TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/1 LVwG-S-216/001-2022

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §134 Abs1
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20.12.2021, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 40,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 260,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20.12.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich am 22.07.2021, 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Richtung ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen wäre, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten würden und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und nicht gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern würden. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einen Hund im PKW mitgeführt habe, der sich bei der Anhaltung am Boden des Beifahrersitzes ungesichert befunden hätte. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe und habe dem Beschwerdeführer die nicht entsprechend gesicherte Ladung vor Fahrtantritt auffallen müssen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 101 Abs. 1 lit. e, 102 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von
20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass sich der im Spruch angeführte Sachverhalt auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 23.07.2021, GZ. ***, zugrunde liege, stütze. Unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 101 Abs. 1 lit. e KFG werde festgehalten, dass unter „Ladung“ im Sinne dieser Bestimmung jene Gegenstände zu verstehen seien, die im, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden würden. Jegliche Ladung sei zu sichern mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen könnten und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemanden gefährden würden. Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, seien daher nach dieser Bestimmung als Ladung zu verstehen, die dementsprechend mit geeigneten Mitteln ebenso gesichert werden müssten. Eine Notbremsung zähle zum „normalen Fahrbetrieb“, zumal die Anforderungen sehr streng seien und dürften auch in einer derartigen Extremsituation Teile der Ladung nicht „verrutschen“. Ein Hund etwa dürfe sich nicht frei im Fahrzeug bewegen können.

Somit sei auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen, dass er die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden mildernd und erschwerend keine Umstände gewertet. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden und seien dabei auch die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner am 22.01.2022 per E-Mail erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und demnach eindeutig erkennbar auch die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die behördliche Begründung grobe Rechtsmängel aufweise, unmenschlich sei und damit einfachste physikalische Grundregeln mit Füßen getreten werden würden. Der Beschwerdeführer würde die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ersuchen, ihm doch anhand eines entsprechenden technischen Gutachtens darzulegen, wie ein im Fußraum des Beifahrers abgelegter Hund eine Gefährdung Dritter darstelle bzw. eine Gefährdung der Fahrsicherheit darstellen solle. Auch würde er gerne wissen, wer in diesem Falle das Opfer bzw. potenzielle Opfer sein sollte, vor allem in Anbetracht jener Tatsache, dass es sich um eine physikalisch nicht mögliche Gefährdung einerseits und eine konjunktive Gefährdung andererseits handle.

Als weiterer Einwand sei anzuführen, wenn eine Behörde völlig überzogene Strafrahmen ausstelle, mit Ersatzfreiheitsstrafen drohe und ein dreimonatiges Fahrverbot im Wiederholungsfall als „Belohnung“ in Aussicht stelle, kurzum an der finanziellen bzw. an der existenziellen Zerstörung des eigenen Staatsbürgers offenbar Wohlgefallen finde, dann liege in Anbetracht seiner Wohnsituation wohl der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung vor bzw. wenn man es streng betrachte, der Tatbestand des „vorsätzlichen Mordes“. Anders könne man es nicht bezeichnen, einen Menschen drei Monate von der Grundversorgung komplett abschneiden zu wollen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25.01.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.02.2022 wurde zunächst der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage augenscheinlich das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 22.12.2021 zugestellt worden sei, aufgrund dessen seine per E-Mail am 22.01.2022 erhobene Beschwerde verspätet wäre. Mit E-Mail vom 16.02.2022 replizierte der Beschwerdeführer auf diesen Verspätungsvorhalt derart, dass ihm richtig das angefochtene Straferkenntnis erst am 27.12.2021 zugestellt worden wäre und somit von ihm die Beschwerdefrist eingehalten worden wäre.

Am 24.05.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als belangte Behörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie GZ. LVwG-S-216/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 22.07.2021 gegen 12:00 Uhr den Personenkraftwagen der Marke Fiat Brava mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** in *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, wobei sich zu diesem Zeitpunkt sein Hund, ein Bayrischer Gebirgsschweisshund mit etwa knapp 20 Kilogramm, ungesichert, insbesondere ohne Hundegurt und nicht in einer Hundebox verwahrt, im Fußraum des Beifahrersitzes befand.

Es wäre dem Hund jederzeit, das heißt auch während der Fahrt, möglich gewesen, den Fußraum des Beifahrersitzes aus Eigenem zu verlassen und etwa auf den Beifahrersitz zu gelangen oder überhaupt sich im Raum des Fahrzeuges frei zu bewegen. Es wäre dem Hund des Weiteren etwa auch von seiner Sitzposition aus jederzeit möglich gewesen, den Beschwerdeführer während der Fahrt aus welchen Gründen auch immer zu behindern, zu gefährden oder gar zu beißen.

5.   Beweiswürdigung:

Unstrittig ist zunächst und ergibt sich dies auch aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser zur Tatzeit am Tatort den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen lenkte und im Zuge der verfahrensgegenständlichen Fahrt seinen Hund mitführte. Aus den übereinstimmenden Aussagen, die auch im Einklang mit dem Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 23.07.2021 stehen, ergibt sich weiters, dass der Hund des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Fahrt und demnach auch im Rahmen der gegenständlichen Anhaltung sich im Fußraum vor dem Beifahrersitz befunden hat, ohne in irgendeiner Weise gesichert zu sein.

Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Aussage in diesem Zusammenhang auch klargestellt und diesbezüglich der Inhalt der Anzeige bestätigt, dass es dem Hund grundsätzlich in dieser Position möglich gewesen wäre, aus Eigenem den Fußraum vor dem Beifahrersitz zu verlassen und auf den Beifahrersitz zu springen und demnach sich überhaupt im Innenraum des Fahrzeuges frei zu bewegen. Dass dieses Verhalten seines Hundes der Beschwerdeführer als ausgeschlossen ansieht bzw. er durch eine entsprechende Handbewegung sofort hintanhalten hätte können bzw. dass der Beschwerdeführer eine andere Transportmöglichkeit für seinen Hund als nicht möglich oder nicht sinnvoll erachtet, ist in rechtlicher Hinsicht irrelevant, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen bedurfte.

Insgesamt ist somit der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

        (…)

  1. e)
    die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“

§ 102 Abs. 1 KFG:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 134 Abs. 1 KFG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich aus dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Rückschein die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer betreffend nicht in eindeutiger Weise ergibt, ob dieses Straferkenntnis dem Beschwerdeführer (dem ersten Anschein nach) schon am 22.12.2021 oder erst (dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend) am 27.12.2021 zugestellt wurde. Im Zweifel wurde vom erkennenden Gericht zugunsten des Beschwerdeführers von letzterem und demnach von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde ausgegangen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer als Lenker des angesprochenen PKWs sein Hund während der Fahrt derart im Fahrzeug verwahrt wurde, dass sich dieser völlig ungesichert am Boden des Fußraumes vor dem Beifahrersitz befunden hat. Dem Hund wäre es aus Eigenem jederzeit möglich gewesen, diese Position zu verlassen und nicht nur auf den Beifahrersitz zu springen und sich im Fahrzeug frei zu bewegen, sondern von seiner Sitzposition alleine schon den Beschwerdeführer zu behindern oder gar zu gefährden.

Vom Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch im Rahmen seiner Aussage im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, dass er eine andere Verwahrung seines Hundes während der Fahrt als nicht möglich und auch nicht sinnvoll erachte, zumal nur so der Hund ständig in seinem Blickfeld wäre und ein Ablenken für ihn als Fahrer auf diese Weise am wenigsten stattfinden könnte. Außerhalb des Protokolls wurde vom Beschwerdeführer auch das Unverständnis geäußert, den Hund als „Ladung“ zu bezeichnen. Schließlich wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch eingewendet, dass es für ihn nicht verständlich sei, dass von der belangten Behörde vornehmlich unter Verwendung des Konjunktivs argumentiert werde.

Das erkennende Gericht hatte im gegenständlichen Fall somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt die Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG gegenständlich anzuwenden sind und in weiterer Folge ob bejahendenfalls der Beschwerdeführer seinen Verwahrungs- und Sicherungspflichten des Hundes ausreichend nachgekommen ist.

Zu ersterem ist anzuführen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Transport von Hunden keine eigenen Bestimmungen betreffend deren korrekten Sicherung vorsieht. Zumal Tiere in rechtlicher Hinsicht ebenso als „Sache“ gelten, ist der Hund des Beschwerdeführers im konkreten Fall als „Ladung“ zu qualifizieren und finden die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes über die Ladungssicherung gegenständlich Anwendung.

Durch den Hundetransport darf der sichere Betrieb des Fahrzeuges in keiner Weise beeinträchtigt oder gefährdet werden. Auch etwa eine Notbremsung zählt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „normalen Fahrbetrieb“ (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036) und sind die Anforderungen demnach insgesamt sehr streng. Selbst in derartigen Extremsituationen dürfen Teile der Ladung, wozu eben auch Hunde zählen, nicht verrutschen.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer nun zuzugestehen wäre, dass auf Grund der vorgegebenen Platzverhältnisse im Fußraum vor dem Beifahrersitz ein „Verrutschen“ des Hundes nur eingeschränkt möglich wäre – diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer jedoch sehr wohl auch ausgesagt, dass er dem Hund ausreichend Platz ließ, um sich bewegen zu können –, so darf durch die „Ladung“ an sich auch keine Behinderung oder Gefährdung des Lenkers während der Fahrt auftreten. Dazu zählt unabdingbar, dass sich ein Hund etwa nicht frei im Fahrzeug bewegen darf. Das ungesicherte Verwahren eines Hundes im Fußraum vor dem Beifahrersitz, das ihm entsprechend des festgestellten Sachverhaltes ermöglichte, diesen aus Eigenem zu verlassen, wird vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung verpönt. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgesagt – der Hund vom Verlassen durch eine Handbewegung des Beschwerdeführers abgehalten werden könnte, aber auch müsste, wäre damit bereits ein unzulässiges Ablenken und eine Behinderung des Beschwerdeführers als Lenker verbunden. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eben auch, dass der Hund des Beschwerdeführers etwa bei Erschrecken, was jederzeit im Straßenverkehr vorkommen kann, den Beschwerdeführer auch von seiner Position aus beißen könnte, woraus sich ebenso die ungenügende Sicherung des Hundes als Ladung im konkreten Fall ergibt.

Es liegt diesbezüglich auf der Hand, dass in derartigen Fällen ausschließlich mit dem Konjunktiv zu argumentieren ist, gibt der Gesetzgeber doch vor, dass von vornherein eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges durch die Ladung zu verhindern ist; es bedarf diesbezüglich nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen. Dass zudem dem Beschwerdeführer nach seiner Darstellung eine andere Form des Transportes seines Hundes nicht möglich gewesen wäre, exkulpiert den Beschwerdeführer freilich ebenso wenig. Ist eine sichere Verwahrung des Hundes während der Fahrt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich, so darf mit diesem Fahrzeug eben der Hund nicht transportiert werden. Es ist ausschließlich die Sache des Tierhalters sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung des Tieres gewährleistet ist.

Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die mangelnde Sicherung seines Hundes musste dem Beschwerdeführer schon bei Antritt der Fahrt zumindest erkennbar sein, sodass dem Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

8.   Zur Strafhöhe:

Vom Beschwerdeführer wurde zudem auch mit alles anderer als angepasster Wortwahl die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe bekämpft.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt in der Verkehrssicherheit. Eine nichtordnungsgemäße Verwahrung der Ladung kann zu einer erheblichen Selbst-, aber auch Fremdgefährdung führen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich.

Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar und werden solche vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers jegliches schuldeinsichtiges Verhalten vermissen. Ebenso liegen aktenkundig keine Straferschwerungsgründe vor.

Die Einkommensverhältnisse wurde vom Beschwerdeführer glaubwürdig dahingehend angegeben, dass er über eine Notstandshilfe von ca. 25,-- Euro pro Tag verfügt, Alleineigentümer der Liegenschaft in *** ist, keine Sorgepflichten hat, jedoch Schulden von ca. 45.000,-- Euro zu bedienen hat.

In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass entgegen seiner bisherigen Einschätzung sein Verhalten sehr wohl ein hohes Gefahrenpotenzial beinhaltet. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Tatbegehung, wie die gegenständliche, abzuhalten.

Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass von der belangten Behörde ohnehin die Geldstrafe und die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, kam auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, sondern ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG im Hinblick auf die die Komplexität der Rechtslage unterblieben ist (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268) und im Übrigen von den erschienen Parteien auf eine eben solche auch verzichtet wurde (vgl. VwGH 26.02.2019,

Ra 2018/03/0134 mwN).

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich auf den eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Tier;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.216.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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