Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *** in F, wohnhaft in F, Rstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, F, Hstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 27.02.2019, GZ: BHHF-14848/2019-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 28.03.2019 Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Produktion von Metall- und Gerätekomponenten sowie von Öfen, landwirtschaftlichen Geräten und Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallen, Garagen, Einfriedungsvor-richtungen, Tür- und Toranlagen in der Form eines Industriebetriebes“ auf Rechtsgrundlagen § 26 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) und Z 2 Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, erteilt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als der zuständigen Gewerbebehörde mit Eingabe vom 02.04.2019 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes sowie der angeforderten gerichtlichen Strafakten und des in der Folge durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 21.01.2019, bei der Behörde eingelangt am 23.01.2019, beantragte Herr A B die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung für das im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebene Gewerbe unter Hinweis auf die nicht getilgte Vorstrafe zur GZ: 4 Hv 11/11v aus dem Jahr 2012 sowie unter Vorlage von Teilen des erstgerichtlichen Urteils und einer Strafregisterbescheinigung. Ihm sei die Vorstrafe bekannt, aber da er keine Einsicht in die EKIS-Datenbank habe und in seinem aktuellen Strafregisterauszug keine Vorstrafe aufscheine, habe er angenommen, dass diese Sache somit erledigt / getilgt sei und infolge dessen in gutem Glauben und in Unkenntnis, dass es keinen EKIS-Eintrag gäbe, die Dokumente zur Neubestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Produktion von Metall- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallen, Garagen, Einfriedungsvorrichtungen, Tür- und Toranlagen in der Form eines Industriebetriebes unterzeichnet, was nicht in böser Absicht geschehen sei. Er sei verheiratet und führe ein solides, rechtskonformes Leben, arbeite seit fast 38 Jahren ohne Unterbrechung durch und habe er sich sowohl vor, als auch nach dieser Verurteilung nie etwas zuschulden kommen lassen. Ihm sei mit dieser Unterschrift ein Fehler passiert und ihm dies natürlich unangenehm, da sein Arbeitgeber nun auch davon erfahren habe, was nun einen Vertrauensverlust mit sich bringe und das anfänglich sehr gute und konstruktive Arbeitsverhältnis etwas belaste. Da er diese Arbeit und die Herausforderung, als Geschäftsführer tätig zu sein, als einen Höhepunkt in seinem Berufsleben ansehe und in keinster Weise darauf Bedacht gewesen sei, dass ein Fehler im privaten Bereich, der schon einige Jahre zurückliege und bei dem er die damals auferlegten Auflagen erfüllt und somit verbüßt habe, ihm nun noch Probleme bereiten könne, weshalb er die Gewerbebehörde bitte, seinen soliden Lebenswandel anzuerkennen und von dem Gewerbeausschluss Abstand zu nehmen.
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 27.02.2019 wurde der Antrag des Herrn A B auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Produktion von Metall- und Gerätekomponenten sowie von Öfen, landwirtschaftlichen Geräten und Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallen, Garagen, Einfriedungsvor-richtungen, Tür- und Toranlagen in der Form eines Industriebetriebes“ gemäß § 26 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, abgewiesen.
