Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Abbauvertrag beschränkt sich nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache, sondern ist von vornherein nach dem Willen der Parteien mit einem Eingriff in die Substanz der Sache und den damit einhergehenden Veränderungen verbunden. Auch unter Berücksichtigung der für die Beurteilung von gemischten Verträgen herrschenden Kombinationstheorie, wonach für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende gesetzliche Regelung heranzuziehen ist, kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 1109 ABGB nicht in Betracht. (T3)