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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Ausreichende gesetzliche Determinierung der Krnt KAO 1992 zur Erlassung einer Regelung betreffend Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von öffentlichen Krankenanstalten im Krnt Landes-Krankenanstaltenplan; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform; kein Verstoß der Bestimmungen der Krnt KAO 1992 bzw des Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes betreffend Regelung von Pflegegebührenersätzen durch Krankenversicherungsträger und die Zuständigkeit der Schiedskommission gegen die Kompetenzverteilung; KRAZAF-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern kein Maßstab zur Beurteilung der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften; keine Bedenken gegen die Organisation der Schiedskommission; keine unzureichende Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAG hinsichtlich Pflegegebührenersätze; keine verfassungswidrige Wiederverlautbarung der Krnt KAO infolge nachträglicher Berichtigung unterlaufener Fehler; keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung der Krnt KAO 1992 mangels vollständiger Übernahme eines grundsatzgesetzlichen Kriteriums infolge Festlegung des Landesgebietes als Beitragsbezirk und zugleich Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten Die Krnt KAO 1992 enthält eine ausreichend gesetzlich determinierte Verordnungsermächtigung zur Erlassung des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. Aus der Wortfolge "die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind" in §73 Abs8 Krnt KAO 1992 - die im übrigen mit der entsprechenden grundsatzgesetzlichen Anordnung des §28a Abs2 Z1 KAG wortgleich ist - ergibt sich expressis verbis eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch Verordnung, näherhin durch den Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. Kriterien für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von bestimmten Krankenanstalten ergeben sich aus §53 Krnt KAO 1992. §53 Abs1 handelt von der "Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind" unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gebarung. Aus §53 Abs5 folgt weiters zum einen, daß die Landesregierung die Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Abhängigkeit von den ihrer Funktion nach erforderlichen Einrichtungen zu beurteilen hat; zum anderen ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz, näherhin in der Bestimmung, welche die Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren zum Regelungsgegenstand hat, daß die dafür normierten Kriterien auch für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch den Krnt Landes-Krankenanstaltenplan maßgeblich sind. Der Einwand, bei der Vorschrift des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan handle es sich um eine verfassungswidrige "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, daß die zitierte Bestimmung unter namentlicher Bezugnahme auf fünf Krankenanstalten deren Gleichwertigkeit feststellt. Tatsächlich aber ist diese Vorschrift, wenn sie sich auch auf konkrete Objekte bezieht, eine solche mit einem abstrakt umschriebenen Adressatenkreis. Adressat des §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan sind nicht (ausschließlich) die in ihm genannten Krankenanstalten, sondern (auch) die Krankenversicherungsträger, die mit den Krankenanstalten kontrahieren möchten. §53 Abs5, §72 Abs5, §73 und §74 Krnt KAO 1992 sowie §3 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung. Die Ermächtigung zur Regelung von Pflegegebührenersätzen durch Krankenversicherungsträger ist keine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG), sondern eine Angelegenheit des Art12 Abs1 Z1 B-VG, also eine solche des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten". Auch die Vorschrift des §28 Abs12 KAG, welcher für bestimmte Fälle die Zuständigkeit von Schiedskommissionen zur Entscheidung über die zwischen dem Träger einer Krankenanstalt und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch Vertrag zu regelnden Angelegenheiten vorsieht, ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl VfSlg 12470/1990). Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG verpflichten als solche nur die Vertragsparteien. Zur Aktualisierung der durch sie intendierten Rechtswirkungen über die Bindung der Vertragspartner untereinander hinaus bedürfen sie der Transformation. Sie stellen daher keine Zwischenstufe zwischen einfachem Landesrecht und Landesverfassungsgesetzen dar. Die KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992, stellt somit keine höherrangige Norm dar, an welcher die Krnt KAO 1992 und der Krnt Landes-Krankenanstaltenplan gemessen werden können. §4 F-VG 1948 ordnet an, daß bei der Regelung des Finanzausgleiches darauf Bedacht zu nehmen ist, "daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden." Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, daß durch die von ihnen gerügten Bestimmungen der Krnt KAO 1992 und des Krnt Landes-Krankenanstaltenplanes eine Lastenverschiebung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden sei. Daß es sich bei diesen aber um keine Gebietskörperschaften handelt und daß die zitierte Verfassungsvorschrift daher für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz ist, ist offensichtlich. Die im Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK gegen die Organisation der Schiedskommission (§73 Krnt KAO 1992) vorgebrachten Bedenken treffen nicht zu (vgl E v 16.06.95, B395/93). Eine bescheidmäßige Ernennung von Mitgliedern eines Tribunals ist durch Art6 EMRK nicht gefordert. Die Qualität einer Behörde als unabhängiges Tribunal iSd Art6 EMRK fällt nicht allein dadurch weg, daß ihre Entscheidungen reflexartige finanzielle Auswirkungen auf jene Gebietskörperschaft haben, der die entscheidende Behörde organisatorisch zuzuordnen ist. Bei den "Pflegegebühren" gemäß §28 Abs4 KAG handelt es sich offensichtlich um Pflegegebührenersätze. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages gemäß §28 Abs4 KAG, also eines privatrechtlichen Vertrages über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden "Pflegegebühren", kein neuer Vertrag zustande, so entscheidet gemäß Abs12 leg cit die Schiedskommission auf Antrag über diese Angelegenheit. Bei einer solchen Entscheidung nach §28 Abs12 KAG aber handelt es sich, wie §28a Abs1 leg cit klarstellt, um die "Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze". Es ist vom Wortlaut des §72 Abs5 Krnt KAO 1992 her (arg "vereinbart") und nach dem zu §28 und §28a KAG Gesagten offensichtlich, daß §72 Abs5 Krnt KAO 1992 Pflegegebührenersätze zum Regelungsgegenstand hat. Der Beschwerdevorwurf, daß die zitierte Bestimmung infolge ausschließlicher Regelung der Pflegegebühren und nicht auch der Pflegegebührenersätze das KAG unzureichend ausführe, erweist sich damit als verfehlt. Es ist offensichtlich, daß in der Wiederverlautbarung der Krnt KAO mit Kundmachung vom 15.12.92, LGBl 2/1993, zwischen §70 Krnt KAO 1992 und §73 leg cit etwas fehlte, daß somit ein Fehler (iSd §3 Abs1 Krnt KundmachungsG) unterlaufen ist. Die Landesregierung hat den ihr unterlaufenen Fehler mit Kundmachung vom 09.03.93, LGBl 28/1993, berichtigt, indem §70 Abs2 Krnt KAO 1992 ein Abs3 sowie §71 und §72 Abs1 und Abs2 Krnt KAO 1992 - wie diese Bestimmungen richtigerweise wiederzuverlautbaren gewesen wären - angefügt wurden. Dieses Vorgehen der Landesregierung, welche sowohl die Wiederverlautbarung als auch deren Berichtigung beschloß, erscheint dem Verfassungsgerichtshof im hier vorliegenden Zusammenhang unbedenklich. §33 Abs3 KAG ermöglicht es der Landesgesetzgebung zu bestimmen, "daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist." Von dieser grundsatzgesetzlichen Ermächtigung hat die Krnt KAO 1992 Gebrauch gemacht. Ihr §60 Abs1 legt fest, daß für alle öffentlichen Krankenanstalten in Kärnten das Bundesland Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich ist. Sind aber aufgrund dieser Gesetzesvorschrift alle öffentlichen Krankenanstalten des Landes Kärnten für die Bevölkerung des ganzen Landes bestimmt, so bleibt für die Übernahme des Kriteriums des §28a Abs2 Z3 KAG durch die Krnt KAO 1992 kein Raum. Von einer Grundsatzgesetzwidrigkeit des §73 Abs8 Krnt KAO 1992 in diesem Punkt kann daher keine Rede sein.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Am 10. Juli 1975 wurde zwischen dem bischöflichen Ordinariat von Gurk namens der Rechtsträger der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens, insbesondere namens des Konventes der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: Konvent) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) unter Mitfertigung der Kärntner Gebietskrankenkasse (künftig: GKK) ein Krankenanstaltenvertrag gemäß §60 der Kärntner Krankenanstaltenordnung - KAO, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1958 idF LGBl. für Kärnten Nr. 187/1974 (diese Bestimmung entspricht §66 der Krankenanstaltenordnung 1978 (künftig: KAO 1978), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, bzw. §72 der Krankenanstaltenordnung 1992 (künftig: KAO 1992), Anlage zur Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Zl. Verf-1468/1/92, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 idF LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993) abgeschlossen, und darin festgelegt, daß die Versicherungsträger als Pflegegebührenersatz jeweils den Betrag zu leisten haben, der zwischen dem Hauptverband und dem Land Kärnten für das Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart wurde. 1. Am 10. Juli 1975 wurde zwischen dem bischöflichen Ordinariat von Gurk namens der Rechtsträger der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens, insbesondere namens des Konventes der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: Konvent) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) unter Mitfertigung der Kärntner Gebietskrankenkasse (künftig: GKK) ein Krankenanstaltenvertrag gemäß §60 der Kärntner Krankenanstaltenordnung - KAO, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1958 in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 187/1974 (diese Bestimmung entspricht §66 der Krankenanstaltenordnung 1978 (künftig: KAO 1978), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, bzw. §72 der Krankenanstaltenordnung 1992 (künftig: KAO 1992), Anlage zur Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Zl. Verf-1468/1/92, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993) abgeschlossen, und darin festgelegt, daß die Versicherungsträger als Pflegegebührenersatz jeweils den Betrag zu leisten haben, der zwischen dem Hauptverband und dem Land Kärnten für das Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart wurde.
2. Am 7. November 1986 stellte der Konvent als Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: KH St. Veit/Glan) an die Kärntner Landesregierung den Antrag, die annähernde Gleichwertigkeit der von ihm betriebenen Krankenanstalt mit dem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach (künftig: LKH Villach) festzustellen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989 wurde gemäß §48 Abs5 KAO 1978 in Stattgebung dieses Antrages die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit mit dem LKH Villach bescheidmäßig festgestellt.
Da dem Hauptverband im Gleichstellungsverfahren Parteirechte nicht eingeräumt worden waren, erhob er Beschwerde nach Art144 B-VG, die nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Mit Beschluß vom 9. November 1990, Z90/18/0219, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse des Hauptverbandes an der Beteiligung am Gleichstellungsverfahren und damit die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei.
3. In der Folge kündigte der Konvent den am 10. Juli 1975 abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrag und stellte an die Schiedskommission gemäß §67, nunmehr §73 Abs4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (künftig: Schiedskommission) den Antrag festzustellen, daß der dem Konvent zustehende Pflegegebührenersatz für das KH St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das LKH Villach zu entsprechen habe.
Mit einem ersten Teilbescheid vom 22. Dezember 1992 erging folgender Spruch:
"1. Gemäß §67 KAO wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat.
2. Gemäß §67 Abs2 KAO wird ausgesprochen, daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Antragsgegner Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Der Antrag des Antragsgegners Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Unterbrechung des Verfahrens und Bestellung eines Sachverständigen gemäß §38 und §68 Abs1 AVG wird abgewiesen.
4. Dieser Teilbescheid bezieht sich nur auf den Zeitraum bis einschließlich 14.10.1992."
Mit einem zweiten Teilbescheid der Schiedskommission vom 27. Mai 1993 erging folgender (weiterer) Spruch:
"1. Gemäß §73 Abs2, 7 und 8 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan, in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird. "1. Gemäß §73 Abs2, 7 und 8 KAO in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 1993, in Verbindung mit Landesgesetzblatt 28 aus 1993,) wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan, in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird.
2. Gemäß §73 Abs2 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht. 2. Gemäß §73 Abs2 KAO in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 1993, in Verbindung mit Landesgesetzblatt 28 aus 1993,) wird ausgesprochen, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Dieser Teilbescheid bezieht sich auf die Zeit ab und einschließlich 1.1.1993."
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:
"1. Zur Höhe des Pflegegebührenersatzes
a) Zum Verfahrensgegenstand
...
Gegenstand der Verfahrens ist ... die Festsetzung der Höhe des Pflegegebührenersatzes.
Da mit dem Inkrafttreten des Kärntner Krankenanstaltenplanes (LGBl 153/1992) am 1.1.1993 eine geänderte materielle Rechtslage vorliegt, beschränkt sich die Entscheidung zunächst auf den Zeitraum ab und einschließlich 1.1.1993. Da mit dem Inkrafttreten des Kärntner Krankenanstaltenplanes Landesgesetzblatt 153 aus 1992,) am 1.1.1993 eine geänderte materielle Rechtslage vorliegt, beschränkt sich die Entscheidung zunächst auf den Zeitraum ab und einschließlich 1.1.1993.
b) Anzuwendende Rechtsgrundlagen und Entscheidungsmaßstab
aa) Der bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze von der Schiedskommission anzuwendende rechtliche Maßstab ergibt sich zunächst aus §73 Abs7 KAO.
Er lautet:
'Unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5 KAO ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs1 bis 3 leg cit an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß §72 Abs6 bis 11 KAO gebunden'.
In den durch §73 Abs7 KAO verwiesenen Bestimmungen der §72 Abs6 bis 11 KAO wird bestimmt, daß die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentualen Ausmaß zur Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr für das laufende Jahr zu erhöhen sind. Die folgenden Absätze enthalten nähere Bestimmungen über die Berechnungen des Erhöhungsprozentsatzes.
Gemäß §72 Abs5 KAO dürfen die Pflegegebühren - gemeint sind aufgrund des systematischen Zusammenhanges fraglos die Pflegegebührenersätze - und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Anstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden, als die Pflegegebühren(ersätze) oder Sondergebühren der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
Aus §72 Abs5 KAO ergibt sich somit, daß das Kriterium der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit auch für die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze maßgeblich ist (vgl VwGH KrSlg 285 zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung der Salzburger KAO). Das heißt, daß die Vertragspartner in ihrer privatrechtlichen Verfügungsmacht insofern gesetzlich eingeschränkt sind, als sie bei der Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der Pflegegebührenersätze für die nächstgelegene gleichartige Landeskrankenanstalt nicht unterschreiten dürfen. Aus §72 Abs5 KAO ergibt sich somit, daß das Kriterium der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit auch für die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze maßgeblich ist vergleiche VwGH KrSlg 285 zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung der Salzburger KAO). Das heißt, daß die Vertragspartner in ihrer privatrechtlichen Verfügungsmacht insofern gesetzlich eingeschränkt sind, als sie bei der Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der Pflegegebührenersätze für die nächstgelegene gleichartige Landeskrankenanstalt nicht unterschreiten dürfen.
bb) Unter den Parteien strittig ist allerdings, ob diese - nach §72 Abs5 KAO an die Vertragspartner adressierte - 'Gleichwertigkeitsregel' auch von der Schiedskommission zu beachten ist. Nach Auffassung des antragsgegnerischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger habe die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich die 'Erhöhungsprozentsätze' zu beachten, nicht hingegen auch den Aspekt der 'Gleichwertigkeit'. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 KAO (alt) als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 - 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 (alt) verwiesen wurde. Auch ArtV der KAG-Novelle, BGBl 282/1988, mit welchem die Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart angehoben wurde, beweise, daß die Berechnungsgrundlagen der Pflegegebührenersätze 'eingefroren' werden sollten und nur durch eine lex specialis (nicht aber durch Vertrag oder eine Entscheidung der Schiedskommission) veränderbar sei. bb) Unter den Parteien strittig ist allerdings, ob diese - nach §72 Abs5 KAO an die Vertragspartner adressierte - 'Gleichwertigkeitsregel' auch von der Schiedskommission zu beachten ist. Nach Auffassung des antragsgegnerischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger habe die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich die 'Erhöhungsprozentsätze' zu beachten, nicht hingegen auch den Aspekt der 'Gleichwertigkeit'. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 KAO (alt) als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 - 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 (alt) verwiesen wurde. Auch ArtV der KAG-Novelle, Bundesgesetzblatt 282 aus 1988,, mit welchem die Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart angehoben wurde, beweise, daß die Berechnungsgrundlagen der Pflegegebührenersätze 'eingefroren' werden sollten und nur durch eine lex specialis (nicht aber durch Vertrag oder eine Entscheidung der Schiedskommission) veränderbar sei.
Die Schiedskommission vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Erstens trifft es nicht mehr zu, daß §73 Abs7 KAO nicht auf die Regelung des §72 Abs5 (§66 Abs3 alt KAO) betreffend die Gleichwertigkeit verweist. Nach §72 Abs5 idF der KAO-Novelle LGBl 97/1992 besteht die Bindung an die Erhöhungsprozentsätze, nämlich 'unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5'. Durch diesen mit der KAO-Novelle 1992, LGBl 97/1992, eingefügten Hinweis auf §72 Abs5 KAO, der durch das Wort 'unbeschadet' noch bestätigt wird (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1986, S. 1326: 'ohne zu gefährden', 'ohne zu schmälern'), hat der Gesetzgeber also den (schon aufgrund der bisherigen Rechtslage zutreffenden) Rechtsstandpunkt bekräftigt, daß die Schiedskommission neben der automatischen 'Erhöhungsdynamik' auch den Gleichwertigkeitsaspekt bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu berücksichtigen hat. Die Schiedskommission vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Erstens trifft es nicht mehr zu, daß §73 Abs7 KAO nicht auf die Regelung des §72 Abs5 (§66 Abs3 alt KAO) betreffend die Gleichwertigkeit verweist. Nach §72 Abs5 in der Fassung der KAO-Novelle Landesgesetzblatt 97 aus 1992, besteht die Bindung an die Erhöhungsprozentsätze, nämlich 'unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5'. Durch diesen mit der KAO-Novelle 1992, Landesgesetzblatt 97 aus 1992,, eingefügten Hinweis auf §72 Abs5 KAO, der durch das Wort 'unbeschadet' noch bestätigt wird vergleiche Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1986, Sitzung 1326: 'ohne zu gefährden', 'ohne zu schmälern'), hat der Gesetzgeber also den (schon aufgrund der bisherigen Rechtslage zutreffenden) Rechtsstandpunkt bekräftigt, daß die Schiedskommission neben der automatischen 'Erhöhungsdynamik' auch den Gleichwertigkeitsaspekt bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu berücksichtigen hat.
Zweitens spricht dafür, daß mit einem 'Erhöhungssatz' schon begrifflich nur eine Aussage über die jährliche Erhöhung getroffen ist, nicht aber darüber, von welchem Ursprungswert für die Berechnung dieser Erhöhung auszugehen ist. Ein Erhöhungsprozentsatz gibt Auskunft über ein bestimmtes Verhältnis des neuen Wertes zu einem Basis-Vergleichswert, er sagt aber nichts darüber aus, welcher Wert als Vergleichswert heranzuziehen ist. Darüber gibt erst der Vergleichsmaßstab der "nächstgelegenen gleichwertigen" Anstalt Auskunft.
Drittens spricht auch die Funktion des Schlichtungsverfahrens für eine Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums. Bedenkt man, daß die Entscheidung der Schiedskommission, die - nicht zustande gekommene oder nicht mehr bestehende - privatautonome Vereinbarung der Vertragspartner substituiert, so kann nicht angenommen werden, daß die Schiedskommission von der Beachtung jener gesetzlichen Rahmenbedingungen entbunden sein soll, welche die Vertragspartner - würden sie den Vertrag selbst schließen - sehr wohl beachten müßten. Die Vertragspartner wären aber jedenfalls dazu verpflichtet, bei ihrer vertraglichen Festsetzung der Pflegegebührenersätze auf die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit in bezug auf die nächstgelegene Anstalt einer Gebietskörperschaft zu achten (§72 Abs5 KAO). Würde dies auf die Schiedskommission nicht zutreffen, dann käme man zu der systemfremden Annahme, daß die Kommission den Rechtsbeziehungen einen Inhalt geben dürfte, den die Vertragspartner untereinander gar nicht vereinbaren dürften.
Und viertens zwingt auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundssatz (Art7 B-VG) im Zweifel dazu, Leistungsentgelte für gleichwertige Krankenanstalten auch in gleicher Höhe festzusetzen. Anderenfalls müßte die Schiedskommission an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und sich damit in Widerspruch zu Art7 B-VG setzen.
cc) Auch die sonstigen Einwände des Antraggegners gegen die Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums schlagen im Ergebnis nicht durch:
Der Hinweis auf ArtV der KAG-Novelle 1988, BGBl 282 (betreffend die Anhebung der Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus einer speziellen gesetzlichen Anhebung von Pflegegebührenersätzen in einem Einzelfall für sich genommen, kein wie immer gearteter Schluß auf die Entscheidungsgrundlagen und Entscheidungsbefugnisse der Schiedskommission gezogen werden kann. Der Hinweis auf ArtV der KAG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt 282 (betreffend die Anhebung der Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus einer speziellen gesetzlichen Anhebung von Pflegegebührenersätzen in einem Einzelfall für sich genommen, kein wie immer gearteter Schluß auf die Entscheidungsgrundlagen und Entscheidungsbefugnisse der Schiedskommission gezogen werden kann.
