TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/13 LVwG-2022/18/1255-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.10.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §13
EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §40
VStG §5
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2022,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021 und das Epidemiegesetz 1950 mit BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021 zu zitieren ist.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 15,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 20.02.2021 um zumindest 16:46 Uhr in Z, Y, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung nach § 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58//2021, i.d.g.F. aufgehalten und hierbei entgegen § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/72021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F. keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen.“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 75,00 (34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge fristgerecht mit Schreiben vom 04.05.2022 dagegen Beschwerde erhoben. Das im Beschwerdeschreiben enthaltene Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf ein zum damaligen Zeitpunkt bereits eingestelltes Strafverfahren betreffend die Nichteinhaltung des Mindestabstandes.

Dementsprechend wurde mit Schreiben vom 24.06.2022 unter Hinweis auf § 9 Abs 1 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit E-Mail vom 17.07.2022 wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei und daher dessen Aufhebung begehrt werde.

Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere die Anzeige vom 25.02.2021 und die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister vom 11.08.2021 sowie durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29.09.2022, im Zuge derer der Beschwerdeführer und die beiden anzeigenden Polizeibeamten einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2021 um 16:46 Uhr auf dem Gelände des Y in Z an einer Versammlung (Demonstration) teilgenommen und hat dabei keine FFP2-Maske getragen. Der Beschwerdeführer hat sich südlich des Denkmales innerhalb einer von der Polizei für diese Versammlung errichteten Absperrung des Veranstaltungsortes befunden.

Der Beschwerdeführer ist kurz vorher beim Demonstrationszug von der Adresse 2 Richtung Y – ebenfalls ohne Maske – mitgegangen und hat den Y als Teil dieser Demonstration betreten.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den Einvernahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne Maske mit seiner Lebensgefährtin zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort innerhalb einer Absperrung aufgehalten hat. Auch unstrittig ist, dass zu diesem Zeitpunkt am Y eine Demonstration stattgefunden hat, lediglich die Teilnahme an dieser wurde vom Beschwerdeführer bestritten. In weiterer Folge musste dieser jedoch im Rahmen der Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten eingestehen, vor dem beschwerdegegenständlichen Vorfall mit dem Demonstrationszug Richtung Y mitgegangen zu sein, was somit ebenfalls unstrittig festgestellt werden konnte. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich unbeteiligt am Y gesessen zu sein, unglaubwürdig. Er selbst räumt weiters ein, sich zum fraglichen Zeitpunkt innerhalb einer Absperrung aufgehalten zu haben, was die insbesondere vom Zeugen BB getätigte Aussage, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung nach wie vor Teil der Demonstration gewesen ist, weiter bekräftigt und dies dementsprechend festgestellt werden konnte.

Bei den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen handelt es sich um Polizisten, welche den angezeigten Sachverhalt im Zuge ihrer Dienstverrichtung wahrgenommen und im Hinblick auf die Feststellung derartiger Verwaltungsübertretungen speziell geschult sind. In der mündlichen Verhandlung standen beide Zeugen unter Wahrheitspflicht und machten im Bezug auf den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt einen sicheren und überzeugenden Eindruck. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, warum ein Zeuge, welcher als Polizeibeamter tätig ist, Falschanzeigen erstatten und sich dadurch nicht nur dienstrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen sollte. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, einen Mangel an den glaubhaften Aussagen der beiden anzeigenden Zeugen, insbesondere an jener des Zeugen BB, aufzuzeigen. Vielmehr war es so, dass wesentliche Umstände, wie etwa die Teilnahme des Beschwerdeführers am Demonstrationszug, erst im Zuge der Zeugeneinvernahme vom Beschwerdeführer eingestanden wurden. Insgesamt war somit den beiden anzeigenden Zeugen mehr Glauben zu schenken, als den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu seinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer trotz der eingeräumten Möglichkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht.

IV.      Rechtslage:

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

(…)

§ 13

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

(…)

2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

§§ 15, 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021 (auszugsweise):

(…)

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

         1.       bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie

         2.       bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(…)“

§§ 15, 40 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:

㤠15

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

         1.       einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

         2.       an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

         3.       auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

         1.       Vorgaben zu Abstandsregeln,

2.       Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

         3.       Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4.       Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5.       Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.

6.       ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(…)

§ 40

(…)

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.       Erwägungen:

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort ohne eine FFP2-Maske zu tragen in einem für eine Demonstration abgesperrten Bereich aufgehalten hat. Das Vorbringen, nicht an der Demonstration teilgenommen zu haben, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle nur wenige Menschen im Nahebereich des Beschwerdeführers aufhältig gewesen wären, so ist trotzdem davon auszugehen, dass er an dieser Versammlung (Demonstration) teilgenommen hat, immerhin hat er – ebenfalls unstrittig – kurz vorher als Teilnehmer der Demonstration den Landhausplatz als Veranstaltungsort betreten. Ob er bei der Tatbegehung sitzend oder stehend angetroffen wurde, ist nicht von Relevanz. Jedenfalls wäre damals vom Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 4 Z 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine FFP2-Maske zu tragen gewesen, unabhängig davon, ob im betreffenden Moment eine konkrete Ansteckungsgefahr bestanden hat oder nicht.

Zumal das Vorliegen eines Ausnahmegrundes weder behauptet noch im Zuge des Verfahrens anderweitig hervorgekommen ist, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.

Daran hätte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung allfälliger Videoaufzeichnungen nichts geändert, zumal die FFP2-Pflicht an einem Veranstaltungsort nicht von der Anzahl bzw Verteilung der teilnehmenden Personen am betreffenden Gelände abhängig ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob derartige Videoaufzeichnungen über ein ca 20 Monate zurückliegenden Ereignis überhaupt existieren. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, trotz diesbezüglicher Recherche nichts in Erfahrung bringen haben zu können. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Somit war der diesbezügliche Beweisantrag in der Verhandlung zurückzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Für den Fall, dass sich die Aussagen eines Zeugen und eines Polizeibeamten widersprechen, gibt es keine Beweisregel, wonach in solchen Fällen den Polizeibeamten zu glauben ist. Welcher Zeugenaussage Glaube zu schenken ist, unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung (VwGH 12.02.1980, 2267/79). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, würde sich ein Polizeibeamter durch eine falsche Zeugenaussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Die Argumentation, dass den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt werden kann, weil jener aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muss, hingegen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, achtet der VwGH in seiner Rechtsprechung als durchaus schlüssig (VwGH 18.02.1991, 89/10/0175).

In diesem Sinne sind die vorgenommene Beweiswürdigung und die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Als Teilnehmer eines Demonstrationszuges mit dem Y als Ziel müsste ihm bei gehöriger Sorgfalt bewusst gewesen sein – insbesondere auch im Hinblick auf die dort vorhandenen Absperrungen – dass es sich dabei – unabhängig von den tatsächlich anwesenden Personen – um einen Veranstaltungsort handelt, wo Maskenpflicht herrscht. Daher ist im Hinblick auf die subjektive Tatseite zumindest von fahrlässigem Handeln auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 sieht für derartige Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 500,00 vor. Die belangte Behörde hat damit den Strafrahmen zu 17 % ausgeschöpft.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehene Maßnahme der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit ein Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzt den Schutzzweck der Norm erheblich. Weitere relevante Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

§ 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 sieht für derartige Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 500,00 vor. Die belangte Behörde hat damit den Strafrahmen zu 17 % ausgeschöpft.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist daher die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen, diese ist nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Weiters waren die maßgeblichen Bestimmungen durch jene Bundesgesetzblätter zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine im Einzelfall vorgenommen Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet in seiner Beweiswürdigung ausführlich, warum es den Zeugenaussagen und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers folgt. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich darüber hinaus unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Schlagworte

Maskenpflicht
Demonstration
Versammlung
Teilnahme Veranstaltungsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.18.1255.10

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten