TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/27 LVwG-2022/37/1710-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §38
WRG 1959 §102
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 21.03.2022, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 23.05.2022, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für ein Überleitungsbauwerk, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2022, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, **** Z, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Bauvollendung – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 WRG 1959 – mit 30.06.2023 neu festgesetzt wird.

2.       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.04.1985, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 01.06.1985,
Zl ***, hat die belangte Behörde dem damaligen Konsenswerber BB die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 55 l/sec Wasser „aus dem in diesem Bereich als (CC) Dorfbach bezeichneten DD-Bach zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung des Gasthofes ‚EE‘ auf Bp. **1 KG. Z“ befristet bis 21.05.2016 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Erweiterung der bestehenden Kleinwasserkraftanlage bei gleichbleibender Entnahme von maximal 55 l/sec Wasser aus dem „FF-Bach (Dorfbach)“ hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.02.1987, Zl ***, bewilligt. Die wasserrechtliche Überprüfung dieser Kleinwasserkraftanlage erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.1989, Zl ***.

Mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl ***, hat die belangte Behörde eine Änderung der dinglichen Verbindung vorgenommen und das Wasserrecht mit dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z, verbunden.

Mit den Schriftsätzen vom 18.11.2015 und 14.12.2015 hat die Gemeinde Z als nunmehrige Wasserberechtigte und Betreiberin des Kleinwasserkraftwerkes GG um die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes sowie um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung der geplanten Realisierungsmaßnahmen nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes angesucht.

Zur beantragten Wiederverleihung äußerten sich der wildbachtechnische Amts-sachverständige JJ mit Schriftsatz vom 28.12.2015, Zl ***, der wasserbautechnische Amtssachverständige KK mit Schriftsatz vom 18.01.2016, Zl ***, und der elektrotechnische Amtssachverständige LL mit Schriftsatz vom 31.03.2016, Zl ***.

Am 06.09.2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen das weitere Vorgehen festgelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2016, Zl ***, erstattete der gewässerökologische Amtssachverständige MM eine Stellungnahme. Die Stellungnahme sowie nachgereichte Projektunterlagen übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 23.01.2018, Zl ***, dem Fischereiberechtigten AA, Adresse 1/1, **** Z (= Beschwerdeführer). Dieser äußerte sich insbesondere zu den vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderten Neben-bestimmungen im Schriftsatz vom 05.02.2018 und forderte im Hinblick auf den Kraftwerks-betrieb Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, wie die Installation eines Rechens als Fischschutz mit einer lichten Stabweite von max 20 mm bei der Wasserfassung sowie Vorgaben für die Spülungen der Kraftwerksanlage, und die Durchführung der Bauarbeiten im Trockenen. Zudem beantragte er für sämtliche vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2018, Zl ***, forderte der wasserbautechnische Amtssachverständige KK Nachweise im Hinblick auf die bestehende Druckrohrleitung. Die notwendigen Unterlagen sollten bis 2019 vorgelegt werden.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2018, Zl ***, erstattete der elektrotechnische Amtssachverständige NN Befund und Gutachten.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2019, hat die OO-GmbH im Auftrag der Antragstellerin überarbeitete Projektunterlagen der belangten Behörde vorgelegt.

Über Ersuchen der belangten Behörde ergingen in weiterer Folge die Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen PP vom 03.05.2019,
Zl ***, des forsttechnischen ASV QQ vom 23.05.2019, Zl ***, und des naturkundlichen Amtssachverständigen RR im Juni 2019. Der Landesumweltanwalt äußerte sich zum Projekt im Schriftsatz vom 24.06.2019.

Am 06.08.2021 fand im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens eine Besprechung statt. Im Zuge dieser Besprechung wurde insbesondere festgehalten, dass eine separate wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Entnahmebauwerk (SS) im FF-Bach nicht eruiert werden habe können, tatsächlich jedoch die Nutzung des Wassers durch das Entnahmebauwerk über sämtliche entlang des Dorfbaches angesiedelten Wassernutzungsrechte miteinbezogen sei. Zur Vereinfachung des Wiederverleihungsverfahrens sowie zur bestmöglichen Abgrenzung des Entnahmebauwerkes am FF-Bach von den Anlagenteilen der Wasserkraftanlage GG sollte ein eigenständiges Projekt für die Anpassung des Entnahmebauwerkes am FF-Bach, bestehend aus den das Entnahmebauwerk am FF-Bach betreffenden Teilen des bereits vorgelegten Projektes
„KW GG Wiederverleihung Wasserrecht“ eingereicht werden. Gegenstand dieser Einreichung sollte auch ein Antrag auf Abänderung des bestehenden Teilungsbauwerkes am FF-Bach sein, um dieses Bauwerk dem nunmehrigen Stand der Technik anzupassen.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 hat die Gemeinde Z, vertreten durch deren Bürgermeister TT, die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Bachüberleitung am FF-Bach, über welche der UU-Bach (Dorfbach) gespeist wird, angesucht.

Zu diesem Vorhaben erstattete der gewässerökologische Amtssachverständige MM Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 30.08.2021, Zl ***. Der wasserbautechnische Amtssachverständige PP äußerte sich in den Stellungnahmen vom 25.11.2021, Zl ***, und vom 18.02.2022, Zl ***.

Mit Bescheid vom 21.03.2022, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 23.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung und Adaptierung der Bachüberleitung FF-Bach-Dorfbach („Überleitungsbauwerk FF-Bach“) nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.) und die Frist für die Bauvollendung mit 01.08.2022 bestimmt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 wies VV als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Schwiegervaters WW und ihres Ehemannes XX auf das unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingeräumte Wasserbenutzungsrecht betreffend die Bewässerung des Gst Nr **3, GB ***** Z, hin.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2022, Zl ***, und forderte darin verschiedene Änderungen und Richtigstellungen betreffend die Wasseraufteilung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerde des AA, Adresse 1/Top 1, **** Z, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Am 14.06.2022 erhob AA „Einspruch“ gegen die eben zitierte Beschwerdevorentscheidung.

Im Hinblick auf den Vorlageantrag des AA hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.06.2022, Zl ***, den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Am 27.09.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die schriftliche Stellungnahme vom 05.02.20218, die Beschwerde vom 26.04.2022 und den „Einspruch“ vom 14.06.2022. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei (= Gemeinde Z) verwies auf die Bescheide der belangten Behörde vom 21.03.2022, Zl ***, vom 23.05.2022, Zl *** und vom 23.05.2022, Zl ***.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen PP und des gewässerökologischen Amtssachverständigen MM und durch Einsicht und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer quantitativen Elektrobefischung im YY-Bach zwecks Dokumentation des Fischbestandes sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zwecks Begutachtung des Absturzbauwerkes in die ZZ hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 29.09.2022, Zl ***, dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Z als mitbeteiligter Partei eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.09.2022. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.09.2022 wurden nicht erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde die Gewässer falsch bezeichnet habe. Insbesondere sei die Bezeichnung „DD-Bach“ und nicht „FF-Bach“ zu verwenden.

Der Beschwerdeführer hebt unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.1985, Zl ***, insbesondere auf dessen Begründung, hervor, dass beim Teilungsbauwerk bei km 1,6 des DD-Baches das Wasser auf den verrohrten Dorfbach und auf den DD-Bach/YY-Bach (natürliches Gerinne) verteilt worden sei. Die Wassermenge bewege sich im Schwankungsbereich von 300 l/s (Höchststand) und 30 l/s (niedrigster Wasserstand). Beim niedrigsten Wasserstand seien mindestens 15 s/l an den DD-Bach/YY-Bach und bei Höchststand 150 l/s in den DD-Bach/YY-Bach abzugeben. Sollten daher nur 12 oder 14 l/s Wasser in den DD-Bach/YY-Bach eingeleitet werden, würde darunter der Fischbestand leiden.

