Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994, Zl. 4.345.192/2-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 1994, mit dem dem am 6. Oktober 1994 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers - eines mazedonischen Staatsangehörigen, der am 5. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, - nicht stattgegeben worden war, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Erstbehörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft iS des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 absprach, als auch, daß sie davon ausging, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten und ihm dort keine Gefahr einer Verfolgung gedroht habe; auch wäre er in diesem Staat "vor ungeprüfter Rückstellung" in seinen Heimatstaat sicher gewesen. Nichts würde dafür sprechen, daß Ungarn die aus der Mitgliedschaft zur Genfer (Flüchtlings)Konvention sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, vernachlässige.
Der Annahme der "Verfolgungssicherheit" durch die Erstbehörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 2. November 1994 gegen den erwähnten Bescheid nicht entgegengetreten, sondern hat nur die Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand seines Rechtsmittels gemacht.
Die belangte Behörde hat sich, eingehend auf das Berufungsvorbringen, in der Begründung des bekämpften Bescheides im Detail nur mehr damit befaßt, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft iS des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zukommt oder nicht und sich im übrigen den Ausführungen der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 17. Oktober 1994 vollinhaltlich angeschlossen "bzw. die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz zum Bestandteil" ihres Bescheides erklärt, eine Vorgangsweise, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045) zulässig ist.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht vom Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgehen.
Im übrigen wird in der vorliegenden Beschwerde der von der belangten Behörde übernommenen Annahme der Erstbehörde, der Beschwerdeführer habe bereits in Ungarn "Verfolgungssicherheit" erlangt, nicht entgegengetreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Fall der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß sich dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, es rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt demnach der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.
Da der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, er sei vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, in seiner Berufung nicht entgegengetreten ist, braucht auf das die Flüchtlingseigenschaft betreffende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen werden und erweisen sich allenfalls der belangten Behörde bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler als bedeutungslos.
Da sich aus den genannten Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010060.X00Im RIS seit
20.11.2000