Der Einwand, wonach die Vertragsparteien eine Gleichstellung des Krankenhauses St. Veit/Glan mit dem Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart hätten, und die Schiedskommission daher keine vom Vertragswillen abweichende Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde legen dürfe, kann ebensowenig überzeugen. Da das Schlichtungsverfahren voraussetzungsgemäß die Kündigung des Vertrages voraussetzt und auf eine rechtliche Neugestaltung abzielt, kann der im - gekündigten - Vertrag niedergelegte Parteiwille für die Schiedskommission nie maßgeblich sein. Im übrigen wäre es ja zu keinem Schlichtungsverfahren gekommen, wenn die Übereinstimmung der Parteien nach wie vor bestünde.
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Schiedskommission ihrer Entscheidung gemäß §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO auch das Kriterium der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit zugrunde zu legen hat. Sie darf daher die Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen, als die Pflegegebühren(ersätze) der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Schiedskommission ihrer Entscheidung gemäß §73 Abs7 in Verbindung mit §72 Abs5 KAO auch das Kriterium der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit zugrunde zu legen hat. Sie darf daher die Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen, als die Pflegegebühren(ersätze) der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
c) Zur Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
aa) Wie sich aus §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO ergibt, kommt es für den im vorliegenden Zusammenhang herzustellenden Vergleich auf 'gleichartige oder annähernde gleichwertige Einrichtungen' an, wie sie durch die 'Funktion' der Krankenanstalt erforderlich sind. Es geht also um eine 'funktionsbezogene' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit (vgl VwGH 27.5.1988, 88/18/0042=KrSlg 332). aa) Wie sich aus §73 Abs7 in Verbindung mit §72 Abs5 KAO ergibt, kommt es für den im vorliegenden Zusammenhang herzustellenden Vergleich auf 'gleichartige oder annähernde gleichwertige Einrichtungen' an, wie sie durch die 'Funktion' der Krankenanstalt erforderlich sind. Es geht also um eine 'funktionsbezogene' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit vergleiche VwGH 27.5.1988, 88/18/0042=KrSlg 332).
bb) Der Antragsgegner geht dem gegenüber von der Rechtsmeinung aus, die Schiedskommission habe die im §73 Abs8 KAO idF LGBl 97/1992 aufgezählten Kriterien (Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte) heranzuziehen. Damit wird aber übersehen, daß die Bestimmung des §73 Abs8 KAO für die hier zutreffende Entscheidung gar nicht einschlägig ist. §73 Abs8 KAO regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen die Schiedskommission (bescheidmäßige) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 KAO über die Gleichwertigkeit nicht berücksichtigen darf. Diese Frage spielt aber hier keine Rolle, weil die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung einen derartigen Bescheid gemäß §53 Abs4 KAO ohnehin nicht zugrunde legt. bb) Der Antragsgegner geht dem gegenüber von der Rechtsmeinung aus, die Schiedskommission habe die im §73 Abs8 KAO in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 1992, aufgezählten Kriterien (Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte) heranzuziehen. Damit wird aber übersehen, daß die Bestimmung des §73 Abs8 KAO für die hier zutreffende Entscheidung gar nicht einschlägig ist. §73 Abs8 KAO regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen die Schiedskommission (bescheidmäßige) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 KAO über die Gleichwertigkeit nicht berücksichtigen darf. Diese Frage spielt aber hier keine Rolle, weil die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung einen derartigen Bescheid gemäß §53 Abs4 KAO ohnehin nicht zugrunde legt.
Selbst wenn man den letzten Satz des §73 Abs8 KAO, wonach die Schiedskommission 'in diesen Fällen' nach den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' zu entscheiden habe, für anwendbar halten wollte, ließen sich daraus keine tauglichen (insbesondere keine von §72 Abs5 KAO abweichenden) Kriterien gewinnen, weil diese Formulierung die entscheidende Frage, welche Kriterien dies sind, völlig offen läßt. Offenkundig sind mit den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gerade nicht die zuvor aufgezählten Kriterien, sondern eben die 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gemeint. Daß die Schiedskommission 'sachlich' vorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus Art7 B-VG, ohne daß §73 Abs8 KAO einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermitteln könnte. Vielmehr muß zwanglos angenommen werden, daß mit den 'sachlichen Kriterien' eben weiterhin die Kriterien des §73 Abs7 einschließlich der Gleichwertigkeitsregelung des §72 Abs5 KAO gemeint sind.
Nur ergänzend sei bemerkt, daß auch kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Annahme besteht, die Schiedskommission habe nun statt der 'funktionsbezogenen' Gleichartigkeit bzw Gle