TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 94/03/0308

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs6;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §73;
LuftfahrtG 1958 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Union Sportfliegerclub E in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. Oktober 1994,

Pr. Zl. 53.008/14-7/94, betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung und Betriebsaufnahmebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 1. August 1958 ist die Errichtung und der Betrieb eines Zivilflugplatzes in T genehmigt worden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Dezember 1992, Zl. VI/2-190/20-1992, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Jänner 1993 die Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes hinsichtlich der von der Zivilflugplatz-Bewilligung umfaßten, im Eigentum der Urbarialgemeinde T und der politischen Gemeinde T stehenden bzw. zum öffentlichen Gut zählenden Grundstücke Nr. 4316/1, 4822/3, 4823/1, 4856, 4314, 4315, 4797/1, 4823/2 und 4876/2 in KG T (Ausmaß insgesamt 90,4083 ha) gemäß § 76 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957 (LFG), untersagt, weil er nicht mehr über diese Grundstücke verfügen könne, nachdem mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 1992, 7 Ob 536, 537/92, Räumungsklagen der Grundeigentümer gegen den Beschwerdeführer Folge gegeben worden sei, die Aufkündigung des Pachtverhältnisses für rechtswirksam erklärt worden sei und die Räumung der Grundstücke bis zum 31. Dezember 1992 aufgetragen worden sei. In dem genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugleich gemäß § 76 Abs. 2 LFG eine Frist von sechs Monaten bis zum 30. Juni 1993 zum Nachweis der Wiedererlangung des Verfügungsrechtes über das Flugplatzareal eingeräumt.

Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. April 1993 insoweit Folge, als sie anstatt der Frist von sechs Monaten eine solche von zwölf Monaten (laut Bescheidbegründung bis zum 31. Dezember 1993) eingeräumt hat.

Mit Bescheid vom 5. April 1994, Zl. VI/2-V-486/4-1994, widerrief der Landeshauptmann von Burgenland gemäß § 77 lit. e LFG die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. August 1958 eingeräumte Zivilflugplatz-Bewilligung, weil der aufgetragene Nachweis der Wiedererlangung des Verfügungsrechtes nicht erbracht und damit der die Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes begründende Mangel nicht behoben worden sei (Spruchpunkt I). Von den von der Zivilflugplatz-Bewilligung umfaßten Grundstücken verfüge der Beschwerdeführer zwar noch über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 4797/2 und 4804 KG T im Ausmaß von ca. 4 ha; diese stellten aber lediglich einen unbedeutenden Teil des Flugplatzareals dar. Zudem müßten gemäß § 13 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972 (ZFV), Landepisten mindestens eine Länge von 400 m aufweisen, während im vorliegenden Fall nur noch eine Piste von ca. 220 m zur Verfügung stünde. Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehende Einschränkung der Betriebsbewilligung gemäß § 73 LFG auf die in seinem Eigentum stehenden Flächen von ca. 4 ha abgewiesen (Spruchpunkt III).

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 5. April 1994 Berufung ein und begehrte die Aufhebung dieses Bescheides. Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stünde dem Beschwerdeführer zwar ein Großteil der Flugplatzflächen nicht mehr zur Verfügung. Auf dem ihm verbliebenen Areal mit einer Pistenlänge von rund 220 m sei jedoch ein sicherer Flugbetrieb mit einer Reihe von Luftfahrzeugen möglich. Der Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung hätte daher nur hinsichtlich der Grundflächen, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stünden, erfolgen dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ein Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 77 LFG umfasse die gesamte Zivilflugplatz-Bewilligung, einen beschränkten Widerruf sehe das LFG nicht vor. Zudem sei gemäß § 13 Abs. 1 ZFV eine Pistenlänge von mindestens 400 m erforderlich. Aufgrund des Berufungsvorbringens, daß auf der verbliebenen Pistenlänge von 220 m ein Betrieb mit bestimmten Luftfahrzeugtypen möglich sei, habe die belangte Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt. Aus diesem ergebe sich, daß für Landepisten mit Ausnahme von Hubschrauberpisten gemäß § 13 ZFV eine Mindestgrundlänge von 400 m vorgesehen sei. Für Flugfelder ohne Piste sei in der ZFV explizit keine Bestimmung über die Ausmaße der für die Bewegung, insbesondere für Start und Landung, von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche enthalten. Daß diese Fläche zumindest jene Längenausdehnung aufweisen müsse, die einer Pistengrundlage von 400 m entspreche, ergebe sich aus der Anwendung der Bestimmungen des § 13 ZFV. Eine Ausnahme davon sei, mit Ausnahme des Flugbetriebes mit Hubschraubern, in der ZFV nicht vorgesehen und wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem müßten die für Start und Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit sei und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen müsse. Auch für den Betrieb von Ultraleicht-Luftfahrzeugen sehe die Bestimmung der ZFV keine Ausnahmen vor, zumal diese Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge, so wie sie auch zugelassen würden, zu betrachten seien. Anders verhalte sich die Sachlage, wenn es sich um Anlage und Betrieb eines Zivilflugplatzes ausschließlich für Hubschrauber handle. Hiebei seien die Anforderungen an die Ausmaße der in Aussicht genommenen Landfläche für die Anlage einer Hubschrauberpiste mitsamt dem dafür erforderlichen Schutzbereich geringer als oben ausgeführt. Die Prüfung einer Eignung der gegenständlichen Grundstücke für Zwecke eines ausschließlichen Hubschrauberbetriebes sei jedoch als nicht gegenständlich zu betrachten, da dies eine entsprechende bescheidmäßige Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung voraussetzen würde. Im Sinne des umfassenden Begriffes der Sicherheit der Luftfahrt seien daher die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zivilflugplatzes für Motorflugzeuge, insbesondere die Erwartung einer sicheren Betriebsführung, nicht gegeben. Zu den Berufungsausführungen, daß auf den beiden verbliebenen Grundstücken (Grundstück Nr. 4797/2 und 4804 KG T) eine Pistenlänge von 220 m vorhanden sei und eine Reihe von Luftfahrzeugtypen auf diesen Flächen unter Einhaltung der Betriebssicherheitsgrenzen laut Betriebshandbuch starten und landen könnten und somit ein sicherer und zweckmäßiger Flugbetrieb unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gemäß ZFV und LFG möglich wäre, werde festgestellt, daß dies nicht den Tatsachen entspreche. Betrachte man die Grundstücke Nr. 4797/2 und 4804 KG T als Flugfeld ohne Piste, so müßten die Flächen, welche für die Bewegung, insbesondere für Start und Landung, von Luftfahrzeugen bestimmt seien, von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit sei und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liege. Bei einer maximalen Länge der genannten Grundstücke von 220 m verbleibe für diese Flächen nach Abzug des Sicherheitsstreifens eine Länge von 160 m. Bezogen auf das Meeresniveau in Normalatmosphäre reduziere sich diese Länge auf 138 m. Das bedeute, daß die Länge von 138 m als Startstrecke über ein 50 ft. hohes Hindernis bzw. als Landestrecke über ein 50 ft. hohes Hindernis für ein Luftfahrzeug auf einer ebenen Grasfläche in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille ausreichen müsse. Vergleiche man nun diesen Wert mit den Leistungsdaten eines Luftfahrzeuges mit anerkannt guten Kurzstart- und -landeeigenschaften, wie die Pilatus PC-6/B2-H2 Turbo Porter, so zeige sich, daß selbst in diesem Fall die vorhandene Fläche laut Handbuch für einen sicheren Betrieb nicht ausreiche. Darüber hinaus sei eine Eignung der Grundstücke im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit als Flugfeld für Motorflugzeuge auch deshalb nicht gegeben, weil bestimmte Schutzbereiche der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen vorhanden sein müßten. Im Falle der gegenständlichen Grundstücke schließe nördlich eine als öffentliches Gut ausgewiesene Wegparzelle an. Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden könnten, wären, insbesondere wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - direkt an den Sicherheitsstreifen angrenzten, als Hindernis mit jener Höhe zu betrachten, welche darauf verkehrende Fahrzeuge aufweisen könnten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 77 LFG lautet:

"Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung

Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie

erteilt hat, zu widerrufen, wenn

a)

...

b)

...

c)

...

d)

...

e)

der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden."

§ 68 Abs. 1 LFG lautet:

"Zivilflugplatz-Bewilligung

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes"

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c LFG sind im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen, anzugeben. Gemäß § 72 Abs. 1 lit. a LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen, zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersagung nach § 76 Abs. 1 LFG habe sich nur auf bestimmte Flächen des Flugplatzes (ca. 90 ha) bezogen. Da auf dem verbleibenden Areal des Flugplatzes (ca. 4 ha) zumindest ein geordneter Hubschrauberbetrieb und ein Betrieb "für Landungen für Fallschirmspringen" möglich sei, hätte ein Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 77 lit. e LFG überhaupt nicht erfolgen dürfen. Es hätte vielmehr genügt, wenn die Behörde die "Flugplatzbetriebs-Bewilligung" auf den Betrieb mit Hubschraubern und für Landungen von Fallschirmspringern eingeschränkt hätte. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung sich nicht auf einen Teil der bestehenden Bewilligung beschränken könne. Dem Beschwerdeführer komme das Recht zu, daß die Zivilflugplatz-Bewilligung bei Änderung der Voraussetzungen nicht zur Gänze widerrufen, sondern nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß eingeschränkt werde. Gemäß § 68 Abs. 6 AVG blieben nämlich die einer Behörde in Verwaltungsvorschriften eingeräumten Rechte zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung unberührt; § 68 Abs. 3 AVG sehe zudem vor, daß die Behörde Bescheide abändern könne, sofern dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden "Maßnahmen" oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Änderung des Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes durch § 68 Abs. 1 Satz 2 LFG geregelt ist und einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, § 68 LFG, Anmerkung 2). Die Behörde ist nicht berechtigt, statt des in § 77 LFG vorgesehenen Widerrufes der Zivilflugplatz-Bewilligung eine Änderung des bescheidmäßig festgesetzten Betriebsumfanges (Einschränkung auf bestimmte Typen von Zivilluftfahrzeugen) zu verfügen; eine derartige Änderung wäre nur nach § 68 Abs. 1 Satz 2 LFG aufgrund eines entsprechenden Antrages möglich. Daran vermögen auch die Bestimmungen des § 68 Abs. 6 und Abs. 3 AVG nichts zu ändern.

§ 68 Abs. 6 AVG verweist lediglich auf die in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Einschränkung einer Berechtigung, räumt aber nicht selbst eine derartige Befugnis ein. Was die in § 68 Abs. 3 AVG vorgesehene Möglichkeit der Abänderung von Bescheiden anlangt, sei darauf verwiesen, daß einer Partei ein subjektives Recht auf Maßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zusteht.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 68 Abs. 1 Satz 2 LFG nicht gestellt hat.

Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall rechtskräftig gemäß § 76 Abs. 1 LFG die Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes auf den zum Flugplatz gehörenden Grundstücken Nr. 4316/1, 4822/3, 4823/1, 4856, 4314, 4315, 4797/1, 4823/2 und 4876/2 je KG T untersagt worden, weil ihm die Verfügungsmacht über die genannten Grundstücke nicht mehr zukam (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, § 73 LFG, Anmerkung 5 am Ende). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß auf dem ihm verbliebenen Areal hinsichtlich des in der Zivilflugplatz-Bewilligung festgelegten Betriebsumfanges (bezüglich der Arten der Zivilluftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen sollen) ein geordneter Flugbetrieb nicht gewährleistet wäre, was aber gemäß § 73 Abs. 2 LFG Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung ist. In diesem Gesamtzusammenhang ist dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid nach § 76 LFG der Inhalt beizumessen, daß damit der Zivilflugplatzbetrieb bezogen auf den Umfang der seinerzeitigen Bewilligung untersagt, somit die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben worden ist. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 76 Abs. 2 LFG eine Frist zur Behebung der die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes begründenden Mängel gesetzt worden, eine entsprechende Behebung der Mängel ist aber nicht erfolgt. Solcherart kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Zivilflugplatz-Bewilligung aufgrund der Bestimmung des § 77 lit. e LFG widerrufen hat.

Da der angefochtene Bescheid sohin in nicht rechtswidriger Weise die Zivilflugplatz-Bewilligung widerruft, wird der Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht dadurch in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, daß der angefochtene Bescheid zudem den auf § 73 LFG gestützten Antrag auf Einschränkung der Betriebs(aufnahme)bewilligung im Instanzenzug abweist. Nach dem klaren Wortlaut des § 73 LFG hat nämlich eine Betriebsaufnahmebewilligung das Bestehen einer Zivilflugplatz-Bewilligung zur Voraussetzung. Zudem verkennt der Beschwerdeführer die Funktion der Betriebsaufnahmebewilligung: sie stellt eine Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes in dem in der Zivilflugplatz-Bewilligung vorgesehenen Umfang dar, hat aber keine Regelung darüber zu treffen, wie der Betrieb zu führen ist (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, § 73 Anmerkung 7).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030308.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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