RS OGH 1994/6/22 11Os81/94, 13Os80/96, 13Os165/99, 13Os133/00, 15Os39/01, 14Os133/06z

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

GRBG §1 Abs2
StPO §179 Abs6

Rechtssatz

Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß § 179 Abs 6 StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061094

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0110OS00081_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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