TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/12/0102

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
L81506 Umweltschutz Steiermark;
L81516 Umweltanwalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a;
GehG/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §30d Abs1 idF 1989/087 ;
LBG Stmk 1974 §30d Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 1993, Zl. 1-027337/21-93, betreffend verschiedene Zulagen und Nebengebühren nach dem Stmk. Landesbeamtengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Antrag auf "Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 i.d.a.LG.g.F." abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; mit 1. Jänner 1992 wurde er zum Oberamtsrat befördert.

Mit Verfügung vom 25. Jänner 1990 war der Beschwerdeführer von seiner damaligen Dienstleistung in der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Stmk. Landesregierung enthoben und dem Umweltanwalt (dem Präsidium zugeordnet) zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden.

Im Zusammenhang mit dieser Verwendungsänderung wurde dem Beschwerdeführer die von ihm bezogene Zulage gemäß "§ 30 d GG 1956 i.d.a.LG.g.F." in der Höhe von 12,8 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1990 eingestellt und gleichzeitig ab 1. März 1990 die "Flüssigstellung einer aufsaugbaren Entschädigung gemäß § 30 d GG 1956 i.d.a.LG.g.F." in der Höhe von S 2.421,50 verfügt (- so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides -).

Mit undatiertem Schreiben, im Dienstweg eingebracht und vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1991 abgezeichnet, beim Amt der Landesregierung eingelangt am 30. Oktober 1991, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer "§ 30 d-Zulage", die "Abgeltung geleisteter Überstunden" und die Zuerkennung einer "§ 30 a-Zulage".

Im folgenden Ermittlungsverfahren spezifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren nach einer "§ 30 a-Zulage" mit Schreiben vom 9. März 1992 insoweit, als er vorerst sowohl den Anspruch auf eine Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 als auch auf eine solche nach Z. 3 der genannten Bestimmung geltend machte. Hinsichtlich der "§ 30 d-Zulage" verwies der Beschwerdeführer auf eine im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung niederschriftlich festgehaltene "Zusage" vom 25. Jänner 1990.

Diese Niederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Mit der Sachlage insofern vertraut gemacht, als in der Rechtsabteilung 7 eine Organisationsänderung durchgeführt wurde und dadurch ein Dienstposten zur Verfügung gestellt wurde, erkläre ich mich bereit, in das Büro des Landesumweltanwaltes in die Präsidialabteilung versetzt zu werden.

Ich bin weiters damit einverstanden, daß mir meine bisherige Zulage als Gemeindeprüfer in Höhe von 12,8 % (§ 30 d) aufsaugbar weitergewährt wird. Dies unabhängig davon, ob von der Präsidialabteilung (Landesumweltanwalt) ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung einer eigenen § 30 d-Zulage gestellt wird."

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 1992 brachte dieser zur "§ 30 d-Zulage" vor, im Zuge der Dienstpostenbewertung sei ihm gegenüber erwähnt worden, daß eine "§ 30 d-Zulage" nicht in Frage käme, weil er die im Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen würde, seitdem er nicht mehr Gemeindeprüfer sei. Hiezu müsse er sagen, daß bei strenger Auslegung der Bestimmung diese Zulage auch Gemeindeprüfern nicht zustehe. Bemerkenswert sei jedoch vor allem, daß auch "andere Kollegen in den Genuß der 30 d kommen", deren Tätigkeit die Gewährung nicht unbedingt rechtfertige; hier würden offensichtlich andere Beurteilungskriterien herangezogen werden. So bezögen insbesondere sämtliche Mitarbeiter in den politischen Büros "30 d-Zulagen", und zwar unabhängig von ihrer Verwendungsgruppe; sogar der Haustischler und Hauselektriker bekomme eine "30 d-Zulage".

Weiters hielt der Beschwerdeführer seine Anträge auf Zuerkennung von Zulagen nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GG 1956 aufrecht und vertrat hinsichtlich der Überstunden die Auffassung, sein Ansuchen um "pauschale Überstundenvergütung" sei bisher ebenfalls noch nicht bescheidmäßig erledigt worden.

Nach weiterem mehrfachen Schriftwechsel kam es letztlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 1992 zur Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und zu einer umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 12. Oktober 1992.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, der folgenden Spruch aufweist:

"Der Antrag vom 28. Oktober 1991, GZ 1 - 027337/12 - 91 um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3, einer Entschädigung gemäß § 30d sowie einer pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 i.V. mit § 15 Abs. 2 jeweils Gehaltsgesetz 1956 i.d.a.LG.g.F., wird ABGEWIESEN."

Zur Begründung folgt eine zusammengefaßte Darstellung des Verwaltungsgeschehens; dann wird folgender Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers festgestellt:

"-

Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzungen wesentlicher Umweltangelegenheiten. Prüfung dieser Eingänge sowie allenfalls getroffener Veranlassungen. Information des Beschwerdeführers über die Erhebungs- bzw. Prüfungsergebnisse.

-

Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines im Verfahren Beteiligten.

-

Mitarbeit bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

-

Teilnahme an diversen Versammlungen in beratender Funktion.

-

Teilnahme an sachbezogenen Veranstaltungen zur internen

Information.

-

"Quasistellvertretung" des Umweltanwaltes des Landes Steiermark im Falle dessen zeitlicher Verhinderung (sowohl im Innen-, als auch im Außendienst, z.B. Teilnahme an behördlich anberaumten Lokalaugenscheinen, Teilnahme an den Arbeitsausschüssen zum Raumordnungsbeirat etc.).

-

Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes.

-

Vorbereitung von Regierungssitzungsanträgen.

-

Allgemeine interne Organisation."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann weiters ausgeführt, seit 2. Februar 1991 sei als weiterer Mitarbeiter ein namentlich genannter Diplomingenieur verwendet worden, der zunächst eingeschult worden sei und sich dann von Ende November 1991 bis 20. Jänner 1992 im Krankenstand befunden habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 habe der Umweltanwalt die Arbeitsverteilung, welche seit Februar 1992 bestehe, der Dienstbehörde bekanntgegeben. Den Ausführungen folgend sei im wesentlichen eine bezirksweise Abgrenzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorher genannten Diplomingenieur vorgenommen worden, wobei der genannte Diplomingenieur zusätzlich aus den Bezirken des Beschwerdeführers die Angelegenheiten aus den Bereichen "technischer Umweltschutz, Schadstoffmessungen, Schallmessungen bei Betriebsanlagen, Abfall und technische Umsetzung u.a.m." bearbeite. Nachdem das befristete Dienstverhältnis des genannten Diplomingenieurs mit 1. Juni 1992 ausgelaufen sei, sei mit Verfügung vom 1. September 1992 ein anderer Diplomingenieur der Umweltanwaltschaft zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 sei dazu noch eine Bedienstete aus dem Rechtskundigen Verwaltungsdienst der Umweltanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden.

Die Überprüfung der vorgelegten Zeitkarten für die Monate Februar 1990 bis April 1991 habe ergeben, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 98,6 Gesamtüberstunden erbracht habe. Abzüglich der durch die Mehrleistungszulage gemäß "§ 18 GG 1956 i.d.a.LG.g.F." insgesamt abgegoltenen 84 Überstunden ergeben sich für den überprüften Zeitraum von 14 Monaten 14,6 Überstunden, woraus sich ein Monatsdurchschnitt von einer Überstunde errechne. Bei der Überprüfung der Zeitkarten für den Zeitraum Jänner bis November 1992 sei nach Abzug der mit der Mehrleistungszulage abgegoltenen Überstunden eine Gesamtüberstundenleistung von 63,1 festgestellt worden. Diese Überstunden seien nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abgegolten worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen stützten sich auf die Aktenlage, die zitierten Schreiben des Umweltanwaltes, die Stellungnahme der Rechtsabteilung 7, das Ergebnis der an Ort und Stelle durchgeführten Dienstpostenbewertung sowie die Einsichtnahme in die vorgelegten Zeitkarten. Mit Schreiben vom 24. September 1991 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Es folgt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine punktweise Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs, der aber für die vorliegende Entscheidung keine maßgebende Bedeutung zukommt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann weiters nach Wiedergabe des "§ 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 i. d.a.LG.g.F." ausgeführt, nach den Bestimmungen des Teiles A der Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landes-Dienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, seien Dienstposten der Verwendungsgruppe A für Tätigkeiten vorgesehen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachgewiesene Berufsausbildung erfordere; das bedeute, daß dieser Verwendungsgruppe nur Dienste zuzurechnen seien, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip seien Dienstposten der Verwendungsgruppe zuzuordnen, deren Tätigkeitsmerkmale ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst charakteristisch, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Mit dem Vorhandensein gewisser Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lasse sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender

-

allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung

angeeigneter - Kenntnisse könne dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle.

