TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/28 LVwG-2022/14/2137-13

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

10/10 Grundrechte
41/01 Sicherheitsrecht

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen das Betreten und die Durchsuchung seiner Wohnung Adresse 1, **** Y, am 7.7.2022 um 16:20 Uhr durch – der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.11.2022 und eines Lokalaugenscheins am 10.11.2022,

zu Recht:

1.       Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 19 iVm 39 SPG iVm Art 8 EMRK iVm Art 9 StGG iVm Hausrechtsgesetz wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, durch das Betreten und die Durchsuchung seiner Wohnung am 7.7.2022 von 16:20 Uhr bis 16:30 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Aufwandersatz von € 2.611,60 binnen zwei Wochen zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

A. Maßnahmenbeschwerde

In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 17.8.2022 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, am 7.7.2022 gegen 16:20 Uhr hätten zwei Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) sowie zwei Beamte des Kriminaldienstes der Polizeiinspektion (PI) Y seine Wohnung betreten und durchsucht. Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein richterlicher Befehl sei nicht vorgelegen. Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung sei ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

B. Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol

Nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattete die Landespolizeidirektion (LPD) Tirol eine Gegenschrift und brachte darin – wiederum zusammengefasst – vor, die LPD Tirol sei nicht als belangte Behörde zu führen, zumal die Amtshandlung durch Beamte des LVT in der Sphäre des Sicherheitspolizeigesetzes geführt worden sei. Die Beamten des LVT seien nicht im Rahmen des (polizeilichen) Staatsschutzes tätig gewesen, sondern der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Die Tätigkeit der Beamten der PI Y hingegen sei rein kriminalpolizeilich folgt. Somit sei die Bezirkshauptmannschaft Y belangte Behörde.

Neben Äußerungen des Büros für Rechtsangelegenheiten der LPD Tirol vom 23.8.2022 und des Leiters des LVT wird der Aktenvermerk über diese Amtshandlung vom 7.7.2022 wiedergegeben. Demnach hätten zwei LVT-Organe Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gegen den Außenminister der Republik Österreich geführt und sich deshalb am 7.7.2022 um 16:20 Uhr zur Wohnadresse des Beschwerdeführers begeben. Bei der Wohnung sei die Klingel offensichtlich nicht angesteckt gewesen, weshalb an der Wohnungstüre geklopft worden sei. Durch das Klopfen sei die Türe aufgeschwungen und habe einen Blick auf die offensichtlich sehr unaufgeräumte Wohnung freigegeben. Auf mehrmaliges Rufen habe niemand reagiert. Aufgrund des ersten Eindrucks, den die Wohnung geboten habe (Vorhänge seien zugezogen gewesen, Kleidung und Bettwäsche seien am Boden verstreut gewesen), habe vorerst davon ausgegangen werden müssen, dass dem Beschwerdeführer etwas zugestoßen sei und er hilflos in der Wohnung liege. Aufgrund dessen hätten die Beamten die Wohnung betreten, abermals mehrmals nach dem Beschwerdeführer gerufen und gleichzeitig Nachschau gehalten. Nachdem der Beschwerdeführer in der Wohnung nicht angetroffen worden sei, hätten die Beamten mehrmals versucht, den Beschwerdeführer über die Mobiltelefonnummer zu erreichen, was jedoch negativ verlaufen sei. Im Zuge der Nachschau seien am Esstisch im Wohnzimmer zwei selbst gedrehte Zigaretten, dem auffälligen Geruch nach vermutlich mit Cannabiskraut befüllt, sowie eine kleine Plastikbox mit diversen Suchtmittelutensilien (Grinder, Säckchen mit Anhaftungen) aufgefunden worden. Aufgrund dieses Zufallsfunds sei die PI Y verständigt worden. Die dort tätigen zwei Beamten hätten das Cannabiskraut sowie die Suchtgiftutensilien in der Folge sichergestellt. Der zeitliche Ablauf sei wie folgt gewesen: 16:20 Uhr Klopfen an der Wohnungstüre, Aufschwingen der Türe; 16:25 Uhr nach abermaligen Rufen und erneutem Klopfen Betreten der Wohnung; 16:31 Uhr Verständigung der PI Y; 16:38 Uhr PI Y, Kriminaldienst eingetroffen; 16:54 Uhr Wohnung verlassen und Wohnungstüre ins Schloss gezogen.

