RS Vwgh 2022/10/25 Ra 2020/04/0173

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Ein Abbauvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischtes Dauerschuldverhältnis, das Elemente des Kaufs und des Pachtvertrags enthält. Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs (RIS-Justiz RS0020429 mwN; RIS-Justiz RS0011127, RS0020433). Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. Der Deponievertrag wiederum gestattet dem Vertragspartner die Ablagerung von bestimmtem Aushubmaterial gegen Bezahlung eines Entgelts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040173.L01

Im RIS seit

24.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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