TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/23 89/11/0187

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925;
KFG 1967 §109 Abs1 litd;
KFG 1967 §113 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Februar 1989, Zl. 417.957/1-IV-1/88, betreffend Erteilung der Fahrschulbewilligung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1988 auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 109 Abs. 1 lit. c und d KFG 1967 abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, Zl. B 368/89, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 109 Abs. 1 lit. c KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können. Nach der lit. d dieser Gesetzesstelle muß die betreffende Person auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird (da die lit. c des § 113 Abs. 2 durch die 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, aufgehoben wurde, handelt es sich bei der aufrechten Erwähnung dieser Bestimmung im § 109 Abs. 1 lit. d um ein legistisches Versehen).

Im Verwaltungsverfahren wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer an einer Berufsschule als Lehrer mit einer vollen Lehrverpflichtung tätig ist; dies entspreche einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden. Das Dienstverhältnis entspreche in Ansehung der Entlohnung und im Hinblick auf die über die unmittelbare Unterrichtserteilung hinausgehenden Verpflichtungen eines Lehrers "einer 40-Stunden-Woche".

Daraus zog die belangte Behörde den Schluß, daß die mit dieser Tätigkeit verbundene zeitliche Belastung den Beschwerdeführer daran hindere, der Verantwortung als Fahrschulinhaber gerecht zu werden, die "in der heutigen Zeit wohl seinen Einsatz während des ganzen Tages und während der ganzen Woche geboten erscheinen läßt".

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob das gesetzliche Anforderungsprofil eines Fahrschulinhabers in zeitlicher Hinsicht den Einsatz während des ganzen Tages erfordert. Das Gesetz läßt erkennen, daß ein Fahrschulinhaber, der gemäß § 113 Abs. 1 KFG 1967 die Fahrschule - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - selbst zu leiten hat, jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, wenn er die Tätigkeit als Bundesbeamter mit der Leitung einer Fahrschule für unvereinbar erachtet hat (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1965, Zl. 715/64) oder wenn er die gleichzeitige Leitung von zwei Fahrschulen für unzulässig erklärt hat (vgl. das Erkenntnis Slg. Nr. 8863/A/1975). Von dieser Vorstellung war auch der Gesetzgeber getragen, wenn er mit der 12. KFG-Novelle durch die Aufnahme einer lit. i in den § 109 Abs. 1 der zuletzt zitierten Aussage des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und ausdrücklich den Besitz einer Fahrschulbewilligung als Hindernis für die Erteilung einer weiteren Fahrschulbewilligung an die betreffende Person vorgesehen hat (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 618 BlgNR. XVII. GP, S. 8). Zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Fahrschulbesitzers gehört nach dem ersten Satz des § 113 Abs. 1 KFG 1967 auch die Anwesenheit in der Fahrschule in der für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung der Fahrschule notwendigen Dauer.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er täglich ab 13.00 Uhr der Fahrschule zur Verfügung stehe, da Lehr- und Übungsstunden nur in dieser Zeit durchgeführt werden (zu ergänzen wohl: sollen) sowie daß der Bürobetrieb am Vormittag durch einen kaufmännischen Angestellten erledigt werde, so bringt er damit selbst zum Ausdruck, daß von einer zumindest mehr als halbtägigen Tätigkeit in der Fahrschule keine Rede sein kann. Abgesehen davon erschöpft sich die Dienstverpflichtung eines Lehrers nicht in der Unterrichtserteilung während der Unterrichtsstunden, sondern umfaßt auch vorbereitende, weiterbildende und administrative Tätigkeiten, welche nicht - wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat - ausschließlich "in den Abendstunden bzw. an Wochenenden erledigt" werden können; dazu kommt noch, daß der Fahrschulbetrieb nach Angaben des Beschwerdeführers "erst in den Nachmittagsstunden bzw. Abendstunden" aufgenommen werden soll, die Abendstunden demnach für die genannten Tätigkeiten als Lehrer nicht (zur Gänze) zur Verfügung stehen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung nach § 109 Abs. 1 lit. d KFG 1967 nicht erfüllt.

2. Die der Sache nach aufgestellte Behauptung, der angefochtene Bescheid sei absolut nichtig, ist unzutreffend. Der Bescheid weist den maschinschriftlich angebrachten Namen des Genehmigenden und einen Beglaubigungsvermerk auf. Die Behauptung, daß dieser Beglaubigungsvermerk nicht unterschrieben sei, ist unverständlich, weil sich im Anschluß daran ein handschriftlicher Namenszug findet. Selbst wenn der Beschwerdeführer damit gemeint haben sollte, daß die ihm zugestellte Ausfertigung eine Kopie ist, die auch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk lediglich in kopierter Form aufweist, würde dies dem Gesetz genügen, weil gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 vervielfältigte Ausfertigungen überhaupt keiner Unterschrift bedürfen. Ebensowenig bedarf es in der Ausfertigung einer ausdrücklichen Dartuung, daß die den Beglaubigungsvermerk unterfertigende Person hiezu im Sinne der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, ermächtigt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135). Daß jene Bedienstete, die den Beglaubigungsvermerk des angefochtenen Bescheides unterschrieben hat, die entsprechende Ermächtigung nicht habe, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; in der Gegenschrift der belangten Behörde wird auf die Ermächtigung der Bediensteten ausdrücklich Bezug genommen. Es kann daher unerörtert bleiben, welche Bedeutung es hätte, wenn ein Beglaubigungsvermerk von einer hiezu nicht ermächtigten Person unterschrieben wird.

3. Die Behauptung, Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, kann die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel nicht dartut. Abgesehen davon besteht nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür, daß überhaupt ein Verfahrensmangel gegeben ist, hat doch die Erstbehörde insbesondere im vollen erforderlichen Ausmaß Parteiengehör gewährt und hat die belangte Berufungsbehörde keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse verwertet.

4. Da die belangte Behörde zu Recht die Erteilungsvoraussetzung des § 109 Abs. 1 lit. d KFG 1967 als nicht vorliegend angesehen hat, erübrigte es sich einerseits für sie das Eingehen auf das Vorliegen der übrigen persönlichen und der sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung, andererseits für den Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt zu Recht auch unter den Tatbestand nach § 109 Abs. 1 lit. c KFG 1967 subsumiert hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten