TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/2 2004/03/0203

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §37 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der Dipl. Ing. B A, 2. des Dipl. Ing. R A, 3. des Dr. A B, 4. der E B,

  1. 5.Ziffer 5
    des Ing. A Ba, 6. der Dr. D B, 7. der Dr. A Br, 8. des Dr. H F,
  2. 9.Ziffer 9
    der Dr. R F, 10. der Gemeinnützigen Siedlungs-Genossenschaft
    A reg.Gen.m.b.H., 11. des Dr. H H, 12. der Verlassenschaft nach OStr Mag. T H, 13. der M K, 14. der Mag. M Ku, 15. des Dipl. Ing. R K, 16. der H K, 17. des Dipl. Ing. W K, 18. der M K,
  3. 19.Ziffer 19
    der H L, 20. des Ing. K M, 21. des L N, 22. der Mag. B R,
  4. 23.Ziffer 23
    des Mag. F S, 24. des Ing. F Sl, 25. der Dr. G W und 26. des Dipl. Ing. H W, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. September 2004, Zl 299.333/8-II/Sch2/04, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: E AG, nunmehr B AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 24. Februar 2000 hatte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die eisenbahnrechtliche Baubewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau des dritten Abschnittes "Verbindungstunnel" der Verbindungsstrecke West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) erteilt.

Dieser Bescheid war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Diese Aufhebung hat der Verwaltungsgerichtshof (durch Verweis auf das den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffende Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424) damit begründet, dass auf Grundlage der im aufgehobenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht habe beurteilt werden können, ob die für den Bau der gegenständlichen Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nach der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 6. September 2001 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es gemeinschaftsrechtlich genüge, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto Prüfung" unterzogen werde, welche unter bestimmten (näher dargestellten) Voraussetzungen auch in dem dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung durchgeführt werden könne.

2. Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich für den dritten Abschnitt (Verbindungstunnel) des "Lainzer Tunnels" "nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Ortsverhandlungen sowie dem sonstigen Verfahrensergebnis gemäß den Ausführungen in der Begründung und den in der Anlage 1 festgehaltenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt; als "Rechtsgrundlagen für die Genehmigung" wurden folgende Bestimmungen genannt:

"§ 2 Hochleistungsstreckengesetz

§§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 idgF. Paragraphen 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF.

§ 99 Abs. 2 Zi. 1 EisbG. BGBl. Nr. 60/1957 idgF. Paragraph 99, Absatz 2, Zi. 1 EisbG. Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF.

Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, BGBl. Nr. 107/1990, Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1990,,

Trassenverordnung BGBl. Nr. 824/1993 vom 3.2.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, BGBl. Nr. 450/1996, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1993, vom 3.2.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1996,, Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG

§§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214/1959 idgF." Paragraphen 10, 56 und 127 Absatz eins, Litera b,) und Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1959, idgF."

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Eisenbahngesetz (EisbG) beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

  • -Strichaufzählung
    "Neubau der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' von Projekt-km Gleis 9 1+355 bis Projekt-km 7+886,
  • -Strichaufzählung
    Umbau der Verbindungsbahn im Bf Maxing von Gleis 1 km 4+797 bis km 5+021,
  • -Strichaufzählung
    Errichtung eines Baustellenladegleises an der Verbindungsbahn Gleis 1 km 3+869 bis km 3+625,
  • -Strichaufzählung
    Errichtung der Überleitstelle 'Lainzer Tunnel Mitte',
  • -Strichaufzählung
    Errichtung der Überleitstelle 'Lainzer Tunnel Wiental'.
..."
Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG beziehe sich "insbesondere auf folgende Hoch- und Kunstbauten:Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 EisbG beziehe sich "insbesondere auf folgende Hoch- und Kunstbauten:
(a) Objekt T3 - Tunnel Hetzendorf LT/Gleis 9 km 1+355 - km 4+405
(b) Objekt T4 - Tunnel Lainz LT/Gleis 9 km 4+405 - km 7+886
(c) ObjektT3 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V1 Schlöglgasse (d) LT/Gleis 9 km 1+815
(e) Objekt T3/S1 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V2
Klimtgasse
(f) LT/Gleis 9 km 2+410
(g) Objekt T3 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V3A
Schönbachstraße
(h) LT/Gleis 9 km 2+763
(i) Objekt T3 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V3B
Himmelbaurgasse,
(j) LT/Gleis 9 km 3+176
(k) Objekt T3 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V4
Lainzerstraße
(l) LT/Gleis 9 km 3+610
(m) Objekt vorübergehenden Bestandes auf Baudauer:

'Alternativer Startschacht Lainzerstraße'

     (n)          LT/Gleis 9 km 3+610

     (o) Auffangbecken Waldvogelstraße        LT/Gleis 9 km 3+910

     (p) Objekt T3/S2 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V5

Jagdschlossgasse mit Pumpenräumen und Ableitung der Bergwässer

     (q)          LT/Gleis 9 km 4+106

     (r) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg)

     (s)          V6/1 Veitingergasse (Süd)

     (t)          LT/Gleis 9 km 4+640

     (u)          V6/2 Veitingergasse (West)

     (v)          LT/Gleis 9 km 4+898

     (w) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V7

Angermayergasse

     (x)          LT/Gleis 9 km 5+497

     (y) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V8

Himmelhofgasse

     (z)          LT/Gleis 9 km 6+096

     (aa) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V9

Markwardstiege

     (bb)          LT/Gleis 9 km 6+695

     (cc) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V10 Nikolaitor

     (dd)          LT/Gleis 9 km 7+260

     (ee) Objekt T4 - Sicherheitsausgang (Notausstieg) V11

Hofjagdstraße

     (ff)          LT/Gleis 7 km 7+827

     (gg)          LT/Gleis 9 km 7+817"

     Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich

die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren

mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten

wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 10, 56 und 127 Abs 1 lit b

und Abs 2 WRG insbesondere auf die durch die "gegenständlichen

Baumaßnahmen notwendig werdenden nachstehenden

wasserbautechnischen Maßnahmen, nämlich

Grundwasserhaltungsmaßnahmen als Bauhilfsmaßnahmen und

Entwässerungsmaßnahmen" bezögen.

