TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 93/11/0178

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15a;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art87;
B-VG Art88;
KAG 1957 §28 Abs4;
KAG 1957 §28;
KAG 1957 §28a Abs3;
KAG 1957 §28a;
KAGNov 1988 Art5;
KAO Krnt 1992 §53 Abs1;
KAO Krnt 1992 §53 Abs5;
KAO Krnt 1992 §72 Abs5;
KAO Krnt 1992 §73 Abs4;
KAO Krnt 1992 §73 Abs8;
Krankenanstalten Vereinbarung Bund Bundesländer 1991-1994;
Landeskrankenanstaltenplan Krnt 1992 §3;
Landeskrankenanstaltenplan Krnt 1992;
Pflege- und AnstaltsgebührenV Krnt 1990;
Pflege- und AnstaltsgebührenV Krnt 1991;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Kärntner Gebietskrankenkasse, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, 1. gegen den Bescheid der Schiedskommission gemäß § 73 Abs. 4 Kärntner Krankenanstaltenordnung vom 27. Mai 1993, Zl. KUVS-SchV-2/17/92 (hg. Zl. 93/11/0178), 2. gegen den Bescheid der Schiedskommission vom 27. Mai 1993, Zl. KUVS-SchV- 1/14/92 (hg. Zl. 93/11/0179), 3. gegen den Bescheid der Schiedskommission vom 25. November 1993, Zl. KUVS-SchV-3/29/92 (hg. Zl. 94/11/0076), jeweils betreffend Pflegegebührenersatz und Krankenanstaltenvertrag (mitbeteiligte Parteien: zu 1.:

Österreichische Provinz der Schwestern vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses des Deutschen Ordens in Friesach; zu 2.: Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses in St. Veit an der Glan; zu 3.: Konvent der Elisabethinen als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.695,-- und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach vorangegangener Aufkündigung des zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrages (wonach die beschwerdeführenden den mitbeteiligten Parteien als Rechtsträger je eines a.ö. Krankenhauses in Friesach, in St. Veit an der Glan und in Klagenfurt einen täglichen Pflegegebührenersatz in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Wolfsberg zu leisten hatten) sprach die belangte Behörde aufgrund von Anträgen der mitbeteiligten Parteien mit den angefochtenen (mit Ausnahme der Bezeichnung der jeweils mitbeteiligten Partei und ihres Krankenhauses gleichlautenden, als 1., 2. und 3. Teilbescheid bezeichneten) Bescheiden unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2, 7 und 8 der Kärntner Krankenanstaltenordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 15/1996 (KAO 1992) mit Wirkung für die Zeit ab 1. Jänner 1993 aus,

1. daß der Pflegegebührenersatz für die jeweils mitbeteiligte Partei als Rechtsträger ihres Krankenhauses in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird, und

2. daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1. September 1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10. Juli 1975 zwischen den mitbeteiligten und den beschwerdeführenden Parteien in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.

Mit ihren gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die beschwerdeführenden Parteien jeweils nur den erstgenannten Ausspruch. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide im bekämpften Umfang.

Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Die drittmitbeteiligte Partei hat in einem Schriftsatz zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid Stellung genommen und deren kostenpflichtige Abweisung begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1. Nach § 72 Abs. 1 KAO 1992 sind, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Nach Abs. 2 sind in den Verträgen nach Abs. 1 insbesondere Bestimmungen vorzusehen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind.

§ 73 KAO 1992 sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor, daß bei Streitigkeiten aufgrund eines Krankenanstaltenvertrages oder bei Nichtzustandekommen eines solchen eine Schiedskommission zu entscheiden hat. Nach seinem Abs. 7 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 72 Abs. 5 die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 bis 3 an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß § 72 Abs. 6 bis 11 gebunden.

Gemäß § 73 Abs. 8 KAO 1992 sind Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 53 Abs. 4 (richtig: Abs. 5) über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von der Schiedskommission nicht zu berücksichtigen, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist. In diesen Fällen hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

Nach § 72 Abs. 5 KAO 1992 dürfen die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden als die Pflegegebühren oder Sondergebühren der nächstgelegenen von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind (§ 53 Abs. 5).

§ 53 Abs. 5 KAO 1992 enthält eine mit § 72 Abs. 5 KAO 1992 wörtlich gleichlautende Regelung für die Festlegung der Pflegegebühren und Sondergebühren nach § 51 Abs. 2 und 3 lit. a durch Verordnung der Landesregierung.

2. Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid die Auffassung, daß eine Beschwerde gegen Bescheide dieser Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei. Sie begründet dies damit, daß ihr Vorsitzender, der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, vor seiner befristeten Ernennung in diese Funktion aktiver Richter gewesen sei und sich für die Dauer dieser Ernennung im zeitlichen Ruhestand befinde. Art. 133 Z. 4 B-VG stelle nicht auf die Mitwirkung eines aktiven Richters, sondern auf die faktische Mitgliedschaft eines Richters ab.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist für die Beurteilung, ob es sich bei einer Kollegialbehörde um eine solche im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt, allein die gesetzliche Bestimmung über ihre Zusammensetzung, nicht jedoch der konkrete Sachverhalt maßgebend (Erkenntnisse vom 27. Jänner 1955, SlgNr. 3638/A, und vom 9. April 1975, SlgNr. 8802/A). "Richter" im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung sind nur solche Personen, die die Art. 87 und 88 B-VG als "Richter" bezeichnen und die folglich die damit verbundenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Garantien genießen. Diese Stellung kommt nur den aktiven Richtern zu (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1957, SlgNr. 4427/A). Abgesehen davon, daß es sich beim Vorsitzenden der belangten Behörde nicht um einen aktiven Richter im besagten Sinn handelt und ihm diese Stellung auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zukommt, sieht die KAO 1992 nicht vor, daß sich unter den Mitgliedern der Schiedskommission ein Richter zu befinden hat. Nach § 73 Abs. 4 KAO 1992 besteht die Schiedskommission aus dem Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vorsitzendem und je einem von den Streitteilen zu berufenden Beisitzer. Da es sich somit bei der belangten Behörde nicht um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt, sind die gegenständlichen Beschwerden nicht nach dieser Bestimmung von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der drittangefochtene Bescheid nicht mit einem Begründungsmangel behaftet, weil er in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes unzulässigerweise auf den "zweiten Teilbescheid" vom 25. November 1993 verweise. Die belangte Behörde hat von der Ermächtigung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG Gebrauch gemacht und über das Anbringen der drittmitbeteiligten Partei in Ansehung einzelner Zeiträume wegen der jeweils unterschiedlichen Rechtslage mit Teilbescheiden abgesprochen. Ungeachtet der hier nicht zu prüfenden Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise liegt in dem Umstand, daß der Sachverhalt nur in einem Teilbescheid aufscheint und im anderen bloß darauf verwiesen wird, im Hinblick auf die Erlassung von Teilbescheiden und die Identität des maßgebenden Sachverhaltes kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 60 AVG. Das in der Beschwerde genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0087, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

4.1. In der Sache selbst steht in den Beschwerdefällen der Erhöhungsprozentsatz im Sinne des § 72 Abs. 6 bis 11 KAO 1992 außer Streit. Strittig ist, von welcher Grundlage jeweils auszugehen ist.

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Festlegung des Pflegegebührenersatzes (zusammengefaßt) jeweils damit, nach dem gemäß § 73 Abs. 7 KAO 1992 auch im gegebenen Zusammenhang zu beachtenden § 72 Abs. 5 KAO 1992 komme es auf den Pflegegebührenersatz der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft verwalteten öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen an. Sie sei in der Frage der Gleichartigkeit bzw. annähernden Gleichwertigkeit an die Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl. Nr. 153/1992, (L-KAPl) gebunden. Nach § 3 dieser Verordnung seien die Landeskrankenanstalten Villach und Wolfsberg und die Krankenhäuser der mitbeteiligten Parteien gleichartig bzw. annähernd gleichwertig. Aber selbst wenn man den letzten Satz des § 73 Abs. 8 KAO 1992 für anwendbar hielte, müßte mangels Normierung anderweitiger Kriterien zwanglos angenommen werden, daß mit den dort genannten "sachlichen Kriterien" eben weiterhin die Kriterien des § 73 Abs. 7 einschließlich der Gleichwertigkeitsregelung des § 72 Abs. 5 KAO 1992 gemeint seien. Von den genannten zwei Landeskrankenanstalten sei unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt ihrer Erreichbarkeit auf dem öffentlichen Straßennetz das Landeskrankenhaus Villach das jeweils nächstgelegene. Diese Tatsache sei durch das eingeholte Gutachten eines Sachverständigen belegt und überdies offenkundig.