Wenn auch nicht verkannt werde, daß zur Verrichtung der Arbeiten des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit umfangreichere Gesetzeskenntnisse aus verschiedenen Bereichen z.B. Gewerbeordnung, Bauordnung, Raumordnung, Wasserrecht etc. erforderlich seien, stehe außer Streit, daß die schwierigen und allenfalls Berufungsfälle nach sich ziehenden Rechtssachen vom Umweltanwalt selbst behandelt würden. Es stellten auch die vom Beschwerdeführer zu handhabenden, vorwiegend dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Rechtsmaterien lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem Studium der Rechtswissenschaften dar. Aus diesen Überlegungen sei auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, daß eine ständig überwiegende Verwendung in der Verwendungsgruppe A nicht gegeben sei. Hiebei erscheine auch der Hinweis, daß die "zweite" Hälfte der Steiermark von einem Akademiker betreut werde, nicht relevant, weil die höherwertige Einstufung der genannten Diplomingenieure nur mit deren Tätigkeit in den Bereichen des technischen Umweltschutzes, der Schadstoffmessung, des Schallschutzes bei Betriebsanlagen, der Abfallfrage und der technischen Umsetzung begründet sei. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem ständig überwiegenden Ausmaße der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Tätigkeiten verrichte.

Zur Frage des Anspruches auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Rechtslage und der Grundaussagen der Rechtsprechung dazu weiter ausgeführt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Beschwerdeführer keine solche Leitungsfunktion ausübe.

Hinsichtlich der Zulage nach § 30 d GG 1956 führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer jedenfalls keine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübe. Er habe seine vermeintliche Anspruchsberechtigung vielmehr mit der "Erfüllung besonderer Aufgaben" begründet. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß nach dem Gesetzeswortlaut die Erfüllung besonderer Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten erforderlich sei. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Mitarbeiter des Umweltanwaltes umfasse aber lediglich die dieser Einrichtung übertragenen Kompetenzen.

Zur Frage der Pauschalierung von Überstunden führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann aus, gemäß "§ 28 Abs. 6 Dienstpragmatik i.d.a.LG.g.F."

habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Zur Anordnung und Entscheidung über die Notwendigkeit sei in der Dienststelle des Beschwerdeführers jedenfalls der Umweltanwalt befugt. Grundsätzlich seien Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Nur in jenen Fällen, in denen ein Freizeitausgleich begründeterweise nicht möglich sei, seien diese Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen. Die Überstundenvergütung als Nebengebühr dürfe nur dann pauschaliert werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Nebengebühr so regelmäßig erfüllt würden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei, das bedeute, daß durch einen längeren Zeitraum hindurch maßgebende Erfahrungswerte gesammelt worden seien. Wie aus der Zeitkartenberechnung für die Monate Februar 1990 bis April 1991 ersichtlich sei, habe die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswertes lediglich eine Überstunde ergeben. Diese Überstunde sei jedenfalls durch Freizeitausgleich abzugelten. Eine Pauschalierung könne in diesem Fall nicht in Erwägung gezogen werden. Alle übrigen Überstunden für die Zeit von Jänner bis November 1992 seien ohnehin nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abgegolten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung unter Bezugnahme auf die seit 1989 nicht mehr in Geltung stehende Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem ausdrücklichen Vorbringen "insofern verletzt, als die belangte Behörde gegen der Bestimmung des § 30 a GG 1956 i.d.a.LG.g.F. und die § 16 i.V.m. § 15 Abs. 2 leg. cit. verstößt. Weiters wird der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich u.a. im Art. 2 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 garantierten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt".

In Abänderung bzw. Ergänzung dieses Beschwerdepunktes zeigen die folgenden Beschwerdeausführungen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich die Abweisung der Verwendungszulage nur nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 GG 1956 bekämpft und weiters auch die Abweisung der "§ 30 d-Zulage" Gegenstand seiner Beschwerde ist.

Nach § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 33/1984 bzw. LGBl. Nr. 87/1989, sind - soweit landesgesetzlich und in dem einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage 1 zum Stmk. Landesbeamtengesetz, Pkt. 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Die landesgesetzliche Regelung unterscheidet sich daher von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956 nur darin, daß das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste "überwiegen" muß, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Stmk. Beamtendienstrecht angewendet werden.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer überwiegend einen Dienst verrichtet, für den im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei dem Beschwerdeführer offensichtlich das Studium der Rechtswissenschaft als für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig vorschwebt. Dafür, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich verrichteten Diensten um solche handelt, die in diesem Sinne höherwertig sind, ist entscheidend, daß die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, sondern für ihre Lösung ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich ist. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0055, Slg. Nr. 11.320/A, und die dort weiter angegebene Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tätigkeit von Rechtsmittelreferenten im Bereich der Finanzverwaltung, die beispielsweise auf dem Gebiet der Lohnsteuer, der Gebühren und Verkehrsteuern bzw. des Bewertungsrechtes eingesetzt waren, als A-wertig bezeichnet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0264, Slg. Nr. 12.587/A, und vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0161 bzw. 87/12/0164).

Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer auf seinem nunmehrigen Arbeitsplatz im Verhältnis zu früher zwar umfangreichere Gesetzeskenntnisse aus verschiedenen Bereichen (z.B. Gewerbeordnung, Bauordnung, Raumordnung, Wasserrecht etc.) benötige, vermeint aber, daß es sich bei diesen dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Materien nur um einen kleinen Ausschnitt aus dem Studium der Rechtswissenschaften handle. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich in Verbindung mit dem von der belangten Behörde nicht abvotierten Vorbringen des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1992 weiters, daß der Beschwerdeführer neben den bereits genannten Gesetzen und dem Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 18/1988, insbesondere das Stmk. Veranstaltungsgesetz, das Stmk. Naturschutzgesetz, die Stmk. Garagenordnung, das Stmk. Luftreinhaltegesetz, das Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz, das Naturhöhlengesetz, das Geländefahrzeuggesetz und weitere Rechtsquellen nicht nur kennen, sondern auf deren Anwendbarkeit überblicken und auch Interpretationen vornehmen muß. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers (der Umweltanwalt des Landes Steiermark) hat in seiner Eingabe vom 19. Mai 1992 ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer grundsätzlich mit allen nach der Bezirkseinteilung anfallenden Umweltangelegenheiten zu befassen habe und dafür die Verantwortung trage. Der Umweltanwalt sei nur mehr in der Lage, die "reinen Rechtsfälle" zu bearbeiten. Eine Tätigkeit in der Umweltanwaltschaft ohne die besondere Kenntnis der umweltrelevanten Rechtsmaterien und des Verfahrensrechtes sei undenkbar. Dieses Rechtswissen müsse wegen der Komplexität der Sachverhalte und des Fehlens eines eigenen Umweltrechtes größer und umfassender sein als im allgemeinen Verwaltungsgeschehen. Nur Rechtsfragen, die möglicherweise eine Inanspruchnahme der Parteienrechte des Umweltanwaltes nach sich zögen, könnten vom Umweltanwalt selbst bearbeitet werden, ansonsten würden Rechtssachen nur insoweit besprochen, um Parteienrechte eventuell zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen zu können. In allen anderen Fällen habe der Beschwerdeführer eigenverantwortlich zu handeln. Wegen der Komplexität des Umweltschutzes in rechtlicher und fachlicher Hinsicht sei die Organisation der Umweltanwaltschaft mit der einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbar.

Die Tätigkeit des Umweltanwaltes ist im Landesgesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, in den §§ 6 und 7 wie folgt geregelt:

"§ 6

Umweltanwalt

(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.

§ 7

Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes

Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

a)

die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

b)

die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),

c)

die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz,

d)

die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,

e)

die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes."

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde vorliegendenfalls die abweisende Entscheidung darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer bloß Kenntnisse aus einem kleinen Ausschnitt des juridischen Studiums benötige.

Diese Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei den lediglich demonstrativ aufgezählten Rechtsmaterien, zu deren Bearbeitung der Beschwerdeführer (mit-)herangezogen wird, nur um ganz kleines Rechtsgebiet handelt, teilt der Verwaltungsgerichtshof unter Beachtung der dem Umweltanwalt übertragenen Aufgaben und der Stellung dieses Organs in der Organisation der Verwaltung unter Beachtung der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Tätigkeitskataloges des Beschwerdeführers nicht. Auch wenn - was in der Beschwerde bestritten wird - außer Streit stünde, daß der Umweltanwalt schwierige, allenfalls Berufungsfälle nach sich ziehende Rechtssachen selbst behandelt, mangelt es - auch in diesem Zusammenhang - an entsprechenden Feststellungen über den konkreten Inhalt und den Umfang der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers.

Da die belangte Behörde ausgehend von der vorher dargelegten rechtsirrigen Auffassung die für die Beurteilung notwendigen weiteren Feststellungen unterlassen hat und, soweit Verfahrensmängel vorliegen, auch ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in diesem Punkte nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid, soweit damit über den Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß der belangten Behörde beizupflichten ist, daß den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichsüberlegungen hinsichtlich der in die Verwendungsgruppe A eingestuften technisch ausgebildeten Mitarbeitern des Umweltanwaltes - abgesehen von der allgemeinen Problematik derartiger Vergleichsüberlegungen im öffentlichen Recht - für die wesentliche Frage, nämlich ob der Beschwerdeführer einen Dienst zu verrichten hat, der üblicherweise nur von einem Juristen erwartet werden kann, schon im Hinblick auf die im Gegenstand unterschiedliche Vorbildung nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden kann. Auch der vom Beschwerdeführer bemängelten "Dienstpostenbewertung" kann keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die Regelung des § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit abstellt und von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen sogenannten Dienstpostenbewertung unabhängig ist (vgl. beispielsweise das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 11.320/A mit weiterer Rechtsprechung).

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des mit dem Stmk. Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, rezipierten Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben. Durch diese Verwendungszulage gelten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

Der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf (pauschalierte) Überstunden würde durch einen Anspruch auf eine § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956-Zulage demnach gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung ausgeschlossen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 1975, Zl. 832/75, ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 nur, wenn

1.

der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;

2.

der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3.

die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung, die fälschlich als Nicht-"Gewährung" bezeichnet wird, lediglich darauf, daß der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion ausübt. Damit hat aber die belangte Behörde die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zugrunde liegenden Gedanken verkannt. Ungeachtet des rechtlich unrichtigen Vorbringens des Beschwerdeführers (- der Beschwerdeführer verneint in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 1992 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung mangels Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit -) wäre die belangte Behörde insbesondere im Hinblick auf § 8 DVG verpflichtet gewesen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu werten. Nach dem Gesetz ist aber ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte Anspruchsvoraussetzung; diese kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75), nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es aber nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier: Stmk. Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75, Slg. N. F. Nr. 8959/A). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt war (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 8959/A). Auch Referatsleiter, die in der Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, gebührt eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956. Die Bedeutung der Zahl der unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen maßgebend.

Da der Beschwerdeführer in seiner fachlichen Tätigkeit nur einer Leitungsgewalt (dem selbst weisungsfrei gestellten Umweltanwalt) unterstellt ist und er seine Tätigkeit nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in weiten Bereichen selbständig ausführt, kann - die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vorausgesetzt - diesem ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Z. 3 der genannten Bestimmung lediglich mangels Leitungsfunktion im vorher dargestellten Sinne nicht abgesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid mußte daher auch hinsichtlich des Abspruches über die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Zur § 30 d-Zulage:

Nach § 30 d Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes in der Fassung des Art. VI Z. 6 LGBl. Nr. 87/1989 kann Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u.dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.

Die belangte Behörde stützt ihre, bezogen auf die Verwendung des Beschwerdeführers beim Umweltanwalt, ergangene abweisende Entscheidung diesbezüglich darauf, daß der Beschwerdeführer keine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübt und dies auch nicht vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe seine Anspruchsberechtigung vielmehr in der Erfüllung "besonderer Aufgaben" gesehen. Diese müßten aber NEBEN den referatsmäßig übertragenen Tätigkeiten anfallen.

Wenn der Beschwerdeführer nun mit seinem Vorbringen in der Beschwerde die Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit mit der Funktion eines Dienststellenleiters behauptet, ist er auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot hinzuweisen. Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deshalb unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer damals untätig geblieben ist (vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 14. März 1966, Slg. N. F. Nr. 6883/A, vom 21. Dezember 1970, Slg. N. F. Nr. 7937/A, u. v.a.).

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, er habe besondere Aufgaben zu erfüllen, verkennt er die gesetzliche Regelung, weil nach dieser, um anspruchsbegründend sein zu können, solche besonderen Aufgaben neben der referatsmäßigen Tätigkeit erbracht werden müssen. Leistungen, die der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen zwar außerhalb der Dienstzeit, aber im Rahmen seiner referatsmäßigen Tätigkeit erbringt, können - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für eine § 30 d-Zulage keinesfalls anspruchsbegründend sein, handelt es sich dabei doch lediglich um zeitliche Mehrleistungen, die - eine Besonderheit des Stmk. Landesdienstrechtes - überhaupt nur dann eigens zu besolden wären, wenn sie über den durch die Regelung der Mehrleistungszulage (vgl. Anlage 1 zum LGBl. Nr. 124/1974, § 18 GG 1956) vorgegebenen Rahmen hinausgehen.

Die Beschwerde erweist sich bereits auf Grund vorstehender Überlegungen diesbezüglich als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang abzuweisen.

In diesem Zusammenhang wird noch bemerkt, daß sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß der Beschwerdeführer eine "§ 30 d-Zulage" als "aufsaugbare Entschädigung" als Folge seiner früheren Dienstverwendung erhält oder erhalten hat. Für eine derartige Vorgangsweise sieht der Verwaltungsgerichtshof im Stmk. Landesdienstrecht keine gesetzliche Deckung. Die Zulage ist vielmehr nach der genannten gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich nur für die Dauer dieser Verwendung und unter Bedachtnahme auf sonstige Nebengebühren und eine allfällige Verwendungszulage zu bemessen. Diese Regelung schließt daher eine Weiterzahlung dieser Zulage auf Grund einer früheren Verwendung eindeutig aus.

Zum Begehren auf pauschalierte Überstundenentschädigung:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "sehr wohl Anspruch auf eine Überstundenpauschalierung", ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 GG 1956, die im Hinblick auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes auch für das Stmk. Landesdienstrecht heranzuziehen ist, entgegenzuhalten, daß die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden lediglich eine der Verwaltung zur Vereinfachung dienende Berechnungsart darstellt; ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht. Auch einem Beamten, der im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, ist es unbenommen, im Fall einer Anordnung zusätzlicher, bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Ob bei der Berechtigung dieses Anspruches eine Einzelabgeltung der zusätzlichen Überstunden oder eine Abgeltung in Form einer Pauschalierung zu erfolgen hat, ist nur von der Dienstbehörde zu entscheiden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 289/77, u.v.a.).

Da dem Beschwerdeführer überhaupt kein subjektives Recht auf Pauschalierung einer Überstundenvergütung zukommt, war die Beschwerde schon deshalb diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters noch vorbringt, daß die (- bereits Anfang 1990 erfolgte -) Änderung seiner Dienstverwendung keine Verschlechterung seiner Entgeltsituation hätte nach sich ziehen dürfen, weil dies einer Versetzung gleichzuhalten gewesen wäre, die bescheidmäßig hätte erfolgen müssen, und sich weiters auf angebliche Zusicherungen seitens der belangten Behörde beruft, ist ihm - abgesehen von der weitgehend erkennbaren rechtlichen Unhaltbarkeit seines Vorbringens - entgegenzuhalten, daß dies überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Letztlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, er sei durch die "Nichtgewährung der vorgenannten Zulagen" auch in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Insbesondere die Zulage gemäß § 30 d GG 1956 werde zahlreichen Personen gewährt, die die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer erfüllten. Die "§ 30 d-Zulage" werde als Zulage für quantitative und qualitative Mehrleistungen ausbezahlt. Sie werde in solchen Fällen gewährt, in denen naturgemäß Überstunden anfielen, diese jedoch in der gesetzlich geforderten Weise nicht nachgewiesen werden könnten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichsüberlegungen keine für ihn günstigere rechtliche Wertung herbeiführen können, weil selbst dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte und die belangte Behörde in anderen Fällen nicht dem Gesetz entsprechend vorgeht, aus einem solchen möglicherweise unrechtmäßigen Vorgehen der belangten Behörde in anderen Fällen für den Beschwerdeführer kein Recht auf ein gleichermaßen unrechtmäßiges Vorgehen entsteht. Es ist vielmehr jeder Einzelfall auf Grundlage des Gesetzes zu messen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 9110/81 bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für einen nicht erforderlichen Schriftsatz und war daher abzuweisen.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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