Die belangte Behörde ordnete im Spruchpunkt 1.I. näher genannte "Vorschreibungen" (Punkte A bis P, Seiten 3 bis 46 des angefochtenen Bescheides) an.
Im Spruchpunkt 1.II. ("Interoperabilität") wurde ausgesprochen, dass es sich bei den genehmigten Eisenbahnanlagen gemäß § 88 Z 1 lit c EisbG in Übereinstimmung mit Art 10 Abs 2 lit c (Kategorie III) der Entscheidung Nr 884/2004/EG vom 29. April 2004 in Verbindung mit der Entscheidung Nr 1692/96/EG jeweils des Europäischen Parlaments und des Rates um eine Strecke des interoperablen österreichischen Anteiles des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems handle (A).Im Spruchpunkt 1.II. ("Interoperabilität") wurde ausgesprochen, dass es sich bei den genehmigten Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 88, Ziffer eins, Litera c, EisbG in Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz 2, Litera c, (Kategorie römisch drei) der Entscheidung Nr 884/2004/EG vom 29. April 2004 in Verbindung mit der Entscheidung Nr 1692/96/EG jeweils des Europäischen Parlaments und des Rates um eine Strecke des interoperablen österreichischen Anteiles des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems handle (A).
Im Spruchpunkt 1.II. wurden weiters (B) "gemäß § 100 Abs 1 Z 1 EisbG in Verbindung mit §§ 23 und 4 Abs 7 EisbVO 2003" "zu der Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl Nr L 245 vom 12. September 2002, S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr 275 vom 11. Oktober 2002, S 5", für das bescheidgegenständliche Projekt näher genannte Ausnahmen bewilligt.Im Spruchpunkt 1.II. wurden weiters (B) "gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG in Verbindung mit Paragraphen 23 und 4 Absatz 7, EisbVO 2003" "zu der Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 96/48/EG, ABl Nr L 245 vom 12. September 2002, S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr 275 vom 11. Oktober 2002, S 5", für das bescheidgegenständliche Projekt näher genannte Ausnahmen bewilligt.
Die belangte Behörde ordnete ferner an, dass gemäß § 35 Abs 4 EisbG das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, und diese Frist über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden könne (Spruchpunkt 1. IV.).Die belangte Behörde ordnete ferner an, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, EisbG das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, und diese Frist über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden könne (Spruchpunkt 1. römisch vier.).
Im Spruchpunkt 1.V. wurde über die im Verfahren erhobenen "schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" dahin entschieden, dass diese zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Mit Spruchpunkt 2. ("forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren") wurde gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt 2. ("forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren") wurde gemäß Paragraph 185, Absatz 6, in Zusammenhalt mit Paragraphen 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.
              3.              In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus:
"Das Projekt Lainzer Tunnel bezweckt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinden wird, da die bestehende Verbindungsbahn den Anforderungen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs nicht mehr gerecht werden kann.
Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 und gemäß der darauf begründeten Hochleistungsstreckenverordnung, BGBl. Nr. 107/1990, zur Hochleistungsstrecke erklärt.Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, und gemäß der darauf begründeten Hochleistungsstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1990,, zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Im Rahmen des durchzuführenden Trassenverordnungsverfahrens wurde bereits im Jahre 1990 ein ersten Anhörungsverfahren abgeführt, in welchem ca. 2300 negative Stellungnahmen eingegangen sind.
Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß § 4 Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der E AG (E-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der E AG (E-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.
Seitens der Stadt Wien wurde jedoch die Beibringung eines Betriebskonzeptes der Bahn für den Raum Wien, in dem die Notwendigkeit der geplanten Strecke dokumentiert und ihre Entlastungswirkungen auf andere Strecken verdeutlicht werden, sowie die Ausarbeitung und Vorstellung eines übergreifenden Lärmschutzprojektes für die Vor- und Anschlussstrecken des Lainzer Tunnels, insbesondere der Donauländebahn, zur Erzielung einer breiten Akzeptanz für die geplante Trassenführung für unbedingt notwendig erachtet.
Der Landeshauptmann von Wien hat im Juni 1993 unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum vorgeschlagenen Trassenverlauf abgegeben. Zu bemerken ist, dass im Zuge des zweiten Anhörungsverfahrens nur mehr 289 Stellungnahmen eingegangen sind, wovon 166 Stellungnahmen positiv waren.
Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 824/1993 vom 03.12.1993 kundgemacht. Im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens und des darin enthaltenen de-facto UVP-Verfahrens wurde das Projekt 'Lainzer Tunnel' einer gesamtheitlichen Betrachtung unterzogen.Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1993, vom 03.12.1993 kundgemacht. Im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens und des darin enthaltenen de-facto UVP-Verfahrens wurde das Projekt 'Lainzer Tunnel' einer gesamtheitlichen Betrachtung unterzogen.
Das Gesamtprojekt Lainzer Tunnel wurde für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren in 4 Teilabschnitte aufgeteilt (Einreichung von April-August 1996), wobei diese Aufteilung zu einer ökonomischen Verfahrensabwicklung erforderlich war und im übrigen auch der bautechnischen Bauabwicklung entspricht. Diese 4 Teilabschnitte sind folgende:

1. Abschnitt:

Einbindung Südbahn (vom Bf. Meidling - Hst. Hetzendorf)

2. Abschnitt:

Anbindung Donauländebahn (Verzweigung Altmannsdorfer Straße - Gutheil- Schodergasse)

3. Abschnitt:

Verbindungstunnel

4. Abschnitt:

Verknüpfung Westbahn

In Bezug auf den hier ggstl. Abschnitt 3 ist Folgendes

anzuführen:

Die E-AG hat mit Schreiben vom 30.04.1996, Zl..., den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der in weiterer Folge mit Schreiben vom 24.06.1996, Zl..., ergänzt wurde, für das ggstl. Projekt bei der Behörde gestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.1998, Zl..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange gemäß § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG sowie der Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 FG gestellt. Mit Schreiben vom 11.03.1998, Zl..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, WRG sowie der Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, FG gestellt.

Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht.

Projektbeschreibung:

Der von diesen Anträgen erfaßte 3. Abschnitt kann wie folgt

zusammenfassend beschrieben werden:

Im gegenständlichen Teilbereich 3 'Verbindungstunnel' ist für die neue Bahntrasse auf Grund der Tieflage und der Bebauung ein zweigleisiger Tunnel in bergmännischer bzw. geschlossener 2- schaliger Bauweise vorgesehen, wobei in einen Lockergesteinsbereich, Objekt T3 'Tunnel Hetzendorf' von Projektkm 1,355 bis Projekt-km 4,405 und einen Festgesteinsbereich, Objekt T4, 'Tunnel Lainz' von Projekt-km 4,405 bis Projektkm 7,886, unterschieden wird.

Dieser zweigleisige Tunnel beginnt kurz nach der Verzweigung in eine PersonenverkehrStraße in Richtung Meidling und eine GüterzugStraße in Richtung Kledering bei den Strohberggründen und unterquert in der Folge die Strohberggasse und die Schönbrunner Allee.

Hier verläuft der Tunnel etwa parallel zur Schlöglgasse, um dann ab dem Bereich der Rosenhügelstraße ganz unter der Verbindungsbahn zu liegen. Es folgt eine etwa 1.400 m lange Strecke unter der Verbindungsbahn, wobei die Stranzenbergbrücke, Wattmanngasse, Himmelbaurgasse und Hofwiesengasse unterfahren werden. Vor der Lainzer Straße verläßt der Tunnel die Verbindungsbahntrasse, quert nach der Versorgungsheimstraße diese und unterfährt in weiterer Folge die Waldvogelgasse, Seelosgasse, Jagdschloßgasse und Ratmannsdorfgasse.

Mit Projekt-km 4,405 im Bereich der Gobergasse wird der Lockergesteinsbereich am Ende des Objektes T3 - Tunnel Hetzendorf verlassen und es beginnt mit dem Objekt T4 'Tunnel Lainz' der Festgesteinsbereich. Nach der Unterquerung Veitingergasse verläuft die Strecke im Abstand von ca. 50 m parallel zur Josef-Gangl-Gasse, um dann bei Projekt-km 5,300 die Angermayrgasse zu unterfahren. Als weiteres werden die Einsiedeleigasse, die Schweizertalstraße, die Veitlissengasse, die Adolfstorgasse und der Carolaweg unterfahren.

Im Anschluss daran unterfährt der zweigleisige Tunnel von Projekt-km 6,700 bis 7,800 den Lainzer Tiergarten und das Projektsende des gegenständlichen Teilbereiches 3 wird nach Unterfahren der Wientalstraße erreicht.

Die Überdeckung des zweigleisigen Tunnels, Objekt T3, beträgt bei den Strohberggründen 7,0 m, erreicht bei der Verbindungsbahn im Bereich Rosenhügelsteg ca. 13 m, und steigt dann kontinuierlich im Bereich der Stranzenbergbrücke bis auf ca. 21 m an. Im Bereich der Verbindungsbahn beträgt die Überdeckung zwischen 19,0 m und 24,0 m. Die Überdeckung zu den zu unterfahrenden Gebäuden, beginnend mit Waldvogelstraße Nr. 10 - 14, Stiege 1, bis zur Ratmannsdorfgasse Nr. 8 beträgt zwischen 19 m und 24 m. Die Überdeckung am Beginn des Festgesteinbereiches, Objekt T4, beträgt bei der Gobergasse Nr. 25 ca. 25,5 m, bei der Schweizertalstraße ca. 38,0 m. Die größte Überlagerung im Festgesteinsbereich wird mit ca. 112 m erreicht."

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass nach Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 14. März 2002 ergänzende Projektsunterlagen vorgelegt habe. Diese Ergänzungen und Änderungen würden folgende Umstände betreffen:

