TE OGH 2022/8/17 8Nc20/22s

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Veröffentlicht am 17.08.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin E*, in den Verfahren AZ 9 S 8/13x des Bezirksgerichts Eisenstadt über den Delegierungsantrag der Schuldnerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 13. 2. 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 15. 6. 2016 bestätigte das Bezirksgericht Eisenstadt den von den Gläubigern am 11. 4. 2016 angenommenen Zahlungsplan.

[2]            Am 27. 4. 2022 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Delegierung der Insolvenzsache an das Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan gemäß § 31 JN, weil sie nunmehr im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft sei. [2] Am 27. 4. 2022 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Delegierung der Insolvenzsache an das Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan gemäß Paragraph 31, JN, weil sie nunmehr im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

[4]            Auch im Insolvenzverfahren gilt, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts nach § 31 JN ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden kann (RIS-Justiz RS0046329). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). [4] Auch im Insolvenzverfahren gilt, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts nach Paragraph 31, JN ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden kann (RIS-Justiz RS0046329). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441).

[5]            Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333). Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 Nc 56/21h ausgesprochen, dass eine Delegierung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung des Zahlungsplans in Anbetracht des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums selbst im Fall eines Wohnsitzwechsels des Schuldners nicht zweckmäßig ist. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Textnummer

E135982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00020.22S.0817.000

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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