TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/20/0073

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

E1N;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Beschluß des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 4.345.507/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 28. November 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29. November 1994 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.

Vor dem Bundesasylamt gab er u.a. an, er sei in Istanbul zusammen mit vier weiteren Flüchtlingen auf der Ladefläche eines mit Holzkisten beladenen LKW versteckt worden. Nach einer etwa einwöchigen Fahrt über ihm unbekannte Staaten, während der er den LKW nicht habe verlassen können, sei er am 23. November 1994 in Deutschland angekommen, wo er sich fünf Tage lang in einem Haus in einem Dorf aufgehalten habe. Von dort aus hätten ihn Schlepper nach Österreich gebracht. In der Türkei habe er nicht um Asyl angesucht, weil er Kurde und als solcher in der Türkei nicht sicher sei. Während seines fünftägigen Aufenthaltes in Deutschland habe er nicht um Asyl angesucht, weil er von vornherein die Absicht gehabt habe, in Österreich um Asyl anzusuchen. Durch die deutschen Behörden sei er selbstverständlich nicht verfolgt worden.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag u.a. deshalb ab, weil beim Beschwerdeführer, der "über Deutschland, also einen sicheren Drittstaat" nach Österreich gelangt sei, der Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliege. Der Beschwerdeführer habe "auch in der Türkei keinerlei Verfolgung" behauptet.

In der durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer dazu aus:

"Auch kann vom Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht gesprochen werden. Es trifft zwar zu, daß ich mich einige Tage in Deutschland aufgehalten habe. Ich hätte aber in Deutschland keinen Rückschiebungsschutz genossen, zumal ich über Drittländer nach Deutschland eingereist bin. Ein Recht auf wirksame Asylgewährung hätte ich in Deutschland nicht gehabt. Es ist daher davon auszugehen, daß Deutschland für mich kein sicheres Drittland im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 war".

Er beantragte "ausdrücklich" nicht näher bezeichnete "Beweisaufnahmen zu meinem Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens".

Die belangte Behörde begegnete diesem Vorbringen - nach allgemein gehaltenen Ausführungen über die Bedeutung der Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat - im angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Durchaus legitim ist es vielmehr davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung effektiv ist, wie das für Deutschland ja gilt, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbeistandes (gemeint wohl: Rechtsbestandes), wie eben das Nonrefoulementrecht, ebenfalls effektiv in Geltung stehen. Sie vermochten auch nicht darzulegen, daß Sie keinen Rückschiebeschutz genossen haben.

Es ist Ihnen daher schon aus diesem Grund, nach § 2 Abs. 3 (gemeint wohl: § 2 Abs. 2 Z. 3) Asylgesetz 1991 in der geltenden Fassung kein Asyl zu gewähren. Für Ihre ausdrücklich beantragten Beweisaufnahmen zu Ihrem Vorbringen sah die erkennende Behörde keine Veranlassung, da von diesen kein im wesentlichen anderslautender Bescheid zu erwarten war."

Die belangte Behörde verneinte auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die belangte Behörde vom Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht Gebrauch gemacht hat (vgl. als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/01/0001).

Der Beschwerdeführer bestreitet letzteres unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Seine Ausführungen beginnen mit allgemein gehaltenen Sätzen über die "save country rule", die der Beschwerdeführer einer Fachpublikation entnommen hat (Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, S. 132; fast wortgleich Marx, Asylrecht5 II 164). Aus diesen Ausführungen ist hervorzuheben, daß Beschlüsse des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR danach "zwar keinen rechtlich verbindlichen Charakter" haben, "allgemein jedoch in der Staatenpraxis bei der Regelung von Rechtsschutzstandards beachtet" werden, daß nach einer dieser Empfehlungen Asyl nicht mit der Begründung verweigert werden sollte, der Antragsteller hätte es in einem Drittstaat erlangen können, und nach derselben Empfehlung auch die Absichten des Flüchtlings bezüglich des von ihm "gewünschten" Asylstaates mit in Betracht gezogen werden sollten. Der Beschwerdeführer fährt (wie Rohrböck, a.a.O. FN 704) fort, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, von den Beschlüssen des Komitees "ausdrücklich distanziert". Da dies "noch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" geschehen sei und die "Richtlinien" (gemeint: die Beschlüsse des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR) "von den Staaten der Europäischen Gemeinschaft beachtet" würden, sei jedoch "ein Umdenken des Verwaltungsgerichtshofes notwendig". Dem Beschwerdeführer hätte das Asyl daher nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, daß er bereits in Deutschland ein solches hätte anstreben können. Die belangte Behörde habe (gemeint offenbar: § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) "nicht EU-konform ausgelegt".

Diesen Ausführungen ist zunächst mit dem Hinweis zu begegnen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof von dem erwähnten Beschluß des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR in dem zitierten Erkenntnis nur durch den Hinweis "distanziert" hat, die in diesem Beschluß ausgesprochene Empfehlung habe im Asylgesetz 1991 keine gesetzliche Verwirklichung gefunden. Inwiefern das nicht zutreffen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Eine "Auslegung", die sich an den Wünschen des Flüchtlings in bezug auf den angestrebten Asylstaat orientieren und die außer acht gelassene Möglichkeit, in einem (sicheren) Drittstaat Asyl zu erlangen, nicht als Asylausschlußgrund werten wollte, stünde in direktem Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991. Die Frage einer "EU-konformen Auslegung" kann sich insoweit nicht stellen, doch besteht auch kein Zusammenhang zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der Relevanz von Empfehlungen des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR (vgl. schon das Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0071, zu im wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen).

Der Beschwerdeführer wendet sich aber auch gegen die Annahme, er sei in der Bundesrepublik Deutschland vor Verfolgung sicher gewesen. Er führt dazu aus:

"Ich verweise diesbezüglich nochmals auf meine Berufung, in der ich ausführte, daß ich in Deutschland keinen Rückschiebungsschutz genossen hätte, zumal ich über Drittländer nach Deutschland eingereist bin. Ich hätte also kein Recht auf wirksame Asylgewährung in Deutschland gehabt. Insofern ist auch davon auszugehen, daß Deutschland für mich kein sicheres Drittland im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 war".

Diese Ausführungen nehmen zwar auf einen fehlenden "Rückschiebungsschutz" Bezug, setzen diesen aber mit der Verweigerung des Asyls gleich und leiten - wie schon die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers - aus letzterer ab, Deutschland sei für den Beschwerdeführer kein sicheres Drittland gewesen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das schon erwähnte Erkenntnis vom 7. November 1995 zu verweisen.

Was den Rückschiebungsschutz als solchen anlangt, so hat der Beschwerdeführer seine Bedenken weder in der Berufung noch in der Beschwerde verdeutlicht. Er hat im besonderen nicht behauptet, daß die deutsche Vollzugspraxis in dieser Hinsicht nicht der deutschen Rechtslage entspreche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Bundesrepublik Deutschland hätte er kein Recht auf Asylgewährung gehabt, setzt voraus, daß er aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist war, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte im Sinne des Art. 16a des deutschen Grundgesetzes "sichergestellt" ist. Das bedeutet im wesentlichen das Fehlen der Gefahr, von diesem Drittstaat aus - und sei es über weitere Drittstaaten - letztlich in ein Land abgeschoben zu werden, in dem das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, oder in dem ihm aus sonstigen Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. etwa den Beschluß des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Oktober 1993, Zl. 2 BvR 2315/93). War der Beschwerdeführer nicht aus einem in diesem Sinne sicheren Staat eingereist, so war er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Asyl ausgeschlossen. Seine Zurück- oder Abschiebung in einen Staat, in dem ihm Verfolgung drohte, kam schon nach den §§ 51, 53 und 61 des deutschen Ausländergesetzes nicht in Frage. Die unsubstantiierte und nicht einmal auf ein bestimmtes Land bezogene Behauptung, der Beschwerdeführer hätte in der Bundesrepublik Deutschland "keinen Rückschiebungsschutz" genossen, läßt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtslage vermissen und vermag die - zwar oberflächlich begründete, aber nicht in erkennbarer Weise unrichtige - Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Deutschland schon vor Verfolgung sicher gewesen, daher nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher ohne Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200073.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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