TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/04/0025

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X & Co KEG in Salzburg, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1995, Zl. 5/01-1031/2-1995, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31. Mai 1995 wurde gemäß § 345 Abs. 9 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 39 Abs. 2 GewO 1994 die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 17. März 1995 über die Bestellung des G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 124 Z. 9 mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 GewO 1994 in der Betriebsart eines Restaurants an einem näher bezeichneten Standort nicht zur Kenntnis genommen und gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 festgestellt, daß damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Beschwerdeführerin am besagten Standort nicht vorlägen und es wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Gegen diesen Bescheid erhob "G, S-Straße 2, Salzburg als Komplementärvertreter der X & Co KEG" Berufung. Über diese Berufung erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 1995, dessen Kopf und Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Betreff

X & Co. KEG, G, Nichtzurkenntnisnahme der Geschäftsführerbestellung sowie Untersagung der Gewerbeausübung

B e s c h e i d :

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31.5.1995, Zahl 2/153-4327/4-1995 wurde gemäß §§ 9 Abs. 1 und 39 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 die Anzeige der X & Co. KEG vom 17.3.1995 betreffend Bestellung von Herrn G, Salzburg zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 124 Z. 9 mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 GewO 1994 in der Betriebsart eines Restaurants, Standort in G, O 65 nicht zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, daß damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die X & Co. KEG am besagten Standort nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr G, Salzburg, rechtzeitig Berufung. Über diese Berufung ergeht seitens des Landeshauptmannes von Salzburg der folgende

S p r u c h :

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Zusammenhalt mit §§ 9 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 345 Abs. 9 GewO 1994 wird die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen."

Zur Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, der in Aussicht genommene Geschäftsführer entspreche nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GewO 1994, weil er (aus näher dargelegten Gründen) nicht in der Lage sei, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1995, Zl. B 2696/95-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Bestellung des in Rede stehenden gewerberechtlichen Geschäftsführers und auf Ausübung des angemeldeten Gewerbes verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht sie aus näher dargelegten Gründen geltend, der namhaft gemachte Geschäftsführer sei durchaus in der Lage, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Außerdem sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, an wen er sich richte. Obzwar aus der Berufung eindeutig ersichtlich sei, daß G als Komplementärvertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, fehlten im angefochtenen Bescheid eindeutige Zuordnungskriterien. Mangels eindeutiger Zuordnungskriterien müsse sohin die belangte Behörde Zweifel daran gehegt haben, wem die vorliegende Berufung zuzurechnen sei. Es wäre daher § 37 AVG anzuwenden gewesen, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich, wenn sie einen Zweifelsfall angenommen habe, Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber sei.

Die Beschwerde erweist sich auf Grund folgender Überlegungen als berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich zunächst der Ansicht der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sei der Bescheidadressat nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen, nicht anzuschließen. Aus dem oben wiedergegebenen einleitenden Text dieses Bescheides ist zweifelsfrei zu erkennen, daß die belangte Behörde damit über eine Berufung des "Herrn G, Salzburg" entschieden hat. Dieser ist auch als Bescheidadressat anzusehen.

Unter diesen Umständen war allerdings zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, der nicht an sie gerichtet ist und nicht über eine von ihr erhobene Berufung abspricht, legitimiert ist. Diese Frage muß deshalb bejaht werden, weil aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde zu erkennen ist, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht der Beschwerdeführerin, sondern G persönlich zuzurechnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in einer derartigen Konstellation ausgesprochen hat, konnte die Beschwerdeführerin durch einen derartigen Bescheidabspruch in Verbindung mit der Abweisung dieser Berufung in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0137).

Wie der eingangs gegebenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurde in der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid der Berufungswerber in einer Weise bezeichnet, daß zumindest Zweifel darüber aufkommen können, daß tatsächlich als Berufungswerber die physische Person G anzusehen ist. Unter diesen Umständen hätte es entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid bedurft, warum die belangte Behörde die Berufung dieser physischen Person zurechnete. Mangels solcher Ausführungen entzieht sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt der Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der angefochtene Bescheid mußte daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040025.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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