TE Dok 2022/10/19 2022-0.574.551

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

sexuelle Belästigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.10.2022 nach der am 10.10.2022 sowie am 19.10.2022, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe

Kolleginnen und Kollegen im Hof der PI N.N. A.A. ohne deren Einwilligung von hinten mit beiden Händen an einer eindeutig der zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, nämlich ihren bekleideten Brüsten erfasst, diese für etwa fünf Sekunden intensiv auf und ab bewegt, sie dadurch sexuell belästigt sowie in ihrer Würde herabgesetzt in weitere Folge eine einschüchternde und demütigende Arbeitsumwelt, insbesondere in seiner Anwesenheit geschaffen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 sowie der § 8 B-GlBG 1993 (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 freigesprochen.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Die verhängte Suspendierung wird mit heutigem Tag gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 aufgehoben.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des BPK vom 15.06.2022, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., vom 20.06.2022, GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat am 30.05.2022 zunächst durch eine mündliche und in weiterer Folge durch schriftliche Meldungen des BPK N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte wird beschuldigt, A.A. am 20.05.2022 zwischen 23:30 und 24:00 Uhr während einer außerdienstlichen Feierlichkeit unter Kolleginnen und Kollegen im Hof der PI N.N., ohne deren Einwilligung von hinten mit beiden Händen an einer eindeutig der zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, nämlich ihren bekleideten Brüsten erfasst, diese für etwa fünf Sekunden intensiv auf und ab bewegt und sie dadurch geschlechtlich genötigt zu haben.

A.A. wurde dadurch in ihrer Würde herabgesetzt und es wurde eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich bewirkt. Das Verhalten war für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend und anstößig und schuf in weitere Folge eine einschüchternde und demütigende Arbeitsumwelt, insbesondere in Anwesenheit des Beamten.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG, sowie § 8 Abs. 2 B-GlBG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

Beweismittel

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

Am 21.05.2022 wurde der stellvertretende Dienststellenleiter der PI N.N., KontrInsp B.B., von A.A. und den Beamten C.C. und D.D. über einen anderen Vorfall bei der Feierlichkeit, bei dem A.A. von E.E. verletzt wurde, in Kenntnis gesetzt. Dieser Vorfall wird nach Abschluss der diesbezüglichen strafrechtlichen Erhebungen gegen E.E., die über Anordnung des mit der Leitung des BPK N.N. betrauten F.F. durch den Dienststellenleiter geführt werden, gesondert zur disziplinarrechtlichen Beurteilung übermittelt

Am 24.05.2022 um 07:15 Uhr teilte I A.A. G.G. den Vorfall des sexuellen Übergriffs durch den Beamten mit. G.G. verständigte unverzüglich den mit der Leitung des BPK N.N. betrauten F.F., sowie die Kontaktfrau H.H. über die neu aufgekommenen Vorwürfe.

Am 30.05.2022 um 07:30 Uhr wurde die Leiterin des Büro A1 der LPD N.N., I.I. durch F.F. fernmündlich über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um weitere Absprache mit der Geschäftsführung ersucht.

Erhebungen:

Nach Bekanntwerden der Vorwürfe der sexuellen Belästigung wurde A.A. unverzüglich von der Kontaktfrau H.H. kontaktiert. Dabei schilderte sie der Kontaktfrau, dass sich der Beamte ihr von hinten näherte, als sie mit einem anderen Kollegen auf der Heurigenbank saß, und ihr plötzlich von hinten auf die bekleideten Brüste fasste und diese für kurze Zeit massierte. Sie machte dabei einen fassungslosen, verunsicherten und weinerlichen Eindruck. Sie wurde ersucht, vorerst ein Gedächtnisprotokoll über den Vorfall anzulegen und der Kontaktfrau, sowie in weiterer Folge der vorgesetzten Dienststelle für die weiteren Erhebungen zur Verfügung zu stellen.

A.A. kam diesem Ersuchen nach und übermittelte das Gedächtnisprotokoll, in welchem sie neben einer detaillierten Schilderung des Tatherganges bemerkte, dass sie von einer strafrechtlichen Verfolgung vorerst Abstand nehmen möchte.

Am 30.05.2022 gegen 10:00 Uhr wurde A.A. durch G.G. und H.H. zum Sachverhalt einvernommen. Sie bestätigte dabei die bereits im Gedächtnisprotokoll angegeben Vorwürfe, dass sie den Beamten ohne ihren Willen für mehrere Sekunden von hinten an ihre bekleideten Brüste gegriffen hätte. Weiters gab sie an, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten auf derselben Dienststelle aus ihrer Sicht nicht möglich sei, da sie Angst vor der nächsten Begegnung mit ihm hätte und Unwohlsein in seiner Anwesenheit verspüren würde. Sie gab erneut an, keine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beamten zu erteilen.

Am 30.05.2022 gegen 12:00 Uhr wurde der zur Tatzeit mit A.A. am Tisch befindliche J.J. durch G.G. und H.H. als Zeuge zum Sachverhalt einvernommen. Er bestätigte dabei, den von A.A. vorgebrachten Übergriff des Beamten am Abend der Feierlichkeit selbst aus nächster Nähe wahrgenommen zu haben.

Am 03.06.2022 wurde durch G.G. mit der StA N.N., Rücksprache hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts, insbesondere der Gewährung von Akteneinsicht, gehalten. Diese ordnete die Anzeigenerstattung gegen den Beamten wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung gem. § 202 StGB sowie die Verwehrung der Akteneinsicht im strafprozessualen Verfahren bis zur Berichterstattung an die StA N.N. an. Die Tat entspreche nach do. Ansicht aufgrund der Dauer und Intensität der Berührung (fünf bis zehn Sekunden auf und ab bewegen) dem Tatbestand des § 202 StGB, wodurch keine Ermächtigung für die weitere Verfolgung gem. § 218 StGB notwendig ist.

Ergebnis und Zusammenfassung:

Die Vorwürfe gegen den Beamten können nach derzeitigem Ermittlungsstand verifiziert werden.

Die Berührung einer weiblichen Kollegin an einer eindeutig zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartie, gegen deren Willen, schafft aus ho. Sicht eine unzumutbare sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung des Intimbereichs, eine Demütigung, sowie eine einschüchternde Arbeitsumwelt für die Betroffene. Ein derartiges Verhalten kann keinerseits toleriert werden und macht bei realitätsnaher Betrachtung jegliche weitere Zusammenarbeit auf derselben Dienststelle für die Betroffene und den Angezeigten unmöglich.

Die Anzeige gemäß § 202 StGB wird durch die PI N.N. nach Abschluss der Erhebungen unter der GZ: N.N. an die StA N.N. erstattet.

Dem Beamten wurde über die disziplinarrechtliche und strafprozessuale Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

Angaben des Beamten

Der Beamte verweigerte vorerst jegliche Aussage zu den Vorwürfen. Eine Stellungnahme seinerseits wird erst nach der Konsultierung und Absprache mit seiner rechtsanwaltlichen Vertretung ergehen.

Mit 16.06.2022 erteilte der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses beim BPK N.N. die Ermächtigung zur disziplinären Verfolgung des Beamten.

Der Beamte wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N., vom 31.05.2022, GZ N.N. vorläufig vom Dienst suspendiert.

Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Beamten wegen des im Spruch angeführten Sachverhalts.

Der Beamte gab in seiner Stellungnahme zum Sachverhalt, wie er – im Wesentlichen inhaltsgleich – im Suspendierungsbescheid der Landespolizeidirektion N.N. geschildert wurde, an.

Am 08.03.2022 wurde zur GZ XX, Senat 26 hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde für den 10.10. 2022 und den 19.10.2022 eine Verhandlung anberaumt und jeweils in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 43 a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzen sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzen, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminieren sind.

§ 8. (1) B-GlBG (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.       von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2.       durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3.       durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.       einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2.       bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflicht-verletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Das gegen den Beamten wegen des im Spruch bezeichneten Sachverhalts angestrengte Strafverfahren wurde der Note der Staatsanwaltschaft vom 02.8.2022 zufolge mangels Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eingestellt.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Nachdem ein solches nicht vorliegt, war der Sachverhalt einer disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Vorweg wird festgehalten, dass der beschriebene Vorwurf zwar von der Dienstbehörde als Verdacht der Begehung einer geschlechtlichen Nötigung zur Anzeige gebracht worden ist, derselbe jedoch von der Staatsanwaltschaft unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert worden ist. Nachdem der Lebenssachverhalt unverändert geblieben ist und sich nur die rechtliche Qualifikation geändert hat, wurde der Spruch modifiziert.

Die Zeugenaussagen im durchgeführten Beweisverfahren wichen in wesentlichen Punkten, insbesondere was den mutmaßlichen Tatzeitpunkt anbelangt, massiv voneinander ab. Allerdings war gerade die Kenntnis des Tatzeitpunktes essentiell für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen.

Die Belastungszeugin siedelte entgegen der von ihr am 25.05.2022 - also fünf Tage nach dem Vorfall und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erinnerung sicher noch präsenter gewesen ist als zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Bundesdisziplinarbehörde - angefertigten Gedächtnisprotokoll um etwa 23.30 Uhr an. An anderer Stelle, als die Sitzpositionen - wer an welchem Tisch gesessen ist - zu beschreiben waren, sprach sie allerdings plötzlich davon, dass kurz vor dem Vorfall, vielleicht um 22.30 Uhr, K.K. (bei der Einvernahme durch das Bezirkspolizeikommando gab sie L.L. an), M.M. und sie am Tisch 1 (den Tisch, an dem es angeblich zu dem Übergriff kam) saßen.

Der den potentiellen Vorfall beobachtende Zeuge J.J. gab bei seiner Einvernahme durch das Bezirkspolizeikommando am 30.05.2022 - also zehn Tage nach dem Vorfall - an, dass in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr nur mehr einige, namentlich von ihm angeführte Personen, nämlich die Belastungszeugin, der Beamte, die Zeugin E.E., die Zeugen M.M. und L.L. sowie seine Person, anwesend waren. Ohne Angabe einer ungefähren Uhrzeit schilderte der Zeuge J.J. den Vorfall aus seiner Sicht. Er hätte sich nach diesem ungefähr zehn Minuten mit der betroffenen Zeugin über den Vorfall unterhalten. Dann hätte sich der Beamte, nachdem sich dieser unmittelbar nach dem Übergriff entfernt hatte, wieder zur Belastungszeugin gesetzt, wohingegen er zunächst die Toilettenanlangen aufgesucht und sich anschließend nach Hause begeben hat. Er hat am Nachhauseweg der Belastungszeugin eine WhatsApp Nachricht zukommen lassen, in der er ihr geraten hat, aufzupassen, dass die Situation möglicherweise eskalieren könnte.

In der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde erklärte der Zeuge J.J. hingegen, dass es glaublich zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr zu dem Vorfall gekommen wäre, er die Feier um 22.45 Uhr verlassen hat und um ca. 23.04 zuhause gewesen wäre, zu welchem Zeitpunkt er die Belastungszeugin per WhatsApp Nachricht gewarnt habe. Gegenständliche Aussage hielt er zunächst aufrecht, um dann nach Hinweis darauf, dass die Belastungszeugin den Vorfall zwischen 23.30 Uhr und 23.50 Uhr als erfolgt erachtete, wie das dann mit seiner Zeitangabe zusammenpasst, wonach er die Feier um 22.45 Uhr verlassen hat, woraus resultiert, dass er den mutmaßlichen Übergriff dann nicht wahrnehmen habe können, einzuräumen, dass er erst um 00.00 Uhr zuhause gewesen ist. Damit konfrontiert, dass er aber genau gewusst und dies auch so zu Protokoll gegeben hat, nämlich um 23.04 Uhr eine WhatsApp Nachricht an die Belastungszeugin übermittelt zu haben, zog sich der Zeuge plötzlich auf die Position zurück, sich nicht genau erinnern zu können. Dass er der Belastungszeugin ungefähr zu dieser Zeit eine WhatsApp Nachricht zukommen hat lassen, wird von ihr selbst bestätigt, wenngleich sie davon spricht, um 23.00 Uhr von ihm eine solche erhalten zu haben. Dies passt wieder nicht mit ihrer Aussage zusammen. Hat sich der Vorfall zwischen 23.30 Uhr und 23.50 Uhr ereignet, hätte der Zeuge J.J. denselben nicht mehr sehen können, weil er die WhatsApp Nachricht erst abgesetzt hat, als er - seinen Angaben zufolge – schon zuhause war

Nun ist es zwar durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass sich das Erinnerungsvermögen mit zunehmenden Abstand zum Geschehen verringert/verändert, doch ist es dann schon bemerkenswert, dass der Belastungszeuge den Zeitpunkt, zu dem er die WhatsApp Nachricht übermittelt haben will, wie aus der Pistole geschossen genau mit 23.04 Uhr bezeichnet hat. Es ist schon sehr ungewöhnlich, dass sich jemand, dessen Erinnerungsvermögen - wie mehrfach betont wurde - mittlerweile getrübt ist, eine Uhrzeit sogar mit einer exakten Minutenangabe nach einem Zeitraum von nicht ganz fünf Monaten weiß.

Dazu kommt, dass das Mobiltelefon - wie der Zeuge, der gebeten worden ist, dasselbe mit dem WhatsApp Verlauf zur Verhandlung mitzunehmen, behauptet - just vor ein, eineinhalb Monaten defekt geworden ist. Auch die Belastungszeugin vermochte denselben nicht mehr vorzuweisen. Sie würde ihre Nachrichten immer löschen. Nun ist das zwar an sich kein ungewöhnliches Vorgehen, doch ist es schon auffällig, dass gerade ein Beweismittel, dass für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin aber auch des Zeugen J.J. sprechen würde, von dieser gelöscht worden sein soll.

Der Zeuge O.O., der sowohl vor dem Bezirkspolizeikommando als auch vor der Bundesdisziplinarbehörde erklärte, dass sich die Belastungszeugin während der Feier zu ihm gesetzt und ihm vom Übergriff erzählte - was im Übrigen bei der Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando weder von der Belastungszeugin noch vom Belastungszeugen erwähnt, jedoch über diesbezügliche Frage in der Disziplinarverhandlung von der Belastungszeugin bestätigt worden ist und zwar habe sie sich zu einem Zeitpunkt zu ihm gesetzt, zu dem der Belastungszeuge nicht mehr anwesend gewesen ist- betonte, dass dies zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr der Fall gewesen wäre. Ausgehend von dieser Aussage müsste der Vorfall im Zeitraum vor 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr stattgefunden haben, was mit einer gewissen Unschärfe noch in Einklang mit der Aussage des Belastungszeugen J.J., der vor dem Senat von einer Tatzeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr sprach, zu bringen wäre. Allerdings stehen diese Angaben im Widerspruch zu denen von der Zeugin, die von einer Vorfallszeit zwischen 23.30 Uhr und 23.50 Uhr ausgeht und ist auch unlogisch, dass der Belastungszeugin J.J. aufgrund der von ihm beim Verlassen der Dienststelle bemerkten Spannungen dann erst um 23.04 Uhr die Belastungszeugin vor einer Eskalation der Situation warnt. Zudem müsste der Belastungszeuge, hat er die Feier tatsächlich um 22.45 Uhr verlassen, mitbekommen haben, dass sich die Belastungszeugin zum Zeugen O.O. an den Tisch setzt und mit diesem spricht, was von dieser - wie bereits dargelegt wurde - aber dezidiert in Abrede gestellt wird.

Dazu kommt, dass der Belastungszeuge - entgegen der ursprünglichen Aussage vor dem Bezirkspolizeikommando, wonach er und die Belastungszeugin sich unmittelbar nach dem Übergriff zehn Minuten über denselben unterhalten hätten - in der Verhandlung auch vorgebracht hat, dass sowohl er als auch die Belastungszeugin nach dem Vorfall zunächst perplex gewesen sind, er auf eine Reaktion der Belastungszeugin gewartet hat, die aber nicht gekommen ist und er sich mit ihr noch eine halbe bis dreiviertel Stunde unterhalten hat, als diese ihn dann plötzlich gefragt hätte, ob das Vorgehen in Ordnung gewesen wäre und sie bekundete, mit dem Beamten darüber sprechen zu wollen. Im weiteren Verlauf erklärte er, dass er sich noch etwa zehn Minuten über den Vorfall unterhalten habe und circa eine halbe Stunde später der Zeuge O.O. mit dem Beamten wieder kurz an den Tisch gekommen sind, an dem der Übergriff stattgefunden hat. Letztere Aussage hielt der Zeuge nach nochmaliger Rückfrage diesbezüglich aufrecht. Die beiden hätten sich definitiv - wie der Zeuge betonte- nach einer halben Stunde dazugesetzt.

Diese Aussage steht aber wieder in Widerspruch zu der von der Belastungszeugin, die in der Verhandlung darauf verwies, dass der Belastungszeuge fünfzehn Minuten nach dem Vorfall gegangen wäre.

Der Aussage des Belastungszeugen steht aber auch die Aussage des Zeugen O.O. entgegen, der erklärte mit dem Belastungszeugen an diesem Abend nichts zu tun gehabt zu haben. Er wisse auch nicht, mit dem Beamten zum Tisch, an dem die Belastungszeugin saß und der Belastungszeuge saßen, gewechselt zu haben. Die Belastungszeugin selbst vermochte in diesem Zusammenhang keinen klärenden Beitrag zu leisten.

Wenn der Belastungszeuge darauf verweist, dass die vom Übergriff betroffene perplex gewesen ist und keine Reaktion gezeigt hat, erscheint diese Behauptung, selbst, wenn man der Betroffenen in diesem Zusammenhang ein gewisses Überraschungsmoment zubilligt, angesichts ihres schlagfertigen, ja teilweise nahezu angriffigen, schroffen und resoluten Auftretens vor dem Senat nicht nachvollziehbar.

Einigermaßen unerklärlich ist, wenn der Belastungszeuge auch davon spricht, dass die Betroffene - wie sie selbst dies auch im Gedächtnisprotokoll angegeben hat - sich zunächst zehn Minuten humorvoll über den Vorfall unterhalten hat. Die Zeugin betonte, danach befragt, wie sie die Situation empfunden hat, dass ihr das Vorgehen des Beamten unangenehm gewesen wäre und dieses nicht nur unangebracht, sondern für sie auch unerwünscht war. Letztere Angaben widersprechen jedoch angesichts ihrer Reaktion auf sein mutmaßliches Verhalten jeglicher Lebenserfahrung. Selbst wenn sich die Zeugin als junge Beamtin möglicherweise nicht getraut haben soll, den Beamten zumindest zur Rede zu stellen - was in eklatantem Widerspruch zu ihrem Auftreten vor dem Senat steht und nicht einmal von ihr selbst ins Treffen gebracht wird -, ist dann nicht nachvollziehbar, dass sie sich humorvoll mit einem Kollegen über sein Verhalten auslässt. Zudem hat der Zeuge J.J. auch angegeben, sich nicht umgesehen zu haben, ob der gegenständliche Vorfall noch von jemand anderen wahrgenommen worden ist. Hinzu kommen jedoch weitere Ungereimtheiten.

Die Belastungszeugin hat im Gedächtnisprotokoll erwähnt, dass sie, nachdem sie schockiert gewesen ist, sich umgedreht hat, zumal sie wissen wollte, wer das war und, als sie bemerkte, dass dies vom Beamten ausgegangen ist, diesen gefragt, was das soll. Dessen Antwort habe sie jedoch nicht verstanden, weil die Musik so laut war und sei er nicht mehr ganz verständlich gewesen.

In der Verhandlung - wie auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirkspolizei-kommando – schilderte sie, dass der Beamte auf ihre nach dem ersten Schock gestellte Frage, was das soll, von ihr abließ. In weiterer Folge erklärte sie in der Verhandlung, dass sie nach dem Vorfall den Beamten aufgesucht und mit ihm über denselben gesprochen hat. Dieser habe ihr gegenüber bekundet, dass das Ganze zu weit gegangen wäre, worauf sie ihm erwidert habe, dass sie das auch so sehe. Angesprochen auf ihre ursprüngliche Behauptung, dass die Musik so laut gewesen wäre, dass sie die Antwort des Beamten auf ihre Frage, was das soll, nicht verstanden hätte, und wieso sie nunmehr den Beamten verstanden hat, betonte die Belastungszeugin, dass die Musik in einer Lautstärke gespielt hat, dass man sich verständigen konnte. Angesprochen darauf, ob der Beamte, zumal sie ja ursprünglich angegeben hat, dass dieser nicht mehr ganz verständlich gewesen wäre, so betrunken war, wurde von der Zeugin bekräftigt, dass derselbe zwar nicht mehr ganz nüchtern war aber durchaus wusste, was er tat.

Dem gegenüber gab der Belastungszeuge an, dass die Musik so laut gewesen ist, dass er nicht gehört hat, was die Belastungszeugin nach dem Übergriff zum Beamten sagte. Damit konfrontiert, dass die Belastungszeugin jedoch angegeben hat, dass die Musik eine verständige Unterhaltung zugelassen hat, vermeinte der Belastungszeuge, dass nur eine Unterhaltung zwischen Ohr und Ohr möglich gewesen wäre. Dann behauptete der Beamte aber, bei Verlassen der Feier bemerkt zu haben, dass die Zeugin E.E. über die Belastungszeugin „wetterte“. Nach Hinweis darauf, wie er das gehört haben will, zumal laut seiner Aussage aufgrund der Lautstärke der gespielten Musik nur eine Unterhaltung „Ohr zu Ohr“ möglich war, zog er sich auf die Position zurück, dies aus dem Umstand, dass es eben zu dem Übergriff gekommen ist, geschlossen zu haben.

Der Zeuge O.O. beantwortete die Frage, wann es zu dem zweiten Vorfall, bei dem eine Heurigenbank umfiel, kam, unspezifisch, dass dies nach 22.00 Uhr gewesen wäre. Ausgehend von seiner Behauptung, dass die Belastungszeugin ihm zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr von dem Übergriff erzählt hat, derselbe sohin denklogisch vor diesem Zeitraum stattgefunden haben müsste, der Belastungszeuge aber angibt, um 22.45 Uhr die Feier verlassen zu haben, wo er schon bemerkt haben will, dass die Zeugin E.E. über die Belastungszeugin „wetterte“, er jedoch die weiteren Vorfälle nicht wahrgenommen hat, ergibt sich, dass zwischen dem sexuellen Übergriff und den weiteren Vorfällen ein langer Zeitraum liegen würde.

Das wiederum widerspricht aber der von der Belastungszeugin dargebotenen Schilderung der Ereignisse, wonach sie nach dem Vorfall fünfzehn Minuten mit dem Belastungszeugen über diesen gesprochen und anschließend darüber mit dem Beamten ein Gespräch geführt hat. Zudem hat diese auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando erklärt, dass bereits, während sie den Beamten auf den Vorfall angesprochen habe, es jedoch „nicht wirklich“ zu einem solchen gekommen wäre, da die Zeugin E.E. sie zu beschimpfen begonnen hätte und von dieser dann angeschüttet worden wäre. Demnach würde unmittelbar bzw. nach einer Zeitspanne von vielleicht maximal dreißig Minuten - wenn überhaupt - auf den sexuellen Übergriff sofort die Attacken von der Zeugin E.E. folgen.

Wenn der Belastungszeuge moniert, dass ungeachtet dessen, ob die Ereignisse unmittelbar aufeinander folgten oder doch ein längerer Zeitraum zwischen diesen lag, die Chronologie sich aber grundsätzlich nicht ändern würde, ist dem nur bedingt zu folgen. Nun ist dem Belastungszeugen grundsätzlich zuzugestehen und ist auch einsehbar, dass das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt ist. Allerdings, auch wenn man nicht mehr genau weiß, wieviel Minuten zwischen einzelnen Vorgängen verstrichen sind, ist wohl doch davon auszugehen, dass man weiß, ob ein langer oder ein kurzer Zeitraum zwischen zwei Vorgänge verstrichen ist.

Daher ist, wie schon eingangs betont wurde, die Kenntnis der Vorfallzeit essentiell. Ob sich der Vorfall früher ereignet hat oder später, wäre an sich tatsächlich nicht von Belang, doch sollten die Angaben aller Zeugen insgesamt einen stimmigen und logisch nachvollziehbar zusammenhängenden Lebenssachverhalt ergeben. Dies deshalb, weil, weichen die Angaben der einzelnen Zeugen nämlich dazu zu sehr voneinander ab, der Belastungszeuge J.J. dann den von ihm behaupteten Übergriff nicht gesehen haben konnte, wie er aber behauptet, weil er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Feier befunden hat.

Nun ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Belastungszeuge bzw. die Belastungszeugin sich in Kenntnis der Folgen einer falschen Zeugenaussage bewusst Unrichtiges behaupten und sich damit selbst überdies der Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.

Dennoch bestehen in der Schilderung von den Ereignissen nicht unter einem Hut zu bringende Ungereimtheiten.

Auch der in der zweiten Verhandlung einvernommene Zeuge M.M. erklärte - entgegen seiner ursprünglichen Aussage vor dem Bezirkspolizeikommando, wo er noch davon sprach, mit E.E.in der Garage gewesen zu sein - die Garage aufgesucht zu haben und dort aber beim Kollegen O.O. gestanden zu sein.

Der Zeuge O.O. gab beispielweise auch zu Protokoll, dass im Zusammenhang mit den weiteren Vorfällen die Zeugin E.E. betreffend, behauptet wurde, dass der Beamte die Belastungszeugin geküsst hätte, aufgrund dessen die Zeugin E.E. eifersüchtig gewesen wäre. Andererseits räumte er auch ein, dass an der Polizeiinspektion rasch Gerüchte aufkommen würden. Die Zeugin E.E. selbst hat diesbezüglich aber nichts vernommen.

Keiner der einvernommenen Zeuginnen und Zeugen, nicht einmal die Belastungszeugin behaupteten vom Beamten dezidiert, dass er mit Kolleginnen flirtet. Zwar behauptet der Belastungszeuge, dass der Beamte die Belastungszeugin „anmachen“ wollte, was er, diesbezüglich befragt, daraus geschlossen hätte, dass dieser derselben mehrmals etwas zum Trinken angeboten hat, ihm nicht. Doch erklärte auch der Zeuge O.O., dass der Beamte auch am Tisch Stamperl ausgeschenkt habe.

Die Belastungszeugin betonte auch sowohl mit der Zeugin E.E. als auch mit dem Beamten ein gutes Verhältnis gehabt zu haben.

Zwar wird der Beamte vom Bezirkspolizeikommandanten als ein solcher beschrieben, über den sämtliche Bedienstete, die Zeugin E.E. ausgenommen, ihren Unmut geäußert hätte, weshalb derselbe auch nach Ende der Corona bedingten Einschränkungen weiterhin mit der Zeugin E.E. zum Dienst eingeteilt worden ist, doch stehen dem zumindest die Aussage der Belastungszeugin, wonach sie mit dem Beamten ein gutes Verhältnis hatte sowie die Aussagen der Zeugen O.O., L.L., M.M. und E.E. entgegen, die erklärten, mit ihm dienstlich gut ausgekommen zu sein, kein schlechtes Verhältnis zu ihm zu haben, ihn als kollegial empfunden zu haben und nichts gegen ihn vorbringen können, entgegen.

Allein der Zeuge J.J. wies darauf hin, sich menschlich mit diesem nicht verstanden zu haben. Er hat den Beamten als überheblich, bevormundend, arrogant und rechthaberisch empfunden, wenngleich es dienstlich gepasst hätte. Nachdem der Beamte den Belastungszeugen als einen solchen beschrieb, der dazu neigen würde, alles aufzubauschen, dürfte offenbar zwischen den Beiden die „Chemie“ nicht gestimmt haben.

Eigenartig mutet auch die Aussage des Zeugen J.J. an, der die Frage, ob er den Beamten beim nächsten gemeinsamen Dienst auf den Übergriff angesprochen hat, mit der Begründung verneinte, dass der Vorfall mit der Zeugin E.E. bekannt gewesen wäre, zumal derselbe in einem Aktenvermerk Eingang gefunden habe. Dem weiteren Hinweis, dass darin aber nicht der sexuelle Übergriff behandelt wird, begegnete der Zeuge damit, dass der Beamte von diesem nichts gewusst hätte. Die Frage, wie es sein kann, dass der Beamte nichts gewusst hat, wenn er einen solchen gesetzt hat, wurde damit beantwortet, „weil dieser das menschlich akzeptiert hat“.

Aus all dem erschloss sich für den Senat nicht mit einer für das Disziplinarverfahren an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verfehlung begangen hat.

Nachdem aber keiner der Zeugen behauptet hat, auf seiner/ihrer Uhr die Vorfallszeit abgelesen zu haben, konnte dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung eines Freispruchs im Sinne des § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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