TE OGH 2022/9/14 6Nc22/22w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* E*, Wohnort unbekannt, gegen die beklagte Partei M* K*, wegen Unterlassung, hier wegen Delegierung, aufgrund der vom Bezirksgericht Neusiedl am See verfügten Vorlage des Akts AZ 6 C 895/21k zur Entscheidung nach § 47 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* E*, Wohnort unbekannt, gegen die beklagte Partei M* K*, wegen Unterlassung, hier wegen Delegierung, aufgrund der vom Bezirksgericht Neusiedl am See verfügten Vorlage des Akts AZ 6 C 895/21k zur Entscheidung nach Paragraph 47, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Neusiedl am See zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht Neusiedl am See eingebrachten Klage, dem Beklagten zu untersagen, den Kläger an persönlichen Kontakten und am persönlichen Umgang mit seinen Enkelkindern zu hindern. Mit der Klage beantragte er die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Hietzing aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Das Bezirksgericht Neusiedl am See und der Beklagte sprachen sich gegen die Zuständigkeitsübertragung aus. [1] Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht Neusiedl am See eingebrachten Klage, dem Beklagten zu untersagen, den Kläger an persönlichen Kontakten und am persönlichen Umgang mit seinen Enkelkindern zu hindern. Mit der Klage beantragte er die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Hietzing aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Das Bezirksgericht Neusiedl am See und der Beklagte sprachen sich gegen die Zuständigkeitsübertragung aus.

[2]            Mit Beschluss vom 11. 4. 2022, AZ 11 Nc 2/22m, wies das zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständige Oberlandesgericht Wien diesen Delegierungsantrag ab. Den dagegen beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Rekurs des Klägers stellte dieses dem Kläger zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. 4. 2022 (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.

[3]            Das Oberlandesgericht Wien übermittelte den Akt mit einer Übersendungsnote an das Bezirksgericht Neusiedl am See zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag.

[4]            Das Bezirksgericht Neusiedl am See legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt unter Hinweis darauf vor, dass es sich zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag für unzuständig erachte.

[5]       Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

[6]       1. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (5 Ob 15/20f; RS0118692; RS0046354). [6] 1. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (5 Ob 15/20f; RS0118692; RS0046354).

[7]       Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal bisher keines der beteiligten Gerichte die seiner Ansicht nach bestehende Unzuständigkeit beschlussmäßig ausgesprochen hat und auch die erforderliche Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien des Verfahrens nicht veranlasst worden ist (vgl 3 Ob 4/17v). [7] Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal bisher keines der beteiligten Gerichte die seiner Ansicht nach bestehende Unzuständigkeit beschlussmäßig ausgesprochen hat und auch die erforderliche Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien des Verfahrens nicht veranlasst worden ist vergleiche 3 Ob 4/17v).

[8]       Der Akt ist daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen.

[9]       2. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Z 1 ZPO jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien zu enthalten hat. Auch dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (RS0036471). Der Wohnort ist stets anzugeben, selbst wenn die Zustellung an einer anderen Abgabestelle erfolgen soll (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 75 Rz 5; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny, ZPO³ § 75 Rz 9). Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus § 75a Abs 3 ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 75a Rz 6 mwN). Es genügt daher nicht, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – in der Klage anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt. Die Entscheidung 3 Ob 4/22t betraf die Berichtigung einer unrichtigen Anschrift im Kopf eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses und ist daher nicht einschlägig. Soweit ihr dennoch Gegenteiliges entnommen werden könnte, wird dies vom erkennenden Senat nicht geteilt. Zutreffend hat daher das vorlegende Bezirksgericht bereits am 15. 12. 2021 einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag betreffend die gegenständliche Klage erteilt, die im Übrigen auch gar nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. [9] 2. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien zu enthalten hat. Auch dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (RS0036471). Der Wohnort ist stets anzugeben, selbst wenn die Zustellung an einer anderen Abgabestelle erfolgen soll (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 75, Rz 5; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny, ZPO³ Paragraph 75, Rz 9). Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 75 a, ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus Paragraph 75 a, Absatz 3, ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat vergleiche dazu Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 75 a, Rz 6 mwN). Es genügt daher nicht, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – in der Klage anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt. Die Entscheidung 3 Ob 4/22t betraf die Berichtigung einer unrichtigen Anschrift im Kopf eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses und ist daher nicht einschlägig. Soweit ihr dennoch Gegenteiliges entnommen werden könnte, wird dies vom erkennenden Senat nicht geteilt. Zutreffend hat daher das vorlegende Bezirksgericht bereits am 15. 12. 2021 einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag betreffend die gegenständliche Klage erteilt, die im Übrigen auch gar nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde.

Textnummer

E136402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060NC00022.22W.0914.000

Im RIS seit

06.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten