TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 95/01/0001

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Z in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1994, Zl. 4.344.923/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", die am 15. August 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 1994 nicht stattgebenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 1994 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und (erkennbar) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat, so wie die Erstbehörde, ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 absprach, als auch darauf, daß bei der Beschwerdeführerin der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei von den Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 18. August 1994 aus, wonach sie sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinn der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisses vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg.cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt demnach der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Berufung vom 5. September 1994 gegen den erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 1994 dessen Annahme, sie habe durch ihren Aufenthalt in Ungarn vom 14. bis 15. August 1994 Verfolgungssicherheit erlangt, und es sei deshalb bei ihr der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben, nicht entgegengetreten, sondern hat in ihrem Rechtsmittel ausschließlich die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft erörtert. Soweit in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 und der Verfolgungssicherheit der Beschwerdeführerin in Ungarn Tatsachen vorgebracht werden, unterliegen sie demnach zur Gänze dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und sind daher einer Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Es ist also vom Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 auszugehen, weshalb auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden muß und die der belangten Behörde bei Beurteilung dieser Frage allenfalls unterlaufenen Verfahrensfehler bedeutungslos sind.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Asylgewährung nicht verletzt worden ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010001.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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