  • -Strichaufzählung
    "Ergänzungen zu Folge der Weiterentwicklung des Sicherheitskonzeptes
  • -Strichaufzählung
    Die bauliche Berücksichtigung des Brandschutzes
  • -Strichaufzählung
    Die baulichen Änderungen zufolge Berücksichtigung der vertieften Untersuchungen und Weiterentwicklungen, des letzten Standes der Technik bzw. der Richtlinien und der gesetzlichen Vorschriften, der Vorschreibungen der Amtssachverständigen im ersten Verfahrensschritt sowie die im Zuge der weitergeführten Ausschreibungsplanung entwickelten Modifikationen, soweit sie im EB-Operat darzustellen sind
  • -Strichaufzählung
    Die im Zuge des ersten Verfahrensschrittes vorgenommenen geringfügigen Änderungen der Trassierung
  • -Strichaufzählung
    Die bauliche Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes (v.a. Wandabstände, Randweg, Rettungsnischen, Notfälle)
  • -Strichaufzählung
    Die Änderungen bei Grundeinlösen und fremden Rechten
  • -Strichaufzählung
    Den Nachweis der Projektsidentität zwischen Einreichoperat 1992/1993 zur Trassenverordnung (TVO) und der EB-Einreichung 96/98
  • -Strichaufzählung
    Die Beschreibung der 'de-facto-Prüfung' der Umweltverträglichkeit entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 85/337/EWG ('RL85') und 97/11/EG ('RL97')
  • -Strichaufzählung
    Die der Auslegung des Oberbaues zu Grunde gelegte Achslast wurde gegenüber der EB-Einreichung 96/98 auf 25 t erhöht."
Die belangte Behörde habe daraufhin im Ermittlungsverfahren folgende Gutachten eingeholt:
  • -Strichaufzählung
    "Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, DI S, 03.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet Konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 13.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Eisenbahnbetrieb, Ing. E vom 03.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Elektrotechnik, Ing. L vom 13.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Schallschutz, Ing. K vom 16.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Erschütterungsschutz, Prof. F vom 19.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 14.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Geotechnik, DI Dr. M vom 19.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Geologie-Festgestein und Hydrogeologie, Dr. W vom 05.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Hochbautechnik, DI Ei vom 16.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Tunnelausbau, DI H vom 10.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Wasserbautechnik, DI P vom 11.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Forsttechnik, DI Lo vom 26.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Raumplanung und Umweltverträglichkeit, DI Ko vom Februar 2002 und vom 11.04.2002
  • -Strichaufzählung
    Technischer Brandschutz, Dr. G vom 06.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 06.05.2002
  • -Strichaufzählung
    Umweltmedizin - Elektrosmog, Dr. Kö vom 20.05.2002
  • -Strichaufzählung
    eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 10.02.2002"
Die beauftragten Sachverständigen hätten das vorgelegte Projekt "positiv beurteilt" und - unter Berücksichtigung vorgeschlagener Auflagen - als "zur Erteilung der beantragten Bewilligungen geeignet" angesehen.
Deshalb habe die belangte Behörde mit Kundmachung vom 14. Mai 2002 eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 25. und 26. Juni 2002 ausgeschrieben. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Trassenverordnung nach Durchführung eines Verfahrens nach dem HlG samt Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 85/337/EWG erlassen worden sei.
Vom 27. Mai 2002 bis 24. Juni 2002 seien die Entwurfsunterlagen, die Sachverständigengutachten, die Verhandlungsschrift der Ortsverhandlung vom 31. August bis 3. September 1998, die Unterlagen des Trassenverordnungsverfahrens sowie die Kundmachung vom 18. Dezember 2001 betreffend die im Trassenverordnungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bei der belangten Behörde sowie bei den Magistratischen Bezirksämtern für den 12., 13. und 14. Wiener Gemeindebezirk zur öffentlichen Einsicht aufgelegen.
Nach der Verhandlung vom 25./26. Juni 2002 seien von den Beschwerdeführern Stellungnahmen samt Urkundenvorlagen erstattet worden, insbesondere betreffend Sicherheits-, namentlich Brandschutzaspekte, die eine Ergänzung der Amtssachverständigengutachten notwendig gemacht hätten. So hätten die Beschwerdeführer das Brandschutzgutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. DDr. Schn vom 30. August 2002 ("LTU 01/02"), eine brandschutztechnische Stellungnahme von Dipl. Ing. Na vom 12. September 2002 sowie ein Gutachten betreffend Sicherheitsaspekte von Dipl. Ing. Scha von August 2002 vorgelegt.
Die belangte Behörde habe daraufhin die amtlichen Sachverständigen aufgefordert, ihre Gutachten jeweils durch eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen zu ergänzen. Der Umfang dieser Stellungnahme habe zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine öffentliche Auflage erfordert. Zudem habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 11. April 2003 näher genannte "ergänzende und ändernde Unterlagen" vorgelegt, wodurch sich eine Ergänzung der Projektbeschreibung (insbesondere bezüglich Ladegleis und Situierung des Notausstieges V11) ergeben habe. Diese Änderungen erfolgten "in Weiterführung des ursprünglichen Projektes" und würden weder die Projektidentität noch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nachteilig berühren, wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag dargelegt habe.
Mit Kundmachung vom 19. Mai 2003 sei deshalb eine mündliche Verhandlung für den 7. Juli 2003 anberaumt worden, die Unterlagen (Antrag samt Beilagen, Gutachten) seien zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum vom 22. Mai bis 4. Juli 2003 aufgelegen. Dabei habe es sich um folgende von der belangten Behörde eingeholte Gutachten gehandelt:
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    "Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet Konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 29.10.02
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    Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 27.11.2002
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    Tunnelausbau, DI H vom 10.04.2003
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    Technischer Brandschutz, Dr. G vom 24.11.2002
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    Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 26.11.2002
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    Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 25.11.2002
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    Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 25.11.2002
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    Stellungnahmen der MA 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 03.03.2003
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    Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, DI S vom 04.05.2003
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    Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 28.04.2003
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    Eisenbahnbetrieb, Ing. E vom 06.05.2003
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    Elektrotechnik, Ing. L vom 14.05.2003
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    Schallschutz, Ing. K vom 08.05.2003
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    Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 09.05.2003
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    Geotechnik, Dr. M vom 08.05.2003
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    Hochbautechnik, DI Ei vom 19.05.2003
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    Wasserbautechnik, DI P vom 09.05.2003
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    Raumplanung und Umweltverträglichkeit, DI Ko vom 22.04.2003
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    Technischer Brandschutz, Dr. G vom 01.05.2003
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    Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 09.05.2003
  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme der MA 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 20.05.2003"
In der mündlichen Verhandlung hätten von einigen Sachverständigen nicht alle Fragen abschließend beantwortet werden können, weshalb diese zur Gutachtensergänzung aufgefordert worden seien.
Nach der Verhandlung hätten die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen erstattet und dazu das ergänzende Gutachten des Privatsachverständigen Schn vom 25. September 2003 ("LTU 02/03") vorgelegt. Zudem habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), Teilsystem Infrastruktur, betreffend den gegenständlichen Abschnitt, gestellt. Dazu habe die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahnbautechnik Dipl. Ing. Dr. Wa vom 18. Dezember 2003 eingeholt.
Von 7. Jänner 2004 bis 20. Februar 2004 seien diese Stellungnahmen zur öffentlichen Einsicht samt dem Hinweis aufgelegt gewesen, dass bis zum 20. Februar 2004 schriftliche Einwendungen erhoben werden könnten. Im Einzelnen seien folgende Unterlagen aufgelegt worden:
  • -Strichaufzählung
    "2 Stellungnahmen des Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik, Teilfachgebiet konstruktiver Ingenieurbau, DI J vom 09.07.2003 und vom 12.10.2003 - 2 Stellungnahmen des Sachverständigen für Tunnelsicherheit, Dr. Ge vom 29.08.2003
  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bodenmechanik und Hohlraumbau, DI R vom 12.08.2003
  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geotechnik, Dr. M vom 20.08.2003
  • -Strichaufzählung
    Verhandlungsschrift der Ortsverhandlung vom 07.07.2003
  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme der E-AG vom 12.08.2003 zur LT1-Kurve
  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme der E-AG vom 03.09.2003 zu der von Univ.- Prof. U. Schn im Zuge der Ortsverhandlung vom 07.07.2003 abgegebenen Äußerung
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    Dossier gemäß Art 7 Abs. 1 der RL 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen HochgeschwindigkeitsbahnsystemsDossier gemäß Artikel 7, Absatz eins, der RL 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
  • -Strichaufzählung
    dazu eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahnbautechnik, DI Dr. Wa vom 18.12.2003".
Von den Beschwerdeführern seien daraufhin ergänzende Stellungnahmen, unter Anschluss von weiteren Gutachten (Brandschutzgutachten Schn vom 20. Februar 2004, "LTU 03/04"; aktualisiertes verkehrsplanerisches Gutachten Scho vom März 2004) vorgelegt worden.
Vom 6. Mai bis 4. Juni 2004 seien schließlich von der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs - im Einzelnen genannte - w
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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