III.     Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Der sich aus dem Zusammenfluss von AAA-Bach- und BBB-Bach bildende FF-Bach entwässert die nordöstliche Seite des CCC-Kammes und liegt zur Gänze auf dem Gebiet der Gemeinde Z. Nach der Vereinigung der beiden genannten Gewässer beträgt die Länge des FF-Baches 3,04 km und mündet als rechter Zubringer orografisch rechts in die ZZ. Das Gesamteinzugsgebiet des FF-Baches beträgt 7,10 km² und gehört der Bioregion „DDD“ an.

Der FF-Bach wird auf Basis einer Experteneinschätzung in zwei Detailwasserkörper (DWK) unterteilt.

?    DWK 1 FF-Bach (Flkm 0,0 bis Flkm 1,61)

?    DWK 2 FF-Bach (Flkm 1,6 bis Flkm 3,04)

Der DWK 1 FF-Bach – auch als YY-Bach bezeichnet – verläuft von der Mündung des FF-Baches bis zum Teilungsbauwerk und der Ableitung in den TT-Bach (Dorfbach). Auf der Höhe von Flkm 1,61 befindet sich die Ableitung durch ein Teilungsbauwerk des UU-Baches (HZB 2-8-153-50-67) und unmittelbar bachaufwärts die Rückleitung des Kleinwasserkraftwerkes Z II mit maximal 15l/sec Wasser aus dem EEE-Bach (HZB2-8-153-50-63). Bei Flkm 1,61 befindet sich auch ein Quellaustritt.

Über dieses Teilungsbauwerk wird ein Großteil der zufließenden Wassermenge in den UU-Bach (Dorfbach) ausgeleitet, nur eine geringe Menge verbleibt im DWK 1 FF-Bach (YY-Bach). Im DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) existieren ab der Ausleitung bei Flkm 1,61 keine weiteren Wasserentnahmen. Bei diesem Gewässerabschnitt handelt es sich um eine Restwasserstrecke.

Der UU-Bach verläuft ab dem Teilungsbauwerk überwiegend verrohrt durch die Ortschaft Z und mündet nach 1,2 km in die ZZ ein. Die Verrohrung erfasste zunächst den geschlossenen Verbauungsbereich und wurde im Zuge der Errichtung des Baus der Ortsumfahrung Z durch die Bundesstraßenverwaltung bis zum nördlichen Rand der dortigen Hangbrücke fortgesetzt. Mit Bescheid vom 03.12.1985, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Gemeinde Z unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung des UU-Baches (Dorfbaches) auf einer Länge von ca 160 m, beginnend von der Bundesstraßenbrücke der B*** in Z bis zum Auslaufbauwerk. Wörtlich heißt es in der Begründung ua:

„Der CC Dorfbach ist ein durch Ausleitung aus dem DD-Bach entstandenes Gewässer, das ursprünglich in erster Linie zum Betrieb von Mühlen diente. Heute wird der CC Dorfbach energiewirtschaftlich durch die Wasserkraftanlage FFF genutzt.“

Die Wasserfassung des Kraftwerkes GG befindet sich am UU-Bach (Dorfbach) oberhalb der Brücke der Umfahrungsstraße. Das Krafthaus liegt im GG in der Nähe der Einmündung des UU-Baches (Dorfbaches) in die ZZ.

Derzeit wird der Zulauf in den UU-Bach (Dorfbach) händisch und abhängig vom Bedarf der Kraftwerksanlage eingestellt. Während der Zeiträume mit Niederwasser verbleibt im DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) nur eine geringe Wassermenge (ca 5l/sec). Dadurch ergaben sich allerdings keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Restwasserstrecke.

Der DWK 2 FF-Bach verläuft vom Teilungsbauwerk (Flkm 1,61) bis zur Vergabelung des FF-Baches in den AAA-Bach und BBB-Bach (Flkm 3,04). Der DWK 2 ist anthropogen überformt und energiewirtschaftlich genützt. Oberhalb des Teilungsbauwerkes befindet sich eine Staffelstrecke, die durch ca 1,5 bis 2,5 m hohe Absturzwerke gekennzeichnet ist und das Fließgewässerkontinuum unterbricht. Die Laufentwicklung und Breitenvariabilität sind massiv eingeschränkt. Bei Flkm 2,51 befindet sich das Kleinkraftwerk GGG, im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Postzahl *** eingetragen, mit einer Entnahme von maximal 19l/sec und einer Dotierwasserabgabe von 10l/sec und unmittelbar flussabwärts die Rückleitung dieses Kraftwerkes.

Vom Teilungsbauwerk betroffen ist der DWK 1 FF-Bach (YY-Bach, Flkm 0,0 bis Flkm 1,61).

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter des Fischereireviers **** (FF-Bach Ursprung bis zur Konkurrenzstraße).

2.       Revitalisierungsmaßnahme:

2.1.    Geplantes Vorhaben:

Die Wehrschwelle an der Ausleitung zum Dorfbach wird mit einfachen Maßnahmen derart umgebaut, dass das zukünftig vorgesehene Restwasser (Dotierwassermenge sowie Überwasser) an den Unterlauf des FF-Baches abgegeben wird. Geplant sind folgende Vorkehrungen:

?    Herstellen einer Dotieröffnung zur Sicherstellung der Pflichtwassermenge von 12 l/s sowie 14 l/s. Zu diesem Zweck wird am Spülschütz eine Öffnung ausgeschnitten. Bei einer kreisförmigen Dotieröffnung müsste ein Durchmesser von ca 84 mm (92 mm) gewählt werden. In diesem Fall wäre die Öffnung etwa 50 cm unterhalb der Wehrschwelle anzubringen (ca 23 cm unterhalb der Sohle des Ausleitungsgerinnes).

?    Die Pflichtwassermenge von 12 l/s wird mit einer entfernbaren Metallblende sichergestellt, die in den Sommermonaten entfernt wird.

?    Anbringen einer neuen Abdeckung am Ausleitungsgerinne zur Beschränkung der abgeleiteten Wassermenge in den Dorfbach.

2.2.    Funktionsweise:

Bis zum Erreichen der Pflichtwassermenge wird sämtliches zufließendes Wasser über die Dotieröffnung an den FF-Bach-Unterlauf (YY-Bach) abgegeben. Überschreitet der ankommende Abfluss des FF-Baches (Oberlauf) diese Schwelle, springt auch die Ausleitung in den UU-Bach/Dorfbach an. Mit weiter zunehmendem Abfluss erhöht sich der Wasserspiegel hinter der Wehrschwelle und damit zugleich auch die Abgabemenge an der Dotieröffnung und die Ausleitungsmenge. Der UU-Bach/Dorfbach wird höchstens mit 55l/sec beschickt. Bei Ankommen einer höheren Wassermenge wird diese – zusätzlich zur Pflichtwassermenge – in den FF-Bach Unterlauf (YY-Bach) eingeleitet.

Die geplante Maßnahme berührt das Gst Nr **4, GB ***** Z, und damit im Eigentum der Republik stehendes öffentliches Wassergut.

3.       Zur Gesamtbewertung des DWK 1 FF-Bach:

Anhand der biologischen Qualitätskomponenten ist der ökologische Zustand des DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) mit einem „guten Zustand“ und hinsichtlich der hydro-morphologischen Qualitätskomponente „nicht sehr gut“ einzustufen. Für den durch das Teilungsbauwerk berührten DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) ergibt sich bei einer Gesamtbeurteilung der „gute ökologische Zustand“. Die Ausleitung – DWK 1 FF-Bach/YY-Bach – ist betreffend die Qualitätskomponente Fische ökologisch nicht relevant, da im Mündungsbereich ein Absturzbauwerk besteht, welches nicht fischpassierbar ist. Die natürliche Aufwärtswanderung ist somit nicht gegeben und eine Neubesiedelung aus der ZZ nicht möglich. Es ist jedoch – als Folge von Besatzmaßnahmen –ein Fischbestand vorhanden.

