Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der Mag. B F, 2. des Ing. E F und 3. des Ing. F F, alle in H, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2022, Zl. W109 2248153-1/12E, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Bundesverwaltungsgericht, unter Abänderung des Spruches eines Bescheides der belangten Behörde vom 23. Juni 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Mitbeteiligten gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt „Umbau Bahnhof H“.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Bundesverwaltungsgericht, unter Abänderung des Spruches eines Bescheides der belangten Behörde vom 23. Juni 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 31, ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt „Umbau Bahnhof H“.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, ein näher bestimmtes Grundstück, welches im Eigentum der Revisionswerber stehe, weise die Widmung „Betriebsgebiet“ auf. Mit der Umsetzung des Projekts zum Umbau des Bahnhofes H würden fünf näher genannte Hauptziele verfolgt. Im Beschwerdeverfahren seien zwei näher beschriebene Änderungen (betreffend die Errichtung einer Stützmauer und betreffend die Lage eines Technikgebäudes) eingereicht worden. Das geänderte Einreichprojekt entspreche dem Stand der Technik. Die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes sei gewährleistet und die Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes seien berücksichtigt worden.
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, durch die beiden Antragsänderungen werde weder im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die Grenze des Beschwerdegegenstandes überschritten, weswegen das Verwaltungsgericht über den geänderten Antrag zu entscheiden habe.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, durch die beiden Antragsänderungen werde weder im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die Grenze des Beschwerdegegenstandes überschritten, weswegen das Verwaltungsgericht über den geänderten Antrag zu entscheiden habe.
4 Zur Genehmigungsvoraussetzung des § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse am Vorhaben bereits im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Dieses bestehe insbesondere in der barrierefreien Erschließung der Verkehrssituation mit Anbindung an das Radwegenetz und das fußläufige Wegenetz ins Ortszentrum, der Errichtung von zwei Inselbahnsteigen zur Erhöhung der Kapazität für eine Taktverdichtung im Nahverkehr, der Erweiterung der Park-and-Ride-Anlage, die den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel fördere, sowie einer Fahrzeitverkürzung durch die Geschwindigkeitsanhebung auf 160 km/h bei den Streckengleisen. Damit sei zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben.Zur Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 31 f, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse am Vorhaben bereits im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Dieses bestehe insbesondere in der barrierefreien Erschließung der Verkehrssituation mit Anbindung an das Radwegenetz und das fußläufige Wegenetz ins Ortszentrum, der Errichtung von zwei Inselbahnsteigen zur Erhöhung der Kapazität für eine Taktverdichtung im Nahverkehr, der Erweiterung der Park-and-Ride-Anlage, die den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel fördere, sowie einer Fahrzeitverkürzung durch die Geschwindigkeitsanhebung auf 160 km/h bei den Streckengleisen. Damit sei zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben.
5 Demgegenüber stehe die von den Revisionswerbern eingewandte Inanspruchnahme ihres Grundstückes, wobei die Revisionswerber in ihrer Beschwerde von einem zu großen Grundbedarf ausgingen. Dem sei die Mitbeteiligte durch ihre Antragsänderung, die soweit als möglich zu einer Reduktion der Grundinanspruchnahme führe, gefolgt. Die Revisionswerber hätten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Einwand betreffend die zu große Grundinanspruchnahme infolge der Projektmodifikation hinfällig sei. Unter Berücksichtigung dessen komme das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die nunmehr so weit als möglich reduzierte Beeinträchtigung des Eigentums der Revisionswerber überwiege.
6 Die Revisionswerber hätten eingewendet, das Vorhaben sei UVP-pflichtig, weil es in sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Ausbau des Streckennetztes in der Region („Pottendorfer Linie, Flughafenspange“) stehe. Das Projekt selbst erfülle aber keinen im UVP-Gesetz 2000 normierten Tatbestand. Ein Zusammenhang zu den von den Revisionswerbern angeführten Vorhaben, welche völlig andere Strecken beträfen, sei nicht ersichtlich.
7 Einwände betreffend Lärmschutz könnten die Revisionswerber mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht erheben. Die belangte Behörde habe sich mit den für das Grundstück der Revisionswerber zu erwartenden Schallimmissionen und Erschütterungen im Genehmigungsbescheid auseinandergesetzt.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 In der für die Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, „die Behörde bzw das Gericht“ hätten eine Interessenabwägung durchzuführen und auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden könne und allenfalls taugliche Auflagen zu erteilen (Hinweis auf VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Die Rechtsprechung verlange eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen der Parteien (Hinweis auf VwGH 2.5.2007, 2004/03/0203; 23.5.2007, 2005/03/0094). Diese Interessenabwägung sei weder durch die Behörde noch durch das Gericht erfolgt. Die Vorhabensänderung der Mitbeteiligten „wäre zwingend zu beurteilen gewesen; dass sie erforderlich war, lag genau an diesen Gründen“. Ob „die Inanspruchnahme“ ausreichend reduziert worden sei, habe das Gericht nicht geprüft. Die Revisionswerber hätten ihre Beschwerde diesbezüglich nicht zurückgezogen.
13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0319, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0319, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht gerecht. Es legt nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 16, mwN) abgewichen wäre oder welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof sonst bei der Entscheidung der vorliegenden Revision zu beantworten hätte.Diesen Anforderungen wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht gerecht. Es legt nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31 f, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG vergleiche , etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 16, mwN) abgewichen wäre oder welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG der Verwaltungsgerichtshof sonst bei der Entscheidung der vorliegenden Revision zu beantworten hätte.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030246.L00Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022