TE Vwgh Beschluss 2022/9/22 Ra 2022/11/0149

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §109 Abs1 litd
KFG 1967 §113 Abs1
KFG 1967 §113 Abs1 idF 2019/I/019
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 109 heute
  2. KFG 1967 § 109 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 109 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 109 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 109 gültig von 26.02.2013 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 109 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. KFG 1967 § 109 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 109 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 109 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  17. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  18. KFG 1967 § 109 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 113 heute
  2. KFG 1967 § 113 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 113 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 113 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. KFG 1967 § 113 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. KFG 1967 § 113 gültig von 28.07.1990 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 113 heute
  2. KFG 1967 § 113 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 113 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 113 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. KFG 1967 § 113 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. KFG 1967 § 113 gültig von 28.07.1990 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. N K in E, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Juni 2022, Zl. LVwG-652276/8/Zo/MN, betreffend Entziehung der Fahrschulbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, unter Abänderung des Spruches eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Revisionswerber die Fahrschulbewilligung für eine näher bestimmte Fahrschule in L. Das Verwaltungsgericht sprach unter einem aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, unter Abänderung des Spruches eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Revisionswerber die Fahrschulbewilligung für eine näher bestimmte Fahrschule in L. Das Verwaltungsgericht sprach unter einem aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem (1940 geborenen) Revisionswerber sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Mai 2006 die Fahrschulbewilligung unter Auflagen erteilt worden. Die Behörde sei bei Bewilligungserteilung auf Grund der Entfernung zwischen der Wohnadresse des Revisionswerbers in E und dem Fahrschulstandort davon ausgegangen, dass der Revisionswerber den Fahrschulbetrieb sowohl in fachlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht selbst leiten werde.

3        Der Revisionswerber wohne nach wie vor in E. Seine Wohnadresse sei vom Fahrschulstandort ca. 23 km entfernt, die mit dem Auto in rund 20 Minuten zurückgelegt werden könnten. Er beziehe seit dem 1. Juli 2005 Alterspension und sei bei der gewerblichen Sozialversicherung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet.

4        Er sei nach seinen glaubwürdigen Angaben in der Fahrschule deutlich weniger als 20 Stunden pro Woche, nämlich in der Regel nur einmal pro Woche bei den praktischen Prüfungen persönlich anwesend. Personalentscheidungen habe jedenfalls in der letzten Zeit Frau K, welche auch als Zeugin einvernommen worden sei, getroffen, wobei sie mit dem Revisionswerber Rücksprache halte. Die in der Fahrschule beschäftigten Fahr(schul)lehrer seien sozialversicherungsrechtlich als Dienstnehmer von Frau K gemeldet. Der Revisionswerber habe die aktuell in der Fahrschule beschäftigten (ohnedies nur wenigen) Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung erst unter Zuhilfenahme einer Personalliste benennen können. Dies sei nur damit erklärbar, dass er zumindest in der letzten Zeit keinen oder nur sehr einschränkten Kontakt mit den Mitarbeitern gehabt habe. Er habe damit zumindest in letzter Zeit die fachliche Aufsicht nicht mehr ausüben können. Er habe keine Angaben zur Beendigung des Dienstverhältnisses von zwei namentlich genannten Fahrschullehrern machen können, obwohl diese in der jüngeren Vergangenheit erfolgt sei. Der Revisionswerber habe sich zumindest in den letzten Jahren um wesentliche Belange der Fahrschule nicht (mehr) gekümmert.

5        Alle Schulfahrzeuge seien auf Frau K zugelassen. Es sei glaubwürdig, dass dies schon zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung der Fall gewesen sei, was jedoch nicht in die Bewilligungsentscheidung „eingeflossen“ sei. Über den Fahrzeugbestand habe der Revisionswerber im Wesentlichen Bescheid gewusst.

6        Frau K sei bei Fahrschulüberprüfungen in den Jahren 2018 und 2021 als Geschäftsführerin bezeichnet worden. Als solche kümmere sie sich alleine um die wirtschaftlichen Belange der Fahrschule. Der Revisionswerber und Frau K hätten behauptet, dass dies bereits im Zeitpunkt der Bewilligung so gewesen sei; dies könne jedoch weder dem Bewilligungsantrag, noch der Verhandlungsschrift oder dem Bewilligungsbescheid entnommen werden.

7        Aus Anlass der vorliegenden Überprüfung habe der Revisionswerber der belangten Behörde vorgeschlagen, die Fahrschule in der bis dahin praktizierten Form bis Ende 2023 fortzuführen, wobei er selbst zehn Wochenstunden persönlich anwesend sein werde. Die belangte Behörde habe dieses „Konzept“ jedoch nicht gelten lassen.