4.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien meinen, § 72 Abs. 5 KAO 1992 enthalte nach seinem Wortlaut Regelungen nur für Pflegegebühren und nicht auch für Pflegegebührenersätze. Mangels einer gesetzlichen Normierung, die das Niveau des Pflegegebührenersatzes für eine Krankenanstalt an jenes der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt binde, sei die bekämpfte Festsetzung schon deshalb rechtswidrig.

4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem (über eine Parallelbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den zweitangefochtenen Bescheid ergangenen) Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1583/93, ausgesprochen, daß § 72 Abs. 5 KAO 1992 zwar legistisch mißlungen sei, dessen ungeachtet aber die Bedeutung des Wortes "Pflegegebühren" im Interpretationsweg erschlossen werden könne. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her (arg. "vereinbart") und aufgrund des systematischen Zusammenhanges mit den §§ 28 und 28a KAG sei offensichtlich, daß § 72 Abs. 5 KAO 1992 PflegegebührenERSÄTZE zum Gegenstand habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Für sie spricht auch die Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 72 KAO 1992: Er enthält ausschließlich Regelungen betreffend Verträge über die von den Trägern der Sozialversicherung den Rechtsträgern von Krankenanstalten zu ersetzenden Pflegegebühren; dementsprechend ist in seinen Abs. 6 bis 11 wiederholt ausdrücklich von "Pflegegebührenersätzen" die Rede.

4.3.1. Der Ansicht der belangten Behörde, es sei ihr wegen § 3 L-KAPl eine eigenständige Beurteilung der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Landeskrankenanstalten Villach und Wolfsberg und der Krankenhäuser der mitbeteiligten Parteien verwehrt, halten die Beschwerden entgegen, damit werde gegen die Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. Nr. 863/1992, (KRAZAF-Vereinbarung) verstoßen. Aus den Art. 27 Abs. 8 und 33 Abs. 1 dieser Vereinbarung ergebe sich die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, daß es zu keiner weitergehenden Belastung der Träger der Sozialversicherung komme. § 3 L-KAPl sei daher im Zweifel vereinbarungskonform dahin auszulegen, daß die jeweils nächstgelegene Krankenanstalt der Gebietskörperschaft das Krankenhaus Wolfsberg (und nicht Villach) sei. Aus der unmittelbaren normativen Wirkung dieser Vereinbarung ergebe sich, daß die in Rede stehende Frage von der belangten Behörde ohne Bindung an den Landes-Krankenanstaltenplan nach sachlichen Kriterien zu beurteilen sei.

Weiters zeige die authentische Interpretation des Art. V der KAG-Novelle 1988 (BGBl. Nr. 282), daß eine Erhöhung der Pflegegebührenersätze, soweit sie über die jährliche Anpassung aufgrund der Einnahmenerhöhungen der Krankenversicherungsträger hinausgehe, nur durch Gesetz, nicht jedoch (wie hier) durch die Entscheidung einer Schiedskommission, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung des Landes, erfolgen könne.

In der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid bringen die beschwerdeführenden Parteien überdies vor, die belangte Behörde unterliege in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit keiner Bindung, und zwar weder an § 3 L-KAPl, wie sich aus § 73 Abs. 8 KAO 1992 ergebe, noch an den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. November 1990, betreffend die Feststellung der Gleichartigkeit bzw. annähernden Gleichwertigkeit des Krankenhauses der drittmitbeteiligten Partei mit dem Landeskrankenhaus Villach. Zwischen diesen beiden Krankenanstalten bestünden erhebliche Unterschiede im Sinne des § 73 Abs. 8 KAO 1992. Die dazu erforderlichen Ermittlungen seien jedoch unterblieben; insoweit sei der drittangefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

4.3.2. Der mit "Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit" überschriebene § 3 L-KAPl lautet: Im Kärntner Landesgebiet sind nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalten hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig: a.ö. Landeskrankenhaus Villach, a.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan, a. ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach, a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt, a.ö.

Landeskrankenhaus Wolfsberg. Damit wird in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit der Landeskrankenanstalten Villach und Wolfsberg mit den genannten Ordenskrankenhäusern normiert. Mangels eines Zweifelsfalles bleibt kein Raum für die von den beschwerdeführenden Parteien der Sache nach geforderte einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit nur mit dem Landeskrankenhaus Wolfsberg gegeben sei.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kommt der KRAZAF-Vereinbarung keine unmittelbare normative Wirkung zu; sie verpflichtet vielmehr ausschließlich die Vertragsparteien (vgl. dazu das vorhin genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, mit Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre Bindung an die KRAZAF-Vereinbarung verneint.

Bei der Grundsatzbestimmung des Art. V der KAG-Novelle 1988 handelt es sich um ein auf die dort genannte Krankenanstalt abgestelltes Maßnahmen- bzw. Individualgesetz, nicht jedoch um eine authentische Interpretation der Grundsatzbestimmungen des § 28 Abs. 4 bis 14 KAG (in der Fassung des Art. I Z. 21 dieser Novelle) betreffend den Pflegegebührenersatz durch Sozialversicherungsträger. Aus der einzelfallbezogenen Regelung des Art. V läßt sich, wie die belangte Behörde in den Gegenschriften zutreffend ausführt, nicht der Schluß ziehen, daß der Vollziehung ähnlich gelagerte Entscheidungen, wie sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, verwehrt wären.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die unrichtige Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 73 Abs. 8 KAO 1992 ist zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde eine Bindung an den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. November 1990 nicht angenommen hat. Damit gehen der gegenständliche Vorwurf, soweit er den ersten Satz des § 73 Abs. 8 KAO 1992 betrifft, und auch die damit zusammenhängende Verfahrensrüge ins Leere. Diese Bestimmung regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen Feststellungsbescheide der Landesregierung nach § 53 Abs. 4 (richtig: Abs. 5) KAO 1992 von der Schiedskommission nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem Beschwerdevorbringen hätte die belangte Behörde bei rechtsrichtigem Vorgehen zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Gleichwertigkeitsentscheidung der Landesregierung nicht zu berücksichtigen ist, gegeben sind. Dem wird aber der drittangefochtene Bescheid (wie im übrigen auch die beiden anderen angefochtenen Bescheide) ohnedies dadurch gerecht, daß die belangte Behörde - wenn auch aus einem anderen Grund - den Feststellungsbescheid der Landesregierung nach § 53 Abs. 5 KAO 1992 ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, sie sei in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit an den Landes-Krankenanstaltenplan als Verordnung der Landesregierung gebunden, ist zwar verfehlt. Wie die beschwerdeführenden Parteien zutreffend aufzeigen, kommt dem § 3 L-KAPl im gegebenen normativen Zusammenhang nur die Funktion einer Tatbestandsvoraussetzung zu, was die von der belangten Behörde angenommene strikte Bindung an den Landes-Krankenanstaltenplan in dieser Frage ausschließt. Dieses Verkennen der Rechtslage bewirkt aber im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde hat in der jeweiligen Begründung auch ausgeführt, daß mangels anderweitiger Kriterien für Entscheidungen nach dem letzten Satz des § 73 Abs. 8 KAO 1992 dieselben Kriterien wie für die Landesregierung maßgebend seien. Dem ist zuzustimmen. Da diese Bestimmung keine Kriterien für die von der Schiedskommission zu treffende Entscheidung normiert, ist davon auszugehen, daß auch insoweit eben jene sachlichen Kriterien gelten, die für Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 53 Abs. 5 KAO 1992, für Vereinbarungen nach § 72 Abs. 5 und - mangels abweichender Regelung im § 73 Abs. 8 KAO 1992 - auch für die Erstellung des in dieser Bestimmung erwähnten Krankenanstaltenplanes maßgebend sind. Nur dieses Verständnis vermeidet eine Verfassungswidrigkeit (Art. 18 Abs. 1 B-VG) des letzten Satzes des § 73 Abs. 8 KAO 1992 wie auch der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des § 28a Abs. 3 KAG. Die Wendung "nach den von ihr angenommenen" in diesen Bestimmungen läßt sich verfassungskonform nur dahin verstehen, daß damit eine Bindung der Schiedskommission an eine Entscheidung oder eine Verordnung der Landesregierung in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit ausgeschlossen ist. Der Schiedskommission steht es daher frei, diese Frage selbständig und allenfalls abweichend von einer Entscheidung oder Verordnung der Landesregierung zu beurteilen.

Aufgrund der verfehlten Annahme ihrer Bindung an den Landes-Krankenanstaltenplan in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde eine Begründung ihrer Annahme, die Krankenhäuser der mitbeteiligten Parteien seien in diesem Sinn mit dem Landeskrankenhaus Villach gleichwertig, unterlassen. Darin liegt ein Begründungsmangel. Allerdings ist seine Relevanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer zeigen nämlich ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde über die Identität der jeweils maßgebenden Kriterien und des für ihren Standpunkt sprechenden § 3 L-KAPl nichts auf, was diesen Mangel als wesentlich erkennen ließe. Sie behaupten auch nicht etwa eine - gemessen an den gesetzlichen Kriterien - unzutreffende Beurteilung der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit durch die Landesregierung als Verordnungsgeber und damit eine Gesetzwidrigkeit des § 3 L-KAPl. Ein solches substantiiertes Vorbringen unterblieb im übrigen auch in den Parallelbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen § 3 L-KAPl als gleichheitswidrig bezeichnet wurde (vgl. das Erkenntnis dieses Gerichtshofes über die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1995, B 1583/93, S. 32).

Eines entsprechend substantiierten Beschwerdevorbringens hätte es auch aus folgendem Grund bedurft: In den Verordnungen der Kärntner Landesregierung, mit denen gemäß § 53 Abs. 1 KAO 1992 u.a. die Pflegegebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, werden seit 1991 für die Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg die Pflegegebühren jeweils in gleicher Höhe festgesetzt (vgl. LGBl. Nr. 72/1989, LGBl. Nr. 98/1990). Da diese Festsetzung nach der genannten Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen hat, spricht dieser Umstand für die annähernde Gleichwertigkeit dieser beiden Landeskrankenanstalten und damit auch für die annähernde Gleichwertigkeit der drei Ordenskrankenhäuser mit dem Landeskrankenhaus Villach.

4.4.1. In der Frage, welche von mehreren von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten die nächstgelegene (und daher als Vergleichsmaßstab für die Mindesthöhe der Pflegegebührenersätze heranzuziehende) Anstalt sei, vertreten die beschwerdeführenden Parteien (in den Beschwerden gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid) die Ansicht, es komme hiebei nicht auf die verkehrsmäßige Erreichbarkeit auf öffentlichen Straßen an. Vielmehr sei auf die Lage der Krankenanstalten in einem bestimmten Verwaltungsbezirk, allenfalls auf die Luftliniendistanz abzustellen. Aus beiden Varianten ergebe sich, daß die Krankenhäuser der erst- und der zweitmitbeteiligten Parteien dem Landeskrankenhaus Wolfsberg nähergelegen seien als dem Landeskrankenhaus Villach.

4.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß unter dem Begriff "nächstgelegen" dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend ein örtliches Entfernungskriterium gemeint ist. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen Grenzen politischer Bezirke handelt es sich nicht um ein solches Kriterium, sondern um einen normativ administrativen Aspekt, dem im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz zukommt. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß der politische Bezirk St. Veit an der Glan (in welchem sich die Krankenhäuser der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei befinden) eine gemeinsame Grenze nur mit dem politischen Bezirk Wolfsberg und nicht auch mit dem politischen Bezirk Villach-Land aufweist.

Was die Art der Entfernung (Luftliniendistanz oder Entfernung nach Straßenkilometern) betrifft, ist davon auszugehen, daß das Gesetz hiebei auf die Art und Weise abstellt, wie Patienten üblicherweise in ein Krankenhaus gelangen; das ist im Regelfall nicht im Luftweg. Da es auf die Luftliniendistanz nicht ankommt, erübrigten sich die von den beschwerdeführenden Parteien insoweit vermißten Ermittlungen.

5. Da sich die Beschwerden als nicht begründet erwiesen haben, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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