RS OGH 2008/4/22 1Ob614/93; 10Ob25/08m

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Veröffentlicht am 19.04.1993
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Rechtssatz

Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs.

Entscheidungstexte

  • RS0020429">1 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
  • RS0020429">10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    Beisatz: Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist auch darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020429

Im RIS seit

19.04.1993

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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