8        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Fahrschulbewilligung sei gemäß § 115 Abs. 2 lit. a iVm. § 109 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu entziehen, wenn (zumindest) eine Bewilligungsvoraussetzung, wie sie im Bewilligungszeitpunkt gegeben war, nachträglich wegfalle. § 109 Abs. 1 lit. d KFG 1967 normiere als eine Bewilligungsvoraussetzung, dass der Bewilligungswerber auch im Hinblick auf die Lage seines Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule „erwarten lasse“. Es komme insoweit für die Bewilligung also auf eine positive Prognose an. Die Bewilligungsbehörde habe auf Grund der relativ geringen Entfernung zwischen Wohnadresse und Fahrschulstandort sowie auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers von dessen unmittelbarer persönlichen Leitung der Fahrschule ausgehen können. Dass sich bei der letzten Überprüfung der Fahrschule herausgestellt habe, dass der Revisionswerber die Fahrschule schon im Bewilligungszeitpunkt nicht selbst geleitet habe, ändere nichts daran, dass er diese gesetzliche Voraussetzung „jedenfalls jetzt“ nicht mehr erfülle.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Fahrschulbewilligung sei gemäß Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 109, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu entziehen, wenn (zumindest) eine Bewilligungsvoraussetzung, wie sie im Bewilligungszeitpunkt gegeben war, nachträglich wegfalle. Paragraph 109, Absatz eins, Litera d, KFG 1967 normiere als eine Bewilligungsvoraussetzung, dass der Bewilligungswerber auch im Hinblick auf die Lage seines Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule „erwarten lasse“. Es komme insoweit für die Bewilligung also auf eine positive Prognose an. Die Bewilligungsbehörde habe auf Grund der relativ geringen Entfernung zwischen Wohnadresse und Fahrschulstandort sowie auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers von dessen unmittelbarer persönlichen Leitung der Fahrschule ausgehen können. Dass sich bei der letzten Überprüfung der Fahrschule herausgestellt habe, dass der Revisionswerber die Fahrschule schon im Bewilligungszeitpunkt nicht selbst geleitet habe, ändere nichts daran, dass er diese gesetzliche Voraussetzung „jedenfalls jetzt“ nicht mehr erfülle.

9        § 113 KFG 1967 verlange vom Fahrschulbesitzer die notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, wozu insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung zähle. Die erforderliche Anwesenheit müsse „zumindest zu einem wesentlichen Teil in physischer Präsenz“ erfolgen. Eine Überwachung des Fahrschulbetriebes weit überwiegend im Wege elektronischer Kommunikation sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus § 111 Abs. 1 KFG 1967, wonach ein Bewilligungsinhaber zwei Fahrschulstandorte leiten könne, sei abzuleiten, dass die unmittelbare persönliche Leitung einer Fahrschule in der Regel in zeitlicher Hinsicht zumindest einer Halbtagesbeschäftigung entspreche. Da der Revisionswerber in der Regel nur einmal wöchentlich bei den praktischen Prüfungen in der Fahrschule physisch anwesend gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die Lehrtätigkeit (den theoretischen und praktischen Fahrunterricht) und die wirtschaftliche Gebarung zu beaufsichtigen. Er habe diese Aufsicht auch jedenfalls derzeit nicht ausgeübt, was sich daran zeige, dass er das zuletzt beschäftigte Personal nicht ohne Zuhilfenahme einer Liste benennen habe können und nicht über die technischen Hilfsmittel für den theoretischen Unterricht während des „Lockdowns“ Bescheid gewusst habe. Personalentscheidung habe Frau K - wenn auch nach Rücksprache mit dem Revisionswerber - getroffen, welche sich als Geschäftsführerin um alle wirtschaftlichen Belange kümmere, etwa die Anmietung der Räumlichkeiten. Die Fahrzeuge seien auf sie zugelassen. Auch die Aufsicht über die wirtschaftliche Gebarung habe der Revisionswerber nicht selbst ausgeübt.Paragraph 113, KFG 1967 verlange vom Fahrschulbesitzer die notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, wozu insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung zähle. Die erforderliche Anwesenheit müsse „zumindest zu einem wesentlichen Teil in physischer Präsenz“ erfolgen. Eine Überwachung des Fahrschulbetriebes weit überwiegend im Wege elektronischer Kommunikation sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus Paragraph 111, Absatz eins, KFG 1967, wonach ein Bewilligungsinhaber zwei Fahrschulstandorte leiten könne, sei abzuleiten, dass die unmittelbare persönliche Leitung einer Fahrschule in der Regel in zeitlicher Hinsicht zumindest einer Halbtagesbeschäftigung entspreche. Da der Revisionswerber in der Regel nur einmal wöchentlich bei den praktischen Prüfungen in der Fahrschule physisch anwesend gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die Lehrtätigkeit (den theoretischen und praktischen Fahrunterricht) und die wirtschaftliche Gebarung zu beaufsichtigen. Er habe diese Aufsicht auch jedenfalls derzeit nicht ausgeübt, was sich daran zeige, dass er das zuletzt beschäftigte Personal nicht ohne Zuhilfenahme einer Liste benennen habe können und nicht über die technischen Hilfsmittel für den theoretischen Unterricht während des „Lockdowns“ Bescheid gewusst habe. Personalentscheidung habe Frau K - wenn auch nach Rücksprache mit dem Revisionswerber - getroffen, welche sich als Geschäftsführerin um alle wirtschaftlichen Belange kümmere, etwa die Anmietung der Räumlichkeiten. Die Fahrzeuge seien auf sie zugelassen. Auch die Aufsicht über die wirtschaftliche Gebarung habe der Revisionswerber nicht selbst ausgeübt.

10       Der belangten Behörde sei erst nachträglich „bewußt“ geworden, dass der Revisionswerber die Fahrschule tatsächlich nie persönlich geleitet habe. Darin liege ein Verlust der gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, die ebenfalls zur Entziehung der Fahrschulbewilligung führe.Der belangten Behörde sei erst nachträglich „bewußt“ geworden, dass der Revisionswerber die Fahrschule tatsächlich nie persönlich geleitet habe. Darin liege ein Verlust der gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, die ebenfalls zur Entziehung der Fahrschulbewilligung führe.

11       Angesichts des Wegfalls von zwei Bewilligungsvoraussetzungen sei die Entziehung der Fahrschulbewilligung gemäß § 115 Abs. 2 KFG 1967 „alternativlos“ gewesen. Die Voraussetzungen für das in § 115 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene bloß vorübergehende „Verbot des Fahrschulbetriebes“ seien mangels tauglichen Konzepts zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht vorgelegen. Durch den Vorschlag des Revisionswerbers, seine Anwesenheit auf zehn Wochenstunden zu erhöhen, würde die fehlende Möglichkeit, die Lehrtätigkeit und wirtschaftliche Gebarung in der Fahrschule effektiv zu beaufsichtigen, nicht beseitigt.Angesichts des Wegfalls von zwei Bewilligungsvoraussetzungen sei die Entziehung der Fahrschulbewilligung gemäß Paragraph 115, Absatz 2, KFG 1967 „alternativlos“ gewesen. Die Voraussetzungen für das in Paragraph 115, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehene bloß vorübergehende „Verbot des Fahrschulbetriebes“ seien mangels tauglichen Konzepts zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht vorgelegen. Durch den Vorschlag des Revisionswerbers, seine Anwesenheit auf zehn Wochenstunden zu erhöhen, würde die fehlende Möglichkeit, die Lehrtätigkeit und wirtschaftliche Gebarung in der Fahrschule effektiv zu beaufsichtigen, nicht beseitigt.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der notwendigen Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, 89/11/0187, nach welchem der Fahrschulinhaber jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen habe, sei zur Gesetzeslage vor der 36. KFG-Novelle ergangen, mit welcher die Beschränkung auf eine Fahrschule pro Person jedoch entfallen sei. Die gemäß § 113 Abs. 1 KFG 1967 erforderliche Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers sei „nicht eindeutig definiert“. Angesichts der Fortentwicklung technischer Kommunikationsmittel („Handy, Internet“) sei die persönliche Anwesenheit bei wichtigen Entscheidungen in der Fahrschule nicht mehr unbedingt notwendig.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der notwendigen Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, 89/11/0187, nach welchem der Fahrschulinhaber jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen habe, sei zur Gesetzeslage vor der 36. KFG-Novelle ergangen, mit welcher die Beschränkung auf eine Fahrschule pro Person jedoch entfallen sei. Die gemäß Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 erforderliche Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers sei „nicht eindeutig definiert“. Angesichts der Fortentwicklung technischer Kommunikationsmittel („Handy, Internet“) sei die persönliche Anwesenheit bei wichtigen Entscheidungen in der Fahrschule nicht mehr unbedingt notwendig.

17       Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:

18       Gemäß § 113 Abs. 1 KFG 1967 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule - außer in den im Abs. 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in § 111 Abs. 1 angeführten Fällen (die im Revisionsfall unbestritten nicht vorliegen) - selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten - von den hier nicht relevanten, genannten Ausnahmen abgesehen - durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule - außer in den im Absatz 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in Paragraph 111, Absatz eins, angeführten Fällen (die im Revisionsfall unbestritten nicht vorliegen) - selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten - von den hier nicht relevanten, genannten Ausnahmen abgesehen - durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

19       Es kann im Revisionsfall dahinstehen, ob die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, 89/11/0187, zur notwendigen Anwesenheitdauer des Fahrschulbesitzers angesichts der durch die 36. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 19/2019, eingeführten Möglichkeit der Innehabung von zwei Fahrschulbewilligungen weiterhin maßgeblich sind. § 113 Abs. 1 KFG 1967 erfordert nämlich auch in der Fassung dieser Novelle nach seinem insoweit klaren Wortlaut (weiterhin) die „notwendige Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers in der Fahrschule“ u.a. für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2019/11/0210 bis 0212, mwN). Dass ein Fahrschulbesitzer entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung zum Zweck der Aufsicht über die Lehrtätigkeit nicht im notwendigen zeitlichen Ausmaß selbst in der Fahrschule anwesend sein müsste, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt.Es kann im Revisionsfall dahinstehen, ob die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, 89/11/0187, zur notwendigen Anwesenheitdauer des Fahrschulbesitzers angesichts der durch die 36. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, eingeführten Möglichkeit der Innehabung von zwei Fahrschulbewilligungen weiterhin maßgeblich sind. Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 erfordert nämlich auch in der Fassung dieser Novelle nach seinem insoweit klaren Wortlaut (weiterhin) die „notwendige Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers in der Fahrschule“ u.a. für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vergleiche , etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2019/11/0210 bis 0212, mwN). Dass ein Fahrschulbesitzer entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung zum Zweck der Aufsicht über die Lehrtätigkeit nicht im notwendigen zeitlichen Ausmaß selbst in der Fahrschule anwesend sein müsste, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt.

20       Im Revisionsfall ging das Verwaltungsgericht auf Grund der - von der Revision nicht bestrittenen - Feststellung, der Revisionswerber sei nur einmal wöchentlich bei den praktischen Prüfungen in der Fahrschule physisch anwesend, mit näherer Begründung davon aus, dass dieser zur Aufsicht über die Lehrtätigkeit nicht in der Lage sei. Dieser einzelfallbezogenen Beurteilung tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen.

21       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der Revisionswerber habe angesichts der schon im Bewilligungszeitpunkt bekannten und seither unveränderten Wohnsitz-, Eigentums- und Betriebsverhältnisse auf die Beibehaltung des jahrelang unbeanstandeten „rechtswidrigen Zustandes“ vertrauen können, ist er darauf hinzuweisen, dass eine bloße „Nichtbeanstandung“ rechtswidrigen Handelns noch keine Verwaltungsübung darstellt, auf die der Betroffene vertrauen darf (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der Revisionswerber habe angesichts der schon im Bewilligungszeitpunkt bekannten und seither unveränderten Wohnsitz-, Eigentums- und Betriebsverhältnisse auf die Beibehaltung des jahrelang unbeanstandeten „rechtswidrigen Zustandes“ vertrauen können, ist er darauf hinzuweisen, dass eine bloße „Nichtbeanstandung“ rechtswidrigen Handelns noch keine Verwaltungsübung darstellt, auf die der Betroffene vertrauen darf vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).

22       Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die belangte Behörde an die Einschätzung über die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule im Rahmen der Bewilligungserteilung durch eine andere (zuvor zuständige) Behörde gebunden sei, kann auch dieses Vorbringen eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dartun. Nach dem klaren Wortlaut des § 115 Abs. 2 lit. a KFG 1967 ist für die Entziehung der Fahrschulbewilligung (lediglich) maßgeblich, dass ihr Besitzer die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung „nicht mehr erfüllt“. Dass es dabei auch auf die Zuständigkeit der Bewilligungs- bzw. der Entziehungsbehörde ankäme, zeigt die Revision im Übrigen nicht auf.Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die belangte Behörde an die Einschätzung über die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule im Rahmen der Bewilligungserteilung durch eine andere (zuvor zuständige) Behörde gebunden sei, kann auch dieses Vorbringen eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dartun. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 ist für die Entziehung der Fahrschulbewilligung (lediglich) maßgeblich, dass ihr Besitzer die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung „nicht mehr erfüllt“. Dass es dabei auch auf die Zuständigkeit der Bewilligungs- bzw. der Entziehungsbehörde ankäme, zeigt die Revision im Übrigen nicht auf.

23       Soweit der Revisionswerber einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) anspricht, ist er darauf hinzuweisen, dass der - für ein solches Vorbringen allein zuständige - Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1781/2022-14, abgelehnt hat.Soweit der Revisionswerber einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) anspricht, ist er darauf hinzuweisen, dass der - für ein solches Vorbringen allein zuständige - Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1781/2022-14, abgelehnt hat.

24       Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Rechtsfrage betreffend die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nicht mehr an.

25       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110149.L00

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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