche auch EBRV 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134196Im RIS seit
16.01.2023Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023