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E1N;Norm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 4.345.506/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 28. November 1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. November 1994, ihm Asyl zu gewähren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 1994 wurde der Asylantrag abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei und ein Ausschließungsgrund vorliege, weil der Beschwerdeführer sich vor Einreise in das Bundesgebiet drei Tage in Deutschland aufgehalten habe.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei sie die Begründung des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich der nicht angenommenen Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des Vorliegens des Asylausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 übernahm. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, in Deutschland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe dort deshalb nicht um Asyl angesucht, weil er die Absicht gehabt habe, nach Österreich zu kommen. Damit bestünden aber keinerlei Bedenken gegen die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Deutschland.
Die dagegen erhobene Beschwerde rügt unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit u.a., daß die Behörde den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht hätte annehmen dürfen. Im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU sei die bisherige Rechtsprechung zur Verfolgungssicherheit zu überdenken und insbesondere sei auf die Beschlüsse Nr. 15, 19 und 22 des "Excom" hinzuweisen, die zwar keinen rechtlich verbindlichen Charakter hätten, jedoch in der Staatenpraxis bei der Regelung von Rechtsschutzstandards beachtet werden würden. Darin sei hervorgehoben, daß Asyl nicht mit der Begründung verweigert werden sollte, der Antragsteller hätte bereits Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat erlangen können. Im übrigen setze die Verfolgungssicherheit in einem Drittland voraus, daß der Aufenthalt dort auf Dauer angelegt sei. Auch ein länger dauender Aufenthalt genüge nicht, wenn der Aufenthalt ohne Chance auf Verlängerung befristet sei. Dies bedeute, daß von einem dreitägigen Aufenthalt in Deutschland nicht auf das Ende der Flucht geschlossen werden könne. Da der Beschwerdeführer über ein Drittland nach Deutschland gelangt sei, hätte er keine Aussicht gehabt, in Deutschland Asyl zu erlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat sich an der durch das Asylgesetz 1991 normierten Rechtslage nichts geändert, insbesondere hat § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. keine Änderung erfahren. In der Beschwerde wird selbst aufgezeigt, daß die angesprochenen, von internationalen Gremien auf dem Gebiete des Asylrechts abgegebenen Empfehlungen keinen verbindlichen Charakter haben, sodaß darauf nicht näher eingegangen werden muß. Die belangte Behörde hat vielmehr in Einklang mit der ständigen hg. Judikatur das Vorliegen des Asylausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 bejaht. Danach ist wesentlich, daß der Asylwerber im Drittstaat (hier in der Bundesrepublik Deutschland) keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange er sich im Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt geworden und von ihnen geduldet war (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zlen. 94/19/1004, 1005). Schutz vor Verfolgung hat ein Asylwerber daher dann gefunden, wenn er sich nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die genannte Sicherheit aus objektiver Sicht bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Nicht entscheidend ist auch, ob der Beschwerdeführer in Deutschland mit Aussicht auf Erfolg einen Asylantrag hätte einbringen können, sondern vielmehr, daß Deutschland die aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, tatsächlich einhält. Daß dies nicht der Fall wäre, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet.
Da die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Ausschlußgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen ist, braucht auf das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe nicht eingegangen zu werden. Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegensteht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200071.X00Im RIS seit
20.11.2000