Begründend wurde seitens der Gewerbebehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall feststehe, dass der Antragsteller mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.12.2011, Zl. 004 Hv 11/2011v, gemäß § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB, also wegen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer 4-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliege. Die Behörde habe bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung, als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen und sei eine positive Persönlichkeitsbewertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen. Die Nachsicht sei erst dann zu erteilen, wenn die in § 26 Abs 1 GewO 1994 genannte Befürchtung gar nicht bestehe und sei die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Strafe erfolgt sei, feststehe. Nicht jedoch komme es bei der Prognoseentscheidung auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlung an. Die Behörde habe die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hierbei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handle es sich hierbei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand. Bei der Prognose bezüglich der Wandlung des Persönlichkeitsbildes sei auf den seit der Begehung eines Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen, zumal je größer die verstrichene Zeitspanne, desto höher die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Besserung bzw. Weiterentwicklung des Persönlichkeitsbildes sei. Da seitens des Antragstellers keinerlei Angaben über die Umstände der Tat gemacht worden seien und das Urteil nicht vorgelegt worden sei, sei es der Behörde nicht möglich, eine positive Prognose abzugeben, da keine Gründe dafür ersichtlich gewesen seien, dass die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes ausgeschlossen werden könne, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Herrn A B am 01.03.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 28.03.2019 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und in Abänderung des bekämpften Bescheides dem Nachsichtsantrag des Beschwerdeführers stattgeben; - dies gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtwidrigkeit des Inhaltes. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Beschwerdebegründend wurde nach Bezugnahme auf den bekämpften Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2018 bei der E F GmbH als Dienstnehmer begonnen habe, wobei vorgesehen gewesen sei, dass er bei der genannten Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere, was auch bei der Gewerbebehörde angezeigt worden sei, wobei der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass in seiner Strafregisterbescheinigung keine Verurteilung aufscheine, keine Veranlassung gesehen habe, auf seine mehr als acht Jahre zurückliegenden Verurteilungen hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 5 TilgG dazu nicht verpflichtet sei und ein Verfahren gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgG nicht vorgelegen sei. Der Dienstgeber sei von der Gewerbebehörde allerdings informell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Funktion des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufgrund seiner Vorstrafen nicht möglich sei. Unabhängig davon, dass es doch einigermaßen erstaunlich sei, dass der Gewerbebehörde trotz des Umstandes, dass keines der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 8 TilgG genannten Verfahren vorgelegen sei, offenbar dennoch mehr als die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erhalten habe, was rechtlich mehr als bedenklich erscheine, habe der Beschwerdeführer in der Folge am 21.01.2019 einen Antrag auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, welche Voraussetzungen gemäß § 39 Abs 2 auch für den gewerberechtlichen Geschäftsführer gelten würden, gestellt, wobei er eigens darauf hingewiesen habe, dass er aufgrund des Umstandes, dass in der Strafregisterbescheinigung festgehalten sei, dass im Strafregister keine Verurteilung aufscheine, davon ausgegangen sei, dass er seine Vorstrafe nicht angeben müsse, zumal ihm von Seiten der Gewerbebehörde zum Vorwurf gemacht worden sei, dass er „gelogen“ habe, wobei sogar von Urkundenfälschung die Rede gewesen sei. In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass er verheiratet sei, ein solides und rechtskonformes Leben führe und sich seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2011 nichts mehr zuschulden kommen habe lassen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die der letzten Verurteilung vom 15.12.2011 zugrundeliegende Tat am 22.10.2010, also vor mehr als acht Jahren, gewesen sei. Richtig sei, dass die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2019 aufgefordert habe, binnen 14 Tagen das Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.12.2011 zu übermitteln, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass ohnedies von Seiten der Gewerbebehörde das Berufungsurteil des OLG Graz angefordert worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld das Urteil des OLG Graz, mit welchem dieses die vom LG für Strafsachen verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf vier Monate herabgesetzt habe und überdies die Fußfessel zugelassen habe, bereits vorliege, habe der Beschwerdeführer den Ablauf der von der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 08.02.2019 gesetzten Frist von 14 Tagen zwecks Vorlage des Urteils schichtweg übersehen. Dies habe die Gewerbebehörde zum Anlass genommen, den Antrag auf Nachsicht kurzerhand abzuweisen, wobei in der Begründung davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.12.2011 wegen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung zu einer 4-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, was allerdings nicht den Tatsachen entspreche. Richtig sei vielmehr, dass lediglich die Grundtat des § 83 Abs 1 StGB vorsätzlich gewesen sei und diese fahrlässig zu einer schweren Körperverletzung geführt habe, wie dies aus der der Gewerbebehörde offenbar ohnedies vorliegenden Entscheidung des OLG Graz entnommen werden könne. Richtig sei, dass in § 26 Abs 1 GewO die positive Persönlichkeitsbewertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen sei. Für diese Persönlichkeitsbewertung sei es nach der Judikatur unabdingbar, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit sich die Gewerbebehörde einen persönlichen Eindruck von der betreffenden Person machen könne. Die belangte Behörde sei offenbar der Ansicht, dass der persönliche Eindruck nicht entscheidend sei. Überdies sei die Begründung der belangte Behörde in sich widersprüchlich, zumal sie in ihrem Bescheid festhalte, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen gebunden sei und dass es bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 GewO auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlung nicht ankomme, da die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen habe, ohne hierbei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein. Es erhebe sich daher die Frage, warum die belangte Behörde die Nichtvorlage des Urteils des LG für Strafsachen Graz als Grund für die Abweisung des Antrages herangezogen habe, wenn sie gleichzeitig der Ansicht sei, dass es auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung ohnedies nicht ankomme. Richtigerweise sei im bekämpften Bescheid der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass bei der Prognose bezüglich der Wandlung des Persönlichkeitsbildes auf den seit der Begehung eines Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen sei, zumal eine größere verstrichene Zeitspanne auch für eine höhere Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Besserung des Persönlichkeitsbildes spreche. Es sei daher schleierhaft, warum die belangte Behörde nicht zumindest aus der Tatsache, dass die seit der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Tat mehr als acht Jahre verstrichen seien, was der Gewerbebehörde auch bekannt sei, eine Beurteilung des bisherigen Wohlverhaltens, das Rückschlüsse auf die Zukunft zulasse, vornehmen könne. Hätte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hätte sie sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können, der sicherlich dazu geführt hätte, dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Voraussetzungen für die Nachsicht im Sinne des § 26 GewO vorliegen, da keinerlei Aspekte gegeben seien, die bei der Ausübung des Gewerbes bzw. der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer durch den Beschwerdeführer die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat befürchten ließen, wobei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben solle, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit verliere, wenn er nicht bis längstens Juni dieses Jahres die von Anfang an vorgesehene Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer übernehmen könne.
Mit Schreiben vom 03.04.2019 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahrensgegenstand eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 15.05.2019 anberaumt.
Mit Eingabe vom 02.05.2019 wurde beschwerdeführerseitig unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung vom 14.04.2019 sowie eines Drogenharnuntersuchungsbefundes vom 03.04.2019 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2010 kein Suchtgift mehr konsumiere. Der Umstand, dass im Untersuchungsbefund die Testung auf Methadon positiv sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass im Substitutionsmittel L-Polamidon Methadon enthalten sei.
Im Zuge dieser durchgeführten Verhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter auf die Beschwerdeausführungen und hielt überdies zusammenfassend fest, dass im Hinblick auf das über 8-jährige Wohlverhalten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer verbotene Suchtgifte nicht mehr konsumiere und die Straftaten im Zusammenhang mit Drogenkonsum gestanden seien, von einer positiven Prognose auszugehen sei und werde beantragt, die Nachsicht für das Gewerbe „Produktion von Metall und Gerätekomponenten sowie von Öfen, landwirtschaftlichen Geräten, Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallengaragen, Einfriedungsvorrichtungen, Tür- und Toranlagen in Form eines Industriebetriebes“ zu erteilen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Zuge seiner Einvernahme als Partei Nachstehendes ausgeführt:
„Ich wurde *** in F geboren. Ich besuchte in F die Volksschule und die Hauptschule, welche auch abgeschlossen wurde. Danach machte ich in G von *** bis glaublich *** eine Schlosserlehre. Danach wechselte ich den Wohnsitz und zog nach W; - dies im Hinblick auf bessere Jobaussichten in der Hauptstadt. Ich arbeitete in W auch als Schlosser bzw. Monteur bei einer Baufirma und besuchte auch nebenbei die Abendschule, nämlich einen vierjährigen Lehrgang für Maschinenbau und Betriebstechnik, welchen ich auch abschloss. Es handelte sich bei der von mir besuchten Abendschule um eine öffentliche Schule und schloss ich diese Schulausbildung mit einem Meister für Maschinenbau ab. Das war meiner Meinung nach ca. ***. Ich arbeitete daneben nach wie vor bei der besagten Baufirma und war auch für die Kräne verantwortlich. Dort arbeitete ich bis ***. Ich wohnte damals auch in W. Ich war damals auch verheiratet und hatte mit meiner ersten Frau auch zwei Kinder (zwei Söhne), welche mittlerweile erwachsen sind. Zu meinen Söhnen habe ich auch noch Kontakt. Auf Wunsch meiner damaligen ersten Gattin zog ich mit ihr und den Kindern wiederum nach F zurück und war bei der Firma G H damals ab *** als Techniker beschäftigt; - dies in etwa 18 Jahre lang. *** kündigte ich dieses Dienstverhältnis. Mit Suchtgiften kam ich ca. *** in W in Kontakt. Ich konsumierte nicht regelmäßig Drogen, sondern gelegentlich. Dabei handelte es sich um Kokain und Heroin. Drogen konsumierte ich bis ca. 2010, wobei mein Suchtverhalten damals nicht sehr ausgeprägt war, jedoch befand ich mich 2010 am Höhepunkt meines damaligen Drogenkonsums. In diesem Zeitraum fällt auch die Scheidung von meiner Ex-Gattin und die Aufteilung unseres damaligen Vermögens, insbesondere der Hausverkauf in F. Ich war jedoch ständig beschäftigt bei der Firma G H und wusste dort niemand von meinem Drogenkonsum. Meine Verurteilungen wegen Drogendelikten rühren auch aus einer Zeit vor der besagten Körperverletzung, für welche ich ebenfalls 2012 abschließend verurteilt wurde her. Der damalige Sachverhalt, welcher sich aus den Gerichtsurteilen ergibt, ereignete sich auch derart, dass die besagte Person, welcher ich das Suchtgiftgemisch damals injizierte mich darum bat und kam ich damals gerade aus Deutschland zurück und hatte selbst jedoch keinerlei Drogen konsumiert. Drogen bzw. verbotene Suchtgifte werden von mir seit ca. 2010 nicht mehr konsumiert und bin ich auch in fachärztlicher Behandlung und verweise ich auf die vorgelegten fachärztlichen Befunde bzw. Bestätigungen. Die viermonatige Haftstrafe verbüßte ich in Form eines Hausarrestes mit elektronischer Fußfessel, wobei mir auch gestattet war weiterhin arbeiten zu gehen. Die Verbüßung der Haftstrafe erfolgte von September 2012 bis Jänner 2013. Ich habe mich bei der Verbüßung meiner Freiheitsstrafe auch an die gerichtlichen Auflagen damals streng gehalten. Meine jetzige Gattin lernte ich 2011 kennen und heirateten wir 2016. Gemeinsame Kinder haben wir nicht. Wir wohnten seit wir uns 2011 kennenlernten zusammen in F und bauten vor ca. fünf Jahren auch gemeinsam ein Haus, in welchem wir derzeit wohnen. Im Jahr 2015 gab ich meine Arbeit in R bei der Firma G H auf und zog mit meiner Gattin zwei Jahre nach Deutschland, wo ich eine Arbeit als Techniker in N, nahe der österreichischen Grenze bekam. Meine Aufgabe war damals die Forschung und Entwicklung im Bereich des Membranbaus bzw. der Entwicklung von Biogasanlagen. 2018 zogen wir wieder von Deutschland nach F zurück. Seit 01.10.2018 habe ich eine fixe Anstellung bei der E F GmbH und soll dort beginnend mit 01.06.2019 die Position eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bekleiden. Meine derzeitige Aufgabe bei diesem Unternehmen, welches sich mit dem Metall- und Ofenbau befasst, besteht darin, dass ich in diesem Unternehmen vorwiegend organisatorische Tätigkeiten durchführe. Dabei sind mir auch zehn Mitarbeiter unterstellt. Insbesondere gehört es zu meinen Aufgaben auch die Materialbeschaffung und die technischen Abläufe im Zusammenhang mit der Produktion zu überwachen. Mein derzeitiges monatliches Einkommen beträgt € 3.300,00 brutto. Meine Gattin ist derzeit nicht berufstätig. Sie bezieht jedoch Arbeitslosenunterstützung ca. € 1.400,00 bis € 1.500,00 netto. Mir wurde bei Bekleiden der Position als gewerberechtlicher Geschäftsführer auch eine Erhöhung meines Jahresgehaltes in Aussicht gestellt. Dies ist jedoch abhängig von der erbrachten Arbeitsleistung. Zusammenfassend möchte ich angeben, dass ich mich derzeit auch in äußerst stabilen geordneten Lebensverhältnissen befinde und habe auch meinen Charakter, was den Drogenkonsum anlangt, geändert. Aus diesem Grund änderte ich auch meinen damaligen Freundeskreis und bereue ich meine seinerzeitigen Taten zutiefst, wobei mich auch der Freiheitsentzