RS OGH 2022/10/11 11Os81/94, 13Os80/96, 13Os165/99, 13Os133/00, 15Os39/01, 14Os133/06z, 15Os94/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

GRBG §1 Abs2
StPO §179 Abs6
  1. StPO § 179 heute
  2. StPO § 179 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 179 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 179 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß § 179 Abs 6 StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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