TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/27 96/12/0060

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG/Stmk 1974;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dipl. VW Mag. S in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Jänner 1996, Zl. 1-027243/32-95, betreffend "Valorisierung von Nebengebühren", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Oberwirtschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid vom 11. Juli 1975 wurde dem Beschwerdeführer eine (pauschalierte) Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung sowie eine pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 leg. cit. und eine pauschalierte Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 leg. cit. gewährt.

Mit Eingabe vom 20. Juli 1995 begehrte der Beschwerdeführer die "Valorisierung" der Aufwandsentschädigung sowie "die Vornahme der Anpassung" der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Zusammengefaßt führte sie begründend aus, die Aufwandsentschädigung stelle einen Ersatz für erhöhte Aufwendungen in Ausübung des Dienstes dar und es sei demnach "eine automatische Valorisierung nicht möglich". Eine Erhöhung käme nur nach Maßgabe allfälliger Aufwandssteigerungen in Betracht, welche vom Beschwerdeführer aber bislang nicht behauptet worden seien. Die pauschalierten Vergütungen seien ohnedies laufend valorisiert worden (wird näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, dem Vorbringen nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen unter anderem mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm zugestellte Bescheidausfertigung enthalte "den Namen des Genehmigenden, ohne jedoch dessen Unterschrift, soweit dies am Bescheid erkennbar ist, aufzuweisen". Sie weise lediglich eine Paraphe auf, was nicht als Unterschrift anzusehen sei.

Dem ist entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (siehe beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1979, Slg. Nr. 5423/F uva). Der Namenszug auf der vorgelegten Bescheidausfertigung, bei dem es sich nicht bloß um eine Paraphe handelt, entspricht diesen Anforderungen.

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer begehrt die "Valorisierung" bzw. "Anpassung" pauschalierter Nebengebühren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 GG 1956, die im Hinblick auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes mangels abweichender Bestimmungen auch vorliegendenfalls heranzuziehen ist, steht dem Beamten kein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalbemessung von Nebengebühren zu. Dies gilt folgerichtig auch für ein Begehren auf Erhöhung der bisher pauschaliert bemessenen Nebengebühren in Form eines Antrages auf Neubemessung in pauschalierter Form (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz oder auch vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0271, betreffend ein Begehren auf Erhöhung einer pauschaliert bemessenen Aufwandsentschädigung in Form eines Antrages auf Neubemessung in pauschalierter Form, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann). Das hindert aber nicht - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - die Neubemessung in Form der Einzelverrechnung, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde den verfehlten Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, sodaß er durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Da sich dies bereits aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, war sie ohne weiters Verfahren, und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120060.X00

Im RIS seit

28.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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