Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* B*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.306,53 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2022, GZ 8 R 5/22x-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Das vermutete Fehlen von Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich wären, ist nicht mit Mängel-, sondern Rechtsrüge geltend zu machen (RIS-Justiz RS0043186).
[2] 2. Zu den in der Revision thematisierten Fragen der Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (4 Ob 100/22t; 2 Ob 146/22t; 2 Ob 171/22v; 1 Ob 74/22x; 7 Ob 96/22a; vgl auch 9 Ob 25/22z; alle mwN). An diesen Grundsätzen, denen auch das Berufungsgericht gefolgt ist, ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Neue Aspekte werden nicht geltend gemacht. [2] 2. Zu den in der Revision thematisierten Fragen der Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (4 Ob 100/22t; 2 Ob 146/22t; 2 Ob 171/22v; 1 Ob 74/22x; 7 Ob 96/22a; vergleiche auch 9 Ob 25/22z; alle mwN). An diesen Grundsätzen, denen auch das Berufungsgericht gefolgt ist, ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Neue Aspekte werden nicht geltend gemacht.
[3] 3. Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Argumentation begründet werden, die Rückforderung der verlorenen Einsätze sei wegen § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB in Verbindung mit dem in § 52 Abs 5 GSpG normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verbot der Teilnahme an nicht konzessionierten Elektronischen Lotterien ausgeschlossen. [3] 3. Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Argumentation begründet werden, die Rückforderung der verlorenen Einsätze sei wegen Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB in Verbindung mit dem in Paragraph 52, Absatz 5, GSpG normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verbot der Teilnahme an nicht konzessionierten Elektronischen Lotterien ausgeschlossen.
[4] Vielmehr steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel schon deswegen nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; jüngst 2 Ob 171/22v; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d; 9 Ob 54/22i uva). [4] Vielmehr steht Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel schon deswegen nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; jüngst 2 Ob 171/22v; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d; 9 Ob 54/22i uva).
[5] Die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Darauf, ob der Kläger durch seine Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es deshalb nicht an (jüngst 2 Ob 171/22v Rz 3; 9 Ob 54/22i Rz 14). [5] Die Bestimmung des Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Darauf, ob der Kläger durch seine Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es deshalb nicht an (jüngst 2 Ob 171/22v Rz 3; 9 Ob 54/22i Rz 14).
[6] 4. Da die außerordentliche Revision der Beklagten keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist sie ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen. [6] 4. Da die außerordentliche Revision der Beklagten keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anspricht, ist sie ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E136507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00128.22I.1024.000Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022