TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ra 2021/12/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revisionen des M O in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, 1. (protokolliert zu Ra 2021/12/0005) gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, W259 2225924-1/5E, betreffend u.a. Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung, und 2. (protokolliert zu Ra 2021/12/0017) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2021, W259 2225924-1/11Z, betreffend Berichtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bundesminister für Inneres), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dem Vorbringen der Revision zufolge sei er in der Zeit von 31. Dezember 2015 bis 31. Jänner 2017 „bei besoldungsrechtlicher Einstufung in E2b auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 verwendet worden“.

2        Mit Ansuchen vom 14. Juli 2016 beantragte der Revisionswerber bei seiner Dienstbehörde die „Ermittlung und Zuerkennung einer allfälligen Funktions- bzw. Verwendungszulage im Sinne des § 80 GehG“.

3        Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 22. Oktober 2019 erging daraufhin der folgende Abspruch:

„Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom 14. Juli 2016 wird für den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 2015

stattgegeben

und eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG 1956 auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt.

Für den darüber hinausgehenden Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Jänner 2017 wird Ihr Antrag

abgewiesen.“

4        Mit dem - zu Ra 2021/12/0005 angefochtenen - Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 (welches das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge mit dem zu Ra 2021/12/0017 angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2021 berichtigte) sprach das Bundesverwaltungsgericht über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dahingehend ab, dass es

-    der Beschwerde insoweit stattgab, als es die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Jänner 2017 feststellte (Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses),

-    das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abwies (Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses in der durch den zitierten Beschluss berichtigten Fassung)

und

-    das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für den Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 zurückwies (Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses in der durch den zitierten Beschluss berichtigten Fassung).

5        Mit dem - zu Ra 2021/12/0017 angefochtenen - Beschluss vom 22. Jänner 2021 erfolgte eine Berichtigung der in den Spruchpunkten A.II. und A.III. des zuvor genannten Erkenntnisses angeführten Zeiträume (von ursprünglich jeweils „31.12.2015 bis 31.05.2016“) auf jeweils: „01.12.2015 bis 31.05.2016“.

6        Zur Begründung des zu Ra 2021/12/0005 angefochtenen Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, infolge der jeweils befristet erfolgten Betrauung des Revisionswerbers mit Aufgaben der Verwendungsgruppe A2 sei zunächst keine dauernde Verwendung vorgelegen (insoweit sei das Begehren für den Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 „mangels dauernder Verwendung“ abzuweisen gewesen). Allerdings sei nach Ablauf von sechs Monaten von einer „dauernden Verwendung“ im Sinne des § 75 GehG auszugehen gewesen, sodass dem Revisionswerber für den Zeitraum von 1. Juni 2016 bis 31. Jänner 2017 eine Verwendungszulage zustehe.

7        Hinsichtlich des erst in der Beschwerde hilfsweise gestellten Begehrens auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung sei auszuführen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers ausdrücklich auf „Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage“ gelautet habe. Den (Eventual-)Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung habe er erst in der Beschwerde gestellt. Dieses Begehren sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen, weshalb es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt sei, darüber meritorisch abzusprechen. Der dahingehende Eventualantrag in der Beschwerde sei daher zurückzuweisen (Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses).

8        Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht jeweils für nicht zulässig.

9        Gegen das Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2021/12/0005 protokollierte Revision, deren Aufhebungsbegehren sich gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. richtet. Gegen den Berichtigungsbeschluss richtet sich die zu Ra 2021/12/0017 protokollierte Revision.

10       Der Verwaltungsgerichtshof verbindet die Revisionsverfahren aufgrund ihres Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der zu Ra 2021/12/0005 protokollierten Revision vorgebracht, der Revisionswerber sehe es als unzulässig an, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum, für den es den Anspruch auf Funktions- bzw. Verwendungszulage verneint habe, „nicht auch (positiv) über den Anspruch auf Verwendungsabgeltung“ entschieden, sondern den diesbezüglichen Antrag zurückgewiesen habe.

15       Er habe mit seiner Eingabe vom 14. Juli 2016 „um Ermittlung und Zuerkennung einer allfälligen Funktions- bzw. Verwendungszulage im Sinne des §§ 80 GehG“ ersucht und dadurch sowie durch seine gesamten Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Abgeltung seiner höherwertigen Leistungen gehe, „ohne Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsart, sodass auch nur dieser Anspruch (diese Antragstellung) Verfahrensgegenstand geworden wäre“. Die belangte Behörde habe dem sogar „mittelbar dadurch insoweit Rechnung getragen, als sie durch [s]eine Antragstellung auch einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungszulage als gedeckt angesehen“ habe. Dementsprechend hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass in der Antragstellung „ein allfällig an Stelle eines Verwendungszulagenanspruches gebührender Verwendungsabgeltungsanspruch ausgeklammert sein sollte“.

16       Der Revisionswerber stehe primär auf dem Standpunkt, dass eine „Gesetzwidrigkeit“ schon deshalb gegeben sei, weil er in seinem Antrag ausdrücklich auf § 80 GehG Bezug genommen habe und diese Norm sogar „hauptsächlich den Verwendungsabgeltungsanspruch“ regle. Jedenfalls aber komme gerade auch in dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass es „hier im Primäransatz“ um ein und dasselbe gehe, nämlich um eine Abgeltung höherwertiger Leistungen mit Verwendungsgruppenunterschied, wobei zwischen Zulagenanspruch und Abgeltungsanspruch der Unterschied nicht in der Art und Qualität der Leistung gelegen sei, sondern nur im Bereich der Dauer der entsprechenden Leistung. Daraus ergebe sich zwingend, dass behördlich und damit auch verwaltungsgerichtlich über den jeweils als richtig zustehenden Anspruch zu entscheiden sei und keine selbständige (ausschließliche) Entscheidung hinsichtlich der als nicht gebührenden Anspruchsart getroffen werden dürfe.

17       Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das angefochtene Erkenntnis in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014, 2013/12/0223, und vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224, stehe. Im erstzitierten Erkenntnis werde zum Ausdruck gebracht, dass die Bejahung eines Anspruches implizit die Bejahung „eines solchen anderen Anspruches“ ausschließe, der „einen alternativen Charakter“ habe - dass sich Ansprüche also auf solche Art gegenüberstünden, dass nur entweder der eine oder der andere Anspruch gegeben sein könne (in dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall: Sonn- und Feiertagsvergütung iSd. § 17 Abs. 1 GehG einerseits und nach Abs. 4 andererseits). Nach Auffassung des Revisionswerbers werde dadurch „zwingend ausgeschlossen“, dass bei Bestehen eines der beiden Ansprüche nur auf Abweisung des anderen Abspruches entschieden werde. Daher sei auch eine Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren wegen nicht expliziter Behandlung beider Anspruchsarten im „erstinstanzlichen“ Verfahren als unzulässig anzusehen. Das zweitgenannte Erkenntnis bringe zum Ausdruck, dass eine sehr weitgehende Möglichkeit bestehe, im Rechtsmittelverfahren noch eine Antragsänderung vorzunehmen.

18       Mit dem dargestellten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Das Erkenntnis vom 4. September 2014, 2013/12/0223, erging zu dem Fall, in dem der verfahrenseinleitende Antrag des (damaligen) Beschwerdeführers so gedeutet wurde, dass dieser nicht nur eine Sonn- und Feiertagszulage (die ihm bescheidmäßig zugesprochen wurde) beantragt hatte, sondern „jedenfalls (auch) auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagsvergütung gerichtet“ gewesen sei. Aus diesem Grund interpretierte der Verwaltungsgerichtshof die bescheidmäßige Zuerkennung der Sonn- und Feiertagszulage auch als implizite Abweisung des (auch gestellten) Feststellungsantrags betreffend die Sonn- und Feiertagsvergütung (auch der im zitierten Erkenntnis angeführten Entscheidung vom 27. September 2005, 2000/12/0210, lag der Fall zugrunde, dass bereits im verfahrenseinleitenden Antrag betreffend eines bestimmten Zeitraums die Feststellung der Gebührlichkeit mehrerer Anspruchsarten - alternativ - beantragt war, weshalb in der Feststellung der Gebührlichkeit der einen Antragsart eine implizite Abweisung des alternativ gestellten Feststellungsbegehrens zu erblicken war).

19       Anders verhält es sich dagegen im vorliegenden Fall: Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht haben den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers so gedeutet, dass dieser zumindest auch auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung gerichtet gewesen sei. Dass diese Deutung durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision auch mit dem Hinweis nicht auf, dass im verfahrenseinleitenden Antrag die Norm des § 80 GehG zitiert wurde, zumal diese Regelung entgegen dem Revisionsvorbringen, dass sie „hauptsächlich den Verwendungsabgeltungsanspruch“ normiere, - entsprechend ihrer Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung“ vorsieht (vgl. im Übrigen den Beschluss VwGH 27.4.2021, Ra 2021/12/0020, mwN, dem ein ebenso formulierter und daher in gleicher Weise gedeuteter verfahrenseinleitender Antrag zugrunde lag). Einer in vertretbarer Weise vorgenommenen einzelfallbezogenen Auslegung einer Parteienerklärung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu; die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/12/0081, mwN). Derartiges lässt die Zulässigkeitsbegründung der Revision - wie dargestellt - nicht erkennen.

20       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen auch bereits ausgesprochen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verwendungszulage nicht jene eines solchen auf Verwendungsabgeltung inkludiert (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077; siehe auch VwGH 30.6.2010, 2010/12/0097). Wenn daher das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, der Revisionswerber habe im Verfahren vor der Dienstbehörde keinen Anspruch auf Verwendungsabgeltung geltend gemacht und es habe die Behörde zufolge des Wortlauts des Spruchs des Bescheides auch nicht über die Gewährung einer Verwendungsabgeltung entschieden, sodass die Frage der Gewährung dieser Abgeltung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen sei, so ist darin eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht zu erblicken (zum äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts, der durch die Sache des angefochtenen Bescheides bestimmt wird, siehe aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110; zur Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde durch die Sache des erstinstanzlichen Bescheides vgl. zB auch das in der Zulässigkeitsbegründung zitierte hg. Erkenntnis VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224).

21       Das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2021/12/0017 gegen den Berichtigungsbeschluss eingebrachten Revision ist bloß eine Wiederholung des zu Ra 2021/12/0005 erstatteten Zulässigkeitsvorbringens; der Revisionswerber gibt im Übrigen ausdrücklich an, dass er „nicht in Zweifel [ziehe], dass die Voraussetzungen für eine Datumsberichtigung hier grundsätzlich gegeben“ gewesen seien.

22       In den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120005.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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