Da aus Sicht der LPD Tirol die Aktenlage entsprechend dokumentiert sei, stellte diese keine weiteren Beweisanträge und regte ausdrücklich an, auf eine mündliche Verhandlung unter ihrer Beteiligung zu verzichten. Abschließend beantragte die LPD weiters in eventu dieser Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet, in eventu unzulässig, nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer entsprechende Kosten aufzuerlegen.

C. Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Y

Nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattete die Bezirkshauptmannschaft (BH) Y ebenfalls eine Gegenschrift, wiederholte darin den von der LPD vorgebrachten Sachverhalt und verwies grundsätzlich auf deren Ausführungen. Abermals zusammengefasst sei das kriminalpolizeiliche Vorgehen der Beamten der PI Y, wegen des Verdachts des Vorliegens einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs 1 SMG auf Grundlage und den Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgt. Deren diesbezügliche Handlungen seien deshalb nicht der BH Y als Sicherheitsbehörde zuzurechnen.

Das Vorgehen der Beamten des LVT sei ab dem Zeitpunkt des Betretens der Wohnung der Sphäre des Sicherheitspolizeigesetzes zuzurechnen. Klar liege auf der Hand, aufgrund der vorgefundenen Gesamtsituation (lediglich angelehnte Türe, verstreute Kleidungsstücke und Bettwäsche am Boden, zugezogene Vorhänge und keinerlei Reaktion auf mehrmaliges Rufen) sei ein Einschreiten im Sinne der §§ 39 Abs 1 iVm 19 SPG für die Beamten geboten gewesen.

Aufgrund der beim Betreten der Wohnung festgestellten Fakten und Tatsachen durch die Beamten des LVT, habe berechtigter Grund zur Annahme eines möglichen Unglücksfalles bzw einer Gefährdung von Leben und Gesundheit bestanden. Damit habe für die Beamten die Verpflichtung zum Einschreiten in Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht bestanden. Somit sei eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung vorgelegen.

Abschließend beantragte die BH Y neben Kostenersatz der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge zu leisten.

D. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 7.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB sowie CC für die BH Y. Nach dem Beschwerdeführer wurden die Sicherheitsorgane des LVT mit den Dienstnummern *** und *** sowie die beiden Sicherheitsorgane der PI Y, DD und EE, als Zeug*innen vernommen.

Am 10.11.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Lokalaugenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers durch. Zu diesem erschienen wiederum der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB sowie CC für die BH Y.

II.      Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist beruflich im pharmazeutischen Bereich tätig und nach seinen Angaben Mitglied des FF, der GG und der JJ, welche er als patriotisch konservative Vereinigungen bezeichnet. Aufgrund seiner Aktivitäten stand der Beschwerdeführer früher schon im Fokus von Amtshandlungen des LVT. So kannten sich der Beschwerdeführer und der einschreitende Beamte des LVT mit der Dienstnummer ***, der auch die Handynummer des Beschwerdeführers kennt.

Aufgrund einer mutmaßlichen Drohung des Beschwerdeführers gegen den Außenminister der Republik Österreich in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Außenministeriums wenige Tage zuvor, begaben sich die Organe des LVT mit den Dienstnummern *** und *** am Donnerstag, 7.7.2022, am Nachmittag zur Wohnung des Beschwerdeführers, Adresse 1, **** Y. Dabei klingelten diese zuerst an der Wohnungstüre. Nachdem niemand öffnete, holten sie Erkundigungen bei einer Nachbarin ein, die jedoch keine Informationen über den Beschwerdeführer bzw dessen Verbleib liefern konnte.

Die Türe zur Wohnung des Beschwerdeführers war nicht angelehnt. Ein Spalt war nicht ersichtlich. Vielmehr war diese im Schloss eingerastet. Auf nicht näher feststellbare Art und Weise gelang es den Sicherheitsorganen um 16:20 Uhr die Türe zu öffnen. Ausdrücklich festgestellt wird, es ist unmöglich, dass sich diese Türe durch Klopfen oder ausgeübten Druck öffnet und aufschwingt.

Durch die mittlerweile geöffnete Wohnungstüre blickten die Polizeibeamten in eine offensichtlich unaufgeräumte Wohnung. So standen Kisten und Schuhe am Boden. Kleidungsstücke lagen vor einem geöffneten Koffer. Die Vorhänge waren zugezogen.

Die Sicherheitsorgane des LVT betraten die Wohnung und riefen immer wieder den Namen des Beschwerdeführers. Dabei blickten sie in sämtliche Räume der Wohnung und öffneten auch einen ca drei Meter breiten und zwei Meter hohen Kasten im Schlafzimmer. Schon in der Wohnung stehend versuchte das LVT-Organ *** mehrmals erfolglos den Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon zu erreichen.

Als sich die beiden LVT-Organe in der Wohnung umblickten, nahmen sie um 16:30 Uhr zwei selbst gedrehte Zigaretten auf dem ca einen Meter breiten und zwei Meter langen Wohnzimmertisch wahr. Aufgrund des eindeutigen Geruchs und der danebenliegenden Utensilien (Grinder und Nylonsäckchen) ordneten diese den Inhalt der Zigaretten als Cannabiskraut ein.

Aufgrund interner Zuständigkeitsverteilungen kontaktierten die LVT-Organe um 16:31 Uhr ihre Kollegen bei der PI Y und setzten diese über die aufgefundenen Zigaretten und den damit verbundenen Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz in Kenntnis.

Um 16:38 Uhr trafen die beiden Sicherheitsorgane der PI Y, EE und DD, bei der Wohnung des Beschwerdeführers ein. Diese stellten die Zigaretten sowie die danebenliegenden Utensilien sicher. Um 16:54 Uhr verließen alle vier Sicherheitsorgane die Wohnung und zogen die Türe hinter sich ins Schloss.

Am Abend des 7.7.2022 um ca 22:00 Uhr kehrte der Beschwerdeführer in seine Wohnung zurück und bemerkte das Fehlen der zwei Zigaretten. Er rief die Nummer der entgangenen Anrufe auf seinem Mobiltelefon zurück, worauf sich der LVT-Beamte *** meldete. Bei diesem Gespräch setzte der LVT-Beamte den Beschwerdeführer über die Ermittlungen wegen der mutmaßlichen Drohung gegen den Außenminister in Kenntnis, nicht jedoch über das Betreten der Wohnung. Die Gesprächsteilnehmer vereinbarten ein Erscheinen des Beschwerdeführers am darauffolgenden Tag auf der PI Bahnhof in Z.

Bei dieser Einvernahme konfrontierte die LVT-Beamtin *** den Beschwerdeführer über die gegen ihn geführten Ermittlungen wegen der gefährlichen Drohung. Dabei rechtfertigte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm selbst angefertigtes Protokoll über das Gespräch mit der Mitarbeiterin des Außenministeriums.

Am Ende des Gespräches konfrontierte die LVT-Beamtin den Beschwerdeführer mit der Frage, ob er Drogen nehme. In diesem Zusammenhang setzte sie den Beschwerdeführer über das Betreten seiner Wohnung durch Sicherheitsorgane am Vortag in Kenntnis.

III.    Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2022 und des Lokalaugenscheins vom 10.11.2022.

Im Grunde ist der Sachverhalt, bis auf die Frage des Öffnens der Wohnungstüre, unstrittig. Die berufliche Tätigkeit und Mitgliedschaft in verschiedenen Vereinigungen beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst an.

Das strittige Sachverhaltselement war die Frage, wie und unter welchen Voraussetzungen die Türe geöffnet wurde.

Die einschreitenden LVT-Beamte gaben übereinstimmend an, keinen Spalt gesehen zu haben (***: „Über Befragung, wann ich bemerkt habe, dass die Türe nicht verschlossen war: Verschlossen war sie schon, aber nicht versperrt. Sie dürfte nicht richtig in die Falle gegangen sein. Das haben wir bemerkt, nachdem wir ein paarmal versucht haben zu läuten bzw geläutet haben und auch mit der Nachbarin gesprochen haben. Und nachdem wir geklopft haben. Über Befragung, ob wir gesehen haben, dass die Türe angelehnt haben: Nein, das haben wir nicht gesehen. Über Befragung, ob wir deshalb geglaubt haben, dass die Türe verschlossen war: Ja, wir sind davon ausgegangen.“; ***: „Über Befragung, ob wir gesehen haben, dass sie angelehnt war: Nein.“). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, die Türe war nicht angelehnt und kein Spalt war ersichtlich. Es ist somit auf das vom Beschwerdeführervertreter beim Lokalaugenschein vorgebrachte Argument, wonach die Wahrscheinlichkeit gegen null geht, dass genau in dem Moment, als LVT-Beamte vor der Wohnungstüre des Beschwerdeführers stehen, diese nur angelehnt war, nicht weiter einzugehen.

Übereinstimmend gaben die LVT-Beamte an, die augenscheinlich geschlossene Türe wäre durch gewöhnliches Klopfen aufgeschwungen (***: „Dann haben wir an der Türe geklopft. Dann ist die Türe von alleine aufgegangen.“; ***: „Wir sind zur Türe hin, haben an der Türe geklopft und wie der Kollege an der Türe klopft, schwingt die Türe auf.“). Dies bestätigten beide LVT-Beamte auch nach Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage (***: „Über Befragung, ob es tatsächlich so gewesen ist, dass wir an der Türe geklopft haben und diese zufällig aufschwingt: Ja, genau so ist es gewesen. Über Vorhalt, dass das unglaubwürdig klingt bzw wie in einem schlechten Film: Das ist aber so gewesen.“; ***: „Über Befragung, dass das wie in einem schlechten Film klingt: Ja, das ist uns vorher auch noch nie passiert. Aber ich weiß auch nicht, warum wir sonst die Wohnung betreten sollten wegen einer Amtshandlung wie dieser.“).

Der auf Antrag des Vertreters der belangten Behörde und unter Zustimmung des Beschwerdeführervertreters durchgeführte Lokalaugenschein brachte das eindeutige Ergebnis: Es ist unmöglich, dass diese Türe, wenn sie zugezogen ist, durch ein Klopfen aufschwingt. Dies bestätigten sämtliche beim Lokalaugenschein anwesende Personen („Sämtliche anwesende Personen begeben sich wieder vor die Eingangstüre, um sich das Schloss anzuschauen. Dessen Funktion demonstriert der Beschwerdeführervertreter, indem er die Türe zuzieht. Der verfahrensleitende Richter greift selbst an den Knauf und zieht die Türe ins Schloss, das deutlich hörbar einrastet. Die Türe ist geschlossen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführervertreter und dem Vertreter der belangten Behörde stellt der verfahrensleitende Richter fest, sofern die Türe tatsächlich zugezogen wird, rastet sie auch ein. Der verfahrensleitende Richter versucht durch Klopfen bzw starkes Drücken an die Türe, die Türe zu öffnen. Sie bewegt sich keinen Millimeter. Der Beschwerdeführervertreter bestätigt, dass es keinen sogenannten Schubregler gibt, dass die Türe, wenn sie eingerastet ist, nur durch Druck aufschwingt.“) und – darüber hinaus nochmals ausdrücklich – der Vertreter der belangten Behörde („Wir sind uns einig, wenn die Türe zugezogen ist, dann ist sie auch insoweit verschlossen, dass man sie nicht durch ein Aufdrücken wieder öffnen kann.“). Dies widerlegt somit die von den LVT-Beamten in ihrem Aktenvermerk beschriebenen und in weiterer Folge von der LPD Tirol und der BH Y vorgebrachte Umstände.

Somit war für das Landesverwaltungsgericht nach dem geführten umfassenden Beweisverfahren zweifelsfrei festzustellen, die Türe war geschlossen. Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des Lokalaugenscheins kann es nicht so gewesen sein, dass – wie von den LVT-Beamten geschildert – die augenscheinlich geschlossene Türe überraschend durch ein Klopfen aufgeschwungen sei. Allerdings kann und muss das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher feststellen, unter welchen Umständen die Türe von den LVT-Beamten geöffnet wurde. Dies ist für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht mehr erforderlich (dazu die rechtlichen Erwägungen).

Alle Verfahrensbeteiligte gaben den unaufgeräumten Zustand der Wohnung an. Die Feststellungen zur Nachschau, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befindet, gehen auf die Aussagen der LVT-Organe zurück (***: „Über Befragung, was wir 30 Minuten in der Wohnung tun, ohne sie zu durchsuchen: Wir haben überall reingeschaut. Wir haben in jeden Raum reingeschaut, ob irgendwo jemand liegt. … Über Befragung, ob wir in dieser Zeit, die laut Aktenvermerk 34 Minuten gedauert hat, in Schubladen reingeschaut haben: In den Kasten haben wir reingeschaut, weil da jemand drinnen hängen könnte. Reingeschaut heißt Tür auf, Tür zu.“; ***: „Wir haben die Wohnung betreten und drinnen Nachschau gehalten, ob er vielleicht verletzt irgendwo liegt.Über Befragung, wo wir überall reingeschaut haben: Wir haben in die Räume reingeschaut und im Kleiderschrank hat der Kollege nachgeschaut, weil da jemand reinpassen würde.“). Ebenso unstrittig ist das Auffinden der Cannabis-Zigaretten, was wiederum alle Verfahrensbeteiligte übereinstimmend angaben.

Die konkreten Zeiten der Amtshandlung ergeben sich aus dem unmittelbar nach der Amtshandlung angefertigten Aktenvermerk. Diese wurden weitgehend in die Sachverhaltsfeststellungen übernommen. Einzig der in diesem Aktenvermerk angegebene Zeitraum von fünf Minuten vom Aufschwingen der Türe (16:20 Uhr) bis zum Betreten der Wohnung (16:25 Uhr) erscheint aufgrund der näher dargelegten Feststellungen hinsichtlich des Öffnens der Türe durch die LVT-Organe unglaubwürdig. Es ist vielmehr anzunehmen, dass diese unmittelbar nach dem Öffnen der Türe die Wohnung betraten. Der Zeitpunkt des Auffindens der Cannabis-Zigaretten um 16:30 Uhr ergibt sich aufgrund der unmittelbar danach erfolgten Anforderung der Organe der PI Y um 16:31 Uhr.

IV.      Rechtslage

Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG, RGBl 1862/88 idF BGBl 1974/422)

§ 1 Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 2 Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.

Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.

In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG, RGBl 1867/142)

Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1998/30)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8 (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG, BGBl I 2016/5 idF 2021/190)

Anwendungsbereich

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 der Direktion vorbehalten. Diesfalls kann die Direktion die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann die Direktion anordnen, dass ihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(6) Die Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz.

Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl 1991/566 idF I 2022/147)

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19 (1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung

1. nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder

2. zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

(2) Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß

1. eine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen;

2. die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.

(3) Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

1. gegenüber jedem Gefährdeten (Abs. 1), der weitere Hilfe ablehnt;

2. sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Abs. 1 fällt.

(4) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.

§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und dass Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

Strafprozeßordnung 1975 (StPO, BGBl 1975/631 idF I 2014/71)

§ 110 (3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

1. wenn sie

a.   in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b.   dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c.   am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d.   geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

V.       Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers durch Sicherheitsorgane des LVT und der PI Y. Die Sicherstellung der Cannabis-Zigaretten rügt der Beschwerdeführer nicht. Diese und auch die damit verbundene Einhaltung der Vorschriften (insb § 111 StPO) sind im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen.

B. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt das Betreten der Wohnung am 7.7.2022 in **** Y. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit sachlich und örtlich zuständig.

C. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Die Amtshandlung fand am Donnerstag, 7.7.2022, statt. Die gegenständliche Beschwerde wurde laut Poststempel am Mittwoch, 17.8.2022, aufgegeben. Da die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung am Donnerstag, 18.8.2022, endete, ist die – am Vortrag bei der Post aufgegebene – Beschwerde gemäß § 33 Abs 2 AVG rechtzeitig.

D. Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde

Gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (umfassend VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133 mwN).

Die Kriminalpolizei obliegt gemäß § 18 Abs 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gemäß § 18 Abs 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gemäß § 9 Abs 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

Gemäß § 1 Abs 6 Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz (SNG) wird die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit (LVT) für die LPD tätig.

Auch wenn die Sicherheitsorgane organisatorisch dem LVT zugeordnet sind, stützten diese – sowie in weiterer Folge die LPD Tirol und die BH Y – das ursprüngliche Betreten der Wohnung nicht auf das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz. Damit scheidet die LPD Tirol als belangte Behörde aus, es gilt subsidiär das Sicherheitspolizeigesetz (§ 5 SNG).

Nach der Argumentation der einschreitenden Sicherheitsorgane und in weiterer Folge der LPD Tirol und der BH Y erfolgte das ursprüngliche Betreten durch LVT-Organe aufgrund der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Das spätere Betreten der Organe der PI Y erfolgte nach der Strafprozessordnung aufgrund des Verdachts einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz.

Die Wohnung befindet sich in Y. Sowohl für Amtshandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz als auch der Strafprozessordnung ist die örtlichen zuständige BH Y gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG als belangte Behörde heranzuziehen.

E. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; 22.1.2002, 99/11/0294).

Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl VfSlg 10.409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl VfSlg 12.053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).

Die gegenständlich zu beurteilende Amtshandlung, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung, stellt sohin unbestritten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (ähnlich LVwG Tirol 28.6.2021, LVwG-2021/14/0830).

Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

F. Grundrechtlicher Rahmen

Art 9 StGG iVm dem Hausrechtsgesetz bietet Schutz vor willkürlichen Hausdurchsuchungen (zum Schutzbereich zB VfSlg 6.328/1970; zur Abgrenzung zum Betretungsrecht VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist – so VfGH 11.12.2019, G 72/2019 ua, Slg 20.356, zusammenfassend – für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN). „Durchsuchen“ erfordert begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden (VfSlg 6528/1971). Bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg 10.897/1986, 12.054/1989 mwN). Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ etwa auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfSlg 10.897/1986).

Demgegenüber sind ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit (vgl VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN), das Lesen von Angaben, die auf einer Medikamentenschachtel und auf dem Beipackzettel enthalten sind, das beiläufige Zurhandnehmen einiger Skripten (VfSlg 8642/1979) oder ein bloßer Blick in ein unversperrtes Zimmer (vgl zB VfSlg 12.122/1989 mwN) zwar nicht als Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes zu beurteilen (VfGH 11.12.2019, G 72/2019 ua, Slg 20.356).

Allerdings garantiert Art 8 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Achtung der Wohnung. Darunter fällt unter anderem das bloße unrechtmäßige Betreten (EGMR 23.9.1998, McLeod, 24.755/94 = NLMR 1998, 197; 28.7.2009, Rachwalski & Ferenc, 47.709/99, Rz 72) und das gewaltsame Eindringen durch staatliche Organe (VfSlg 11.266/1987; EGMR 18.7.2006, Keagan, 28.867/03 = NLMR 2006, 198). Schutzgut des Grundrechts ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum, somit die Intimsphäre (VfSlg 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982, 11.981/1989, 9525/1982, 10.124/1984, 11.981/1989, 12.056/1989; Muzak, B-VG6, Art 8 MRK, II.12).

Im gegenständlichen Fall betraten die Sicherheitsorgane die Wohnung und griffen dadurch erstens in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung (Art 8 EMRK) des Beschwerdeführers ein. Zweitens liegt auch ein Eingriff in Art 9 StGG iVm Hausrechtsgesetz vor: Die Suche nach einer Person, wenn dabei systematisch ein Blick in sämtliche Räume einer Wohnung und auch in einen Kasten im Schlafzimmer geworfen wird, stellt eine Hausdurchsuchung dar.

Deshalb – und auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG – bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291 mit Hinweis auf 13.11.2008, 2003/01/0382).

G. Ermächtigung zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Die einschreitenden Organe im unmittelbar nach der Amtshandlung angefertigten Aktenvermerk und die belangte Behörde ziehen als gesetzliche Grundlage für die Amtshandlung grundlegend die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht heran. Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden gemäß § 19 Abs 1 SPG diese erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung (1) nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder (2) zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

Während § 39 SPG in Abs 1 das Betreten von Grundstücken und Räumen regelt, findet sich in Abs 3 eine Ermächtigung zur Durchsuchung. § 39 Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betretung von Grundstücken und Räumen, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist. Eine Durchsuchung von Grundstücken und Räumen ist nach § 39 Abs 3 SPG zulässig, soweit dies der Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint (1.); nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht (2.); oder nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist (3.).

Im Kern argumentieren die einschreitenden Sicherheitsorgane und die belangte Behörde mit der Ermächtigung zum Betreten der Wohnung und zur Nachschau aufgrund der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, da sich die Türe durch ein Klopfen geöffnet habe und sich eine Wohnung öffnete, die auf eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers hingedeutet habe.

Das umfassende, vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführte Beweisverfahren unter Einvernahme des Beschwerdeführers, der beiden LVT-Organe und der beiden Sicherheitsorgane der PI Y sowie eines Lokalaugenscheins ergab jedoch die eindeutige Feststellung: Durch Klopfen kann die Eingangstüre der Wohnung nicht aufgeschwungen sein.

Es kann – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – dahingestellt bleiben, wie sich die LVT-Organe Zugang zur Wohnung verschafften. Das von der belangten Behörde und den LVT-Organen hervorgehobene zentrale Element für das Vorliegen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht – Aufschwingen der Wohnung nach dem Klopfen und Blick in eine abgedunkelte, offenbar unaufgeräumte Wohnung – konnte nicht bewiesen werden. Im Gegenteil, das eindeutige Beweisergebnis offenbart eine geschlossene Wohnungstür. Die Polizisten haben sich somit Zugang zu einer Wohnung verschafft, obwohl die Tür geschlossen war. Allein schon deshalb wird der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen.

Durch das Fehlen dieses zentralen Arguments für das Einschreiten der Sicherheitsorgane fehlt es erstens an den Voraussetzungen zum Betreten der Wohnung gemäß § 39 Abs 1 SPG. Zweitens lag – umso weniger – eine Ermächtigung zur Durchsuchung der Wohnung (§ 39 Abs 3 SPG) vor. Einzig das Nicht-Öffnen der Wohnungstüre nach Betätigung der Klingel, weil der berufstätige Bewohner an einem Wochentag um 16:20 Uhr nicht zu Hause war, lässt weder auf eine gegenwärtige, unmittelbare oder bevorstehende Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit schließen, noch geht deshalb von ihm ein gefährlicher Angriff aus.

H. Verweilen der LVT-Organe und Betreten der Wohnung durch Organe der PI Y nach der Strafprozessordnung

Gemäß § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen, wenn sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten.

Auch wenn die Sicherheitsorgane – wie oben näher ausgeführt – die Wohnung widerrechtlich betraten, waren sie berechtigt, die dort aufgefundenen Cannabis-Zigaretten sicherzustellen. Deshalb war auch der damit verbundene, für die Dauer der Sicherstellung notwendige Aufenthalt am Tatort und somit in der Wohnung zulässig.

Diese Ermächtigung bezieht sich auf die Kriminalpolizei. Somit ist es irrelevant, ob die – grundsätzlich auch für Aufgaben der Kriminalpolizei zuständigen – LVT-Organe aufgrund einer internen Aufgabenverteilung zur Verfolgung von Delikte nach dem Suchtmittelgesetz nicht zuständig waren. Aus diesem Grund hielten sich ab Wahrnehmung der Cannabis-Zigaretten und somit des Verdachts einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes sowohl die LVT-Organe als auch die – zur Unterstützung angeforderten, aufgrund einer internen Aufgabenverteilung zur Verfolgung von Suchtmittel-Delikten zuständigen – Organe der PI Y rechtmäßig in der Wohnung auf.

Im Gegensatz zur oben näher ausgeführten Suche nach dem Beschwerdeführer betraten die Organe der PI Y die Wohnung ausschließlich um die Cannabis-Zigaretten sowie weitere Suchtgiftutensilien mitzunehmen und somit gemäß § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO sicherzustellen. Dies stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar.

I. Ergebnis

Weder das Betreten der Wohnung noch die Suche nach dem Beschwerdeführer in der Wohnung kann sich auf das Sicherheitspolizeigesetz stützen. Die Polizeiorgane verletzten somit durch ihr Einschreiten das Recht des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK sowie Art 9 StGG iVm Hausrechtsgesetz.

Ab Wahrnehmung der Cannabis-Zigaretten und des damit verbundenen Verdachts einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes waren die Sicherheitsorgane zum Aufenthalt in der Wohnung berechtigt. Dieser war für die nach § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO zulässige Sicherstellung erforderlich. Dahingehend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

J. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGG (iVm § 35 Abs 6 VwGVG) ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde 7.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung und am 10.11.2022 ein Lokalaugenschein durchgeführt. In Bezug auf den Aufwandsersatz ist ein Lokalaugenschein einer Verhandlung gleichzuhalten. Deshalb sind dem Beschwerdeführer zweimal der Ersatz des Verhandlungsaufwands gemäß § 1 Z 2 VwG-AufwandsersatzVO (€ 922) und somit € 1.844 zuzusprechen.

Der Schriftsatzaufwand von € 737,60, der Verhandlungsaufwand von € 1.844 sowie die Eingabengebühr von € 30 ergeben den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers von € 2.611,60.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 idF I 2019/103 iVm der Eingabengebührverordnung, BGBl II 2014/387 idF 2017/118, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (§ 9 Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß § 34 Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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