Ausgehend von der derzeitigen Situation ist teilweise nur noch eine Schüttung von 5l/sec im DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) vorhanden. Die vorgesehene Dotierwassergabe bedeutet somit eine wesentliche Verbesserung der abiotischen Faktoren, wie Strömungsgeschwindigkeit, Wassertiefe und Substratzusammensetzung. Dies gilt umso mehr, als basierend auf den Abflussuntersuchungen der NQt Wert mit 11 bzw 12l/sec angegeben wurde. Mit der nunmehr vorgeschriebenen Dotierwassermenge von 12l/sec in der winterlichen Niederwasserzeit wird der Richtwert gemäß der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG (vgl § 13) eingehalten. Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom guten hydromorphologischen sowie guten biologischen Gesamtzustand auszugehen. Der außerhalb der winterlichen Niederwasserzeit vorgesehene fixe Sockelbetrag im Ausmaß von 14l/sec gewährleistet eine für die Sommersituation adäquate Dotierwassermenge.

Durch die Vorschreibung der Dotierwassermenge – 12l/sec und 14l/sec – verbessert sich jedenfalls die Ist-Situation. Es kommt keinesfalls zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponenten „Durchgängigkeit“ und „Morphologie“, aber auch nicht zu einer Verschlechterung für die Einzelkomponenten, wie Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand und Nährstoffverhältnisse.

IV.      Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen der Kapitel 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die ? unbestritten gebliebene – Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid, das dem Bescheid zugrundeliegende Einreichprojekt, das gewässerökologische Gutachten vom 30.08.2021, Zl ***, und betreffend den UU-Bach (Dorfbach) ergänzend auf den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.1985, Zl ***, zurückgreifen. Die Funktionsweise der geplanten Revitalisierungsmaßnahmen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige PP im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert.

Den ökologischen Zustand des Unterlaufes des FF-Baches – DWK 1 FF-Bach (YY-Bach) hat der gewässerökologische Amtssachverständige MM im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 unter Hinweis auf das von ihm erstattete Gutachten vom 30.08.2021, Zl ***, erläutert. Der gewässerökologische Amtssachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche relevante Ausleitungsstrecke (YY-Bach) einen Fischbestand aufweist. Gleichzeitig hat er aber schlüssig und nachvollziehbar unter Hinweis auf das im Einmündungsbereich zur ZZ bestehende Absturzbauwerk festgehalten, dass aus ökologischer Sicht die biologische Qualitätskomponente Fische nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer bezweifelte die Angaben des gewässerökologischen Amtssachverständigen zur mangelnden Fischpassierbarkeit aufgrund des Absturzbauwerkes im Einmündungsbereich zur ZZ. Allerdings konnte er dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben treffen. Er verwies lediglich auf ein vor kurzem stattgefundenes Hochwasser, wodurch sich allenfalls Änderungen im Einmündungsbereich ergeben hätten. Diese Aussagen vermögen die Darlegungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen allerdings nicht in Zweifel zu ziehen, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines als unerheblich zurückwies. Da der gewässerökologische Amtssachverständige das Vorhandensein eines Fischbestandes außer Streit stellte, war auch der weitere Beweisantrag auf Durchführung einer Elektrobefischung als unerheblich zurückzuweisen.

Das Fischereirecht des Beschwerdeführers am FF-Bach ist unbestritten.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 17/2011 (§ 38), BGBl I Nr 58/2017
(§ 15) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Einschränkungen zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

[…]“

„Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetztes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[…]“

„Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 12, 109) geltend machen.

[…]

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29), BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) und BGBl I Nr 109/2021 (§§ 14 und 15), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren
(§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) […]

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.  das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Die fristgerechte Beschwerde ist am 26.04.2022 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022,
Zl ***, an den Beschwerdeführer erfolgte am 31.05.2022 und damit innerhalb der Frist des § 14 Abs 1 VwGVG.

Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2022 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 14.06.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG bei der belangten Behörde eingelangt. Der Vorlageantrag wurde somit fristgerecht eingebracht.

2.       Zum Prüfgegenstand und Prüfumfang:

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerde des AA als unbegründet abgewiesen. Der Vorlageantrag vom 14.06.2022 ist fristgerecht bei der belangten Behörde eingereicht worden.

Die Beschwerdevorentscheidung ist allerdings an die Stelle des Bescheides vom 21.03.2022, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 23.05.2022, Zl ***, getreten. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, Zl ***.

3.       In der Sache:

3.1.     Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

Das gegenständliche „Überleitungsbauwerk FF-Bach“ wurde innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des FF-Baches errichtet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dieses Bauwerk dem Bewilligungstatbestand des § 38 Abs 1 WRG 1959 unterstellt.

3.2.     Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:

Der in § 15 Abs 1 WRG 1959 enthaltene Begriff „Vorhaben“ umfasst alle wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen [Bumberger – Hinterwirth, WRG3 (2020) § 15 E1]. Den Fischereiberechtigten kommt gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064).

Das gegenständliche Überleitungsbauwerk und die damit verbundene Aufteilung der ankommenden Wassermenge auf den UU-Bach (Dorfbach) und den FF-Bach-Unterlauf (YY-Bach) berührt das Fischereirevier des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten. Eine Verletzung der Fischereirechte des Beschwerdeführers ist nicht auszuschließen.

Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl VwGH 24.05.2012, 2011/07/0153). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren.

Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutze der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 26.03.2015,
2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzigen wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/01453). Dem Beschwerdeführer kommt somit als Fischereiberechtigten kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu.

Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005,
Zl 2005/07/0071).

3.3.     Zu den Einwendungen des Fischereiberechtigten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die im Schriftsatz vom 05.02.2018 geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sich auf das Wiederverleihungsverfahren zur Kraftwerksanlage GG beziehen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochten Bescheid seien für verschiedene Gewässerabschnitte unrichtige Bezeichnungen verwendet worden, macht er damit keine Maßnahmen zum Schutz seines Fischereirechtes geltend. Die angeblich unrichtigen Bezeichnungen sind auch nicht Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Der limnologische Amtssachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 21.10.2016, Zl ***, auf unterschiedliche Bezeichnungen der verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitte hingewiesen. Dem Gutachter folgend werden die im TIRIS (Tiroler Rauminformationssystem) verwendeten Bezeichnungen herangezogen.

Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21.03.2021, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 23.05.2022, Zl ***, und der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, Zl ***, ist das Teilungsbauwerk bei Flkm 1,61 des FF-Baches. Betreffend dieses Teilungsbauwerk beantragte der Beschwerdeführer, eine über die vorgesehene Dotierwassermenge von 12l/sec sowie 14l/sec hinausgehende Wassermenge dem FF-Bach-Unterlauf (YY-Bach) zuzuleiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 erfolgte diesbezüglich der Hinweis, dass das bestehende Teilungsbauwerk rechtlich nicht existent sei und die Abflusssituation ohne Vorhandensein dieses – tatsächlich bestehenden – Teilungsbauwerkes zu beurteilen sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Dass für das verfahrensgegenständliche Teilungsbauwerk am FF-Bach bei Flkm 1,61 keine wasserrechtliche und/oder naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, stellte die belangte Behörde selbst im Rahmen einer Besprechung am 06.08.2021 fest. Wie dem Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.1985, Zl ***, zu entnehmen ist, dient(e) der UU-Bach (Dorfbach) ursprünglich dem Betrieb von Mühlen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der wasserrechtlich bewilligten energiewirtschaftlichen Nutzung. Die belangte Behörde definierte im Bescheid vom 23.04.1985, Zl ***, das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb des Kraftwerkes GG mit der Entnahme von 55 l/sec aus dem UU-Bach (Dorfbach). Die angeführten Nutzungen waren und sind nur möglich, sofern dem UU-Bach/Dorfbach Wasser zugeleitet wird. Die Beschickung des UU-Baches/Dorfbaches mit Wasser setzt aber das verfahrensgegenständliche Teilungsbauwerk voraus. Unter Betrachtung der Gesamtumstände ist daher auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung das tatsächlich vorhandene Teilungsbauwerk zu berücksichtigen.

Derzeit besteht – wie auch der Beschwerdeführer einräumte – keine rechtlich verbindliche Verpflichtung, beim Überleitungsbauwerk eine bestimmte Wassermenge dem YY-Bach (DWK 1 FF-Bach) zuzuleiten. Mit der nunmehrigen Vorschreibung, eine Dotierwassermenge von 12l/sec sowie von April bis Oktober eine Dotierwassermenge von 14l/sec dem FF-Bach-Unterlauf (YY-Bach) zuzuleiten, wird die derzeitige Situation deutlich verbessert. Dabei handelt es sich zudem um die jedenfalls abzugebende Wassermenge. Bei entsprechend hoher Wasserführung wird dem FF-Bach-Unterlauf (YY-Bach) auch eine höhere Wassermenge zugeleitet.

Darüber hinaus ist aufgrund der mangelnden Fischpassierbarkeit als Folge des im Einmündungsbereich des FF-Baches in die ZZ vorhandenen Absturzbauwerkes der fischökologische Zustand im FF-Bach nicht relevant. Folglich sind die Forderungen des Fischereiberechtigten auf Zuleitung höherer Restwassermengen in den YY-Bach nicht berechtigt.

4.       Ergebnis:

4.1.     Zum Erkenntnis:

Die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, ***, ist nicht rechtswidrig. Allerdings war die in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 21.03.2022,
Zl ***, vorgeschriebene Frist für die Bauvollendung aufgrund des Zeitablaufes neu festzusetzen. Dementsprechend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, allerdings die Frist für die Bauvollendung mit 01.07.2023 neu festgesetzt. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2.     Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
(vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden weitergehende Erhebungen, insbesondere durch Beiziehung des gewässerökologischen Amtssachverständigen
MM und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen PP, durchgeführt. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer Verkündung. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer, aber auch die antragstellende mitbeteiligte Partei (= Gemeinde Z) auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

4.3.     Zum Wasserbenutzungsrecht Postzahl ***:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 erfolgte in Anwesenheit des HHH als Vertreter der VV auch eine Erörterung des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Postzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes. Dazu erfolgte folgende Klarstellung:

Gemäß dem Anerkennungsbescheid des Bürgermeisters vom 13.03.1934 ist die Art und der Umfang des Rechtes mit 100 % des Gesamtkonsenses festgelegt. Gemäß dem Löschungsbescheid der belangten Behörde vom 15.03.2000, Zl ***, bleibt die Nutzwasserversorgung für Bewässerungszwecke auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, weiterhin aufrecht. Die Entnahme des Wassers erfolgt über ein bedarfsweise eingelegtes Regenrohr DN 75 in dem mit Halbschalen ausgekleideten Bachbett. Im Anschluss wird das Wasser über eine Holzrinne und dem ursprünglichen Erdgerinne zur Verteilung gebracht.

Davon ausgehend hielt HHH erläuternd fest, dass über das erwähnte Regenrohr Wasser aus dem Dorfbach entnommen wird, um damit ein Regenfass mit einem Fassungsvermögen von ca 250 l zu füllen und in weiterer Folge zur Bewässerung zu verwenden. Die Stellungnahme seiner Schwiegermutter sei dahingehend zu verstehen, dass dieses Recht auch weiterhin ausgeübt werden soll. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.04.2022 ist aber nicht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten vom 21.03.2022 in seiner berichtigten Form zu verstehen.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht hatte – nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens – den Sachverhalt festzustellen. Die anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 sind klar und eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur zu den §§ 15 und 102 Abs 1 lit b WRG 1959 nicht abgewichen.

Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Fischereirecht
Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.1710.10

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten