Norm
StGB §117 Abs4Rechtssatz
Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB gemäß § 117 Abs 4 erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach § 33 Abs 1 MedienG berechtigt.Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, MedienG berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134102Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024