TE Vfgh Erkenntnis 2022/7/1 G17/2022

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
AEUV Art45
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §190 Abs5, §280 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Stmk Landesbediensteten Dienst- und Besoldungsrechts betreffend die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten mit reinem Inlandsbezug; unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten aus Dienstverhältnissen bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen basiert auf verfassungsrechtlicher Grundlage

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass

"1. §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag';"1. §190 Abs5 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag';

2. in eventu, dass

a. §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag',a. §190 Abs5 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 sowie in §280 Abs1 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag',

b. in §256 Abs1 Z2 litb) Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge ', soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte', in eventu in §256 Abs1 Z2 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge 'a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen,' und die Wortfolge 'b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.',b. in §256 Abs1 Z2 litb) Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolge ', soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte', in eventu in §256 Abs1 Z2 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolge 'a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen,' und die Wortfolge 'b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.',

c. §256 Abs1 Z1, Abs2 und Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 sowiec. §256 Abs1 Z1, Abs2 und Abs6 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 sowie

d. §193 Abs6 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29, §260 Abs2 Z2 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29, in §260 Abs3 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 idF LGBl 2011/74;d. §193 Abs6 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29, §260 Abs2 Z2 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29, in §260 Abs3 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 in der Fassung LGBl 2011/74;

3. in eventu, dass

a. §190 Abs5 Stmk L[-]DBR idF LGBl 2003/29, in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag' und §256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29,a. §190 Abs5 Stmk L[-]DBR in der Fassung LGBl 2003/29, in §280 Abs1 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag' und §256 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29,

b. §193 Abs6, §260 Abs2 Z2, in §260 Abs3 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 idF LGBl 2011/74"b. §193 Abs6, §260 Abs2 Z2, in §260 Abs3 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs5' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', §280 Abs1 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2014/151 sowie §294 Abs5 und Abs10 in der Fassung LGBl 2011/74"

verfassungswidrig waren.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), Landesgesetzblatt 29 aus 2003,, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Hauptstück II"Hauptstück römisch zwei

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

§145

Anwendungsbereich

Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß §289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.

[…]

§155

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass die zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Anstellung liegenden Zeiten im Ausmaß bis zu höchstens zehn Jahren zu 60 % dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

[…]

Hauptstück IIIHauptstück römisch drei

Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

I. Teilrömisch eins. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen

§190

Anwendungsbereich

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl I Nr 169/1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) odera) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) oder

b) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr 102/1961 (im Folgenden als 'Krankenpflegegesetz' bezeichnet) oderb) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961, (im Folgenden als 'Krankenpflegegesetz' bezeichnet) oder

c) des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl I Nr 108/1997 oderc) des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997, oder

d) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992 (im Folgenden als 'MTD-Gesetz' bezeichnet) oderd) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992, (im Folgenden als 'MTD-Gesetz' bezeichnet) oder

e) des Hebammengesetzes, BGBl Nr 310/1994 für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt odere) des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder

f) die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den

a) Steiermärkischen Krankenanstalten

b) Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheimen,

c) Gesundheits- und Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate oder

d) Akademien und Schulen für den medizinischtechnischen Dienst

ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind

1. das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, Abschnitt IV (dienstliche Ausbildung) und Abschnitt VII (Dienstbeurteilung) und1. das Hauptstück römisch eins mit Ausnahme der §§5 bis 8, Abschnitt römisch vier (dienstliche Ausbildung) und Abschnitt römisch sieben (Dienstbeurteilung) und

2. das Hauptstück II auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.2. das Hauptstück römisch zwei auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.

(3) §11 Abs6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) §147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, Kinderzulage) zusammensetzt.

(5) Abweichend vom §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages §256 anzuwenden.

(6) §164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß §164 Abs1 Z2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet §176 keine Anwendung.

(8) §260 Abs1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß.

(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist §282 anzuwenden.

[…]

Hauptstück IVHauptstück römisch vier

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

§245

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und nicht in das Besoldungsschema St. optiert haben sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.(2) Soweit in Hauptstück römisch vier nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch zwei des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.

[…]

§256

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs1 Z1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis

aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

bb) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146/2002 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2002, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 574 aus 1983,;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4. die Zeit

a) der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl Nr 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,c) der nach dem Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt , Nr 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl Nr 31/1969, anzuwenden waren,d) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1969,, anzuwenden waren,

e) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden

Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 341/ 1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a) in einer der im §257 Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppen B oder B1, oder in eine der in §257 Abs2 Z2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten/die Beamtin Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten/die Beamtin Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte/die Beamtin an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen unda) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte/die Beamtin an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs2 Z8 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze (3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs2 Z8 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.

(4) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

1. war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist gemäß Abs2 Z8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(5) Soweit Abs2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, abgeschlossen worden ist.

(6) Zeiten gemäß Abs1 Z2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.

(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs2 Z1 oder 4 litd oder e oder nach Abs5 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z2 hingegen anzuwenden.

(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs7 Z2 gewährt werden.

(9) Die im Abs2 Z1 und 4 litd bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden

niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß §257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a2 begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im §257 Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(10) Die in Abs1 Z2 litb, Abs2 Z7 und 8 und Abs6 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß §257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs9 Z1 oder 2 zutreffen.

(11) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs2 Z2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs2 Z7 oder 8 angeführten Zeitraum fallen.

(12) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

(13) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs2 Z6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs2 Z5 bis 8 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs7, 8, 10 und 11 anzuwenden.

[…]

II. Teilrömisch zwei. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und IIVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei

§280

Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§255 Monatsbezug

§256 Vorrückungsstichtag

§259 Nebengebühren

§268 Mehrleistungszulage

§271 Pflegdienst-Chargenzulage

§273 Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2) §260 Abs1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren ist seit 2. April 2007 als Diplomkrankenschwester und Vertragsbedienstete nach dem Stmk L-DBR bei der Beklagten im Anlassverfahren beschäftigt. Der Klägerin wurden zu Beginn ihres Dienstverhältnisses bestimmte Vordienstzeiten angerechnet. Auf Grund der Novellierung des Stmk L-DBR durch LGBl 74/2011 stellte die Klägerin keinen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Erst auf Grund der Novelle LGBl 17/2018 führte die Beklagte auf Antrag der Klägerin eine neue Vordienstzeitenberechnung durch, nach der sich der Vorrückungsstichtag der Klägerin verbesserte. Die Klägerin machte daraufhin die Gehaltsdifferenz geltend, die sie von Juni 2011 bis Mai 2019 erhalten hätte, wenn ihr bereits bei Dienstantritt sämtliche Vordienstzeiten und ihre dreijährige Ausbildungszeit angerechnet worden wären und ihr Vorrückungsstichtag dementsprechend festgesetzt worden wäre.1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren ist seit 2. April 2007 als Diplomkrankenschwester und Vertragsbedienstete nach dem Stmk L-DBR bei der Beklagten im Anlassverfahren beschäftigt. Der Klägerin wurden zu Beginn ihres Dienstverhältnisses bestimmte Vordienstzeiten angerechnet. Auf Grund der Novellierung des Stmk L-DBR durch Landesgesetzblatt 74 aus 2011, stellte die Klägerin keinen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Erst auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt 17 aus 2018, führte die Beklagte auf Antrag der Klägerin eine neue Vordienstzeitenberechnung durch, nach der sich der Vorrückungsstichtag der Klägerin verbesserte. Die Klägerin machte daraufhin die Gehaltsdifferenz geltend, die sie von Juni 2011 bis Mai 2019 erhalten hätte, wenn ihr bereits bei Dienstantritt sämtliche Vordienstzeiten und ihre dreijährige Ausbildungszeit angerechnet worden wären und ihr Vorrückungsstichtag dementsprechend festgesetzt worden wäre.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit € 31.536,93 statt und wies das Mehrbegehren von € 313,50 ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten Folge, wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die ordentliche Revision zu.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Darin beantragte sie die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe, stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag und regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens zur Zahl 9 Ob 64/19f an.

2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:

2.1. Gesetze wirken nach §5 ABGB im Allgemeinen auf abgeschlossene Sachverhalte oder auf vergangene Zeitabschnitte bei Dauerrechtsverhältnissen nicht zurück (9 ObA 64/19f Pkt 3.1. mwN). Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (RS0008747; RS0008715 [T7, T19]). Vor allem bei einem Dauerrechtsverhältnis, das vor dem Beginn seines zeitlichen Geltungsbereichs begonnen hat und während seines zeitlichen Geltungsbereichs andauert, ist das neue Gesetz hinsichtlich jener Zeitabschnitte anzuwenden, die auf den Zeitraum nach dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs entfallen (9 ObA 8/16s). Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird (RS0008694), sodass Rechtsänderungen auf abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet (RS0008694 [T8]) oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm nicht deren rückwirkende Anordnung verlangt (RS0008694 [T4]).

Die hier strittigen Monatsbezüge der Klägerin beruhen auf solchen abschließend verwirklichten Sachverhalten, weil die jeweilige Leistung der Klägerin, für die der jeweilige Monatsbezug gebührt, bereits erbracht wurde. Nach den dargestellten Grundsätzen ist daher die im klagsgegenständlichen Zeitraum jeweils anwendbare Rechtslage für die Bemessung des einzelnen Monatsbezugs heranzuziehen.

2.2. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Überprüfung von Monatsbezügen, die nach 'Altrecht' zu bemessen waren (§256 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 und LGBl 2011/74) und zum anderen um jene, die auf Basis des §256a Stmk L-DBR gebühren. Letztere werden jedoch nicht an den VfGH zur Überprüfung herangetragen.2.2. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Überprüfung von Monatsbezügen, die nach 'Altrecht' zu bemessen waren (§256 Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 und LGBl 2011/74) und zum anderen um jene, die auf Basis des §256a Stmk L-DBR gebühren. Letztere werden jedoch nicht an den VfGH zur Überprüfung herangetragen.

Von der gegenständlichen Anrufung des VfGH sind ausschließlich jene Vordienstzeiten betroffen, die […] die Beklagte […] zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von eineinhalb Jahren nach §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 für die Berechnung des Vorrückungsstichtags und die Einstufung angerechnet hat. Durch eine weitere Anrechnung von 1.916 Tagen von diesen Vordienstzeiten hätte die Klägerin aufgrund des dadurch besseren Vorrückungsstichtags und der dadurch höheren Einstufung einen höheren Entlohnungsanspruch gegenüber der Beklagten, der von ihr – neben weiteren Ansprüchen – in diesem Verfahren geltend gemacht wird.Von der gegenständlichen Anrufung des VfGH sind ausschließlich jene Vordienstzeiten betroffen, die […] die Beklagte […] zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von eineinhalb Jahren nach §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR in der Fassung LGBl 2003/29 für die Berechnung

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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