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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1995, Zl. 4.344.281/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, der am 13. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 1994, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Bescheid vom 29. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 14. März 1994 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn und in der Slowakei aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung seiner Berufung und damit die Versagung von Asyl auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in diesen beiden Staaten bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer hat zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit unter Hinweis auf ein Zitat des früheren Bundesministers für Inneres, demzufolge "als Faustregel gelte, wonach ein Aufenthalt in einem sicheren Drittland, die für eine Asylantragstellung zumutbare Dauer von etwa 2 Wochen haben muß", lediglich die Auffassung vertreten, er habe sich weder in Ungarn noch in der Slowakei für einen "entsprechenden Zeitraum" aufgehalten, weshalb die Bestimmung hinsichtlich des "sicheren Drittlandes" nicht zum Tragen kommen könne. Entgegen dieser Auffassung genügt es für die Annahme der Verfolgungssicherheit, daß der Asylwerber in dem Staat, in dem er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten hat, keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Für die Erlangung von Verfolgungssicherheit kommt es nicht darauf an, wie lange der Aufenthalt des Asylwerbers in dem betreffenden Staat angedauert hat (vgl. für viele andere z.B. die beiden bereits angeführten hg. Erkenntnisse sowie jenes vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1542). Der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Ausspruch des ehemaligen Bundesministers für Inneres kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil in dieser Äußerung lediglich die persönliche Rechtsauffassung dieses Organwalters zum Ausdruck kommt, die mit keinerlei rechtsverbindlicher Kraft ausgestattet ist.
Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn oder der Slowakei um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen insbesondere des Refoulement-Verbots durch diese Staaten ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in den angeführten Staaten sprächen.
Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn und der Slowakei - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0119 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010186.X00Im RIS seit
20.11.2000