TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/11 B1246/06 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.024,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien erwarben nach dem Ableben ihres Vaters von Todes wegen verschiedene Vermögenswerte. Der Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, setzte daraufhin Erbschaftssteuer in unterschiedlicher Höhe fest.

2. Dagegen richten sich die gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verfassungswidrigkeit u.a. des §1 Abs1 Z1 ErbStG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06, G235/06 ua., §1 Abs1 Z1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 2. März 2007. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 17. Juli 2006 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihnen jeweils zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die gegen gleichartige Bescheide gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war (nur) der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2004, B953/03 und B954/03). In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 414,-- sowie Eingabengebühren in der Höhe von € 540,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1246.2006

Dokumentnummer

JFT_09929389_06B01246_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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