RS OGH 2022/10/24 10ObS33/91, 10ObS78/91, 10ObS315/91, 10ObS16/92, 10ObS165/92, 10ObS245/92, 8Ob128/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

ZPO §503 Abs1 Z2 C3b
ZPO §503 Abs1 Z4 E1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt (10 Ob S 340/90).Wird im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt (10 Ob S 340/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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