TE Vwgh Beschluss 2022/10/17 Ra 2022/19/0139

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Veröffentlicht am 17.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S A, vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen das am 31. Jänner 2022 mündlich verkündete und am 10. Mai 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W231 2190973-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 5. August 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

3        Mit Bescheid vom 13. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein befristetes Einreiseverbot.

4        Mit Teilerkenntnis vom 10. April 2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5        Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Stattgabe hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Am 22. Jänner 2021 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Ergänzend gab er an, dass sein Bruder im Jahr 2019 in Kabul erschossen worden sei. Der Täter hätte es mittels Bestechung geschafft, einer Haftstrafe zu entgehen und in der Folge seine Familie bedroht.

7        Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

8        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 31. Jänner 2022 mündlich verkündeten und am 10. Mai 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen werde. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rs. C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Soweit der Revisionswerber pauschal eine Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH zu Ausschlussgründen von subsidiärem Schutz behauptet, ist die Zulässigkeitsbegründung nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/02/0132, mwN; 20.7.2022, Ra 2022/14/0141, mwN).

13       Weiters bringt die Revision im „Hinblick auf die Entscheidung des VwGH Ra 2018/18/0295“ fehlende Rechtsprechung zur Frage der „Kriterien für die Einzelfallprüfung über das Vorliegen einer ‚schweren Straftat‘ im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 insbesondere bei Jugendstraftaten und zur Berücksichtigung des insbesondere bei Jugendstraftaten und zur Berücksichtigung des Rechtsfolgenausschlusses nach § 5 Z 10 JGG“ vor. Mit der bloßen abstrakten Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Sinn, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weder wird mit der vorgenannten Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von dem dort pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2021/06/0013).

14       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verweist und sich im Zulässigkeitsvorbringen als Beleg für diese Rechtsansicht auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes bezieht, übersieht sie, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190139.L00

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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