Norm
ZPO §503 Abs1 Z2 C3bRechtssatz
Wird im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt (10 Ob S 340/90).Wird im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt (10 Ob S 340/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022