TE OGH 2022/10/11 15Os94/22w

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Veröffentlicht am 11.10.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann im Privatanklageverfahren AZ 37 Hv 98/22w des Landesgerichts Linz über die Grundrechtsbeschwerde des Privatanklägers DI (FH) * M* nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann im Privatanklageverfahren AZ 37 Hv 98/22w des Landesgerichts Linz über die Grundrechtsbeschwerde des Privatanklägers DI (FH) * M* nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit Beschluss vom 2. September 2022, AZ 8 Bs 131/22d, gab das Oberlandesgerichts Linz der Beschwerde des Privatanklägers DI (FH) * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Juli 2022, AZ 39 Hv 26/22x, mit dem seine gegen die G* und das V* eingebrachte Privatanklage zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt wurde, nicht Folge.

[2]            Am 16. September 2022 brachte der Genannte direkt beim Obersten Gerichtshof einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, der als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnet ist. In diesem behauptet der Beschwerdeführer, er sei durch den Ablauf des zuvor genannten Privatanklageverfahrens sowie „durch das rechtsmissbräuchliche Erwachsenenschutzverfahren außerstreit“ zu Unrecht in seiner persönlichen Freiheit verletzt worden.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit). [3] Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Absatz 2, leg cit).

[4]            Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind somit nur richterliche Entscheidungen und Verfügungen, die in das Grundrecht auf (persönliche) Freiheit effektiv eingreifen, also für eine Freiheitsbeschränkung (im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung) ursächlich sind oder waren (vgl RIS-Justiz  RS0122464, RS0061094). [4] Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind somit nur richterliche Entscheidungen und Verfügungen, die in das Grundrecht auf (persönliche) Freiheit effektiv eingreifen, also für eine Freiheitsbeschränkung (im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung) ursächlich sind oder waren vergleiche RIS-Justiz  RS0122464, RS0061094).

[5]            Demnach werden die eingangs genannten Behauptungen des Beschwerdeführers vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.

[6]            Da die Möglichkeit der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469). [6] Da die Möglichkeit der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469).

[7]       Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. [7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E136428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00094.22W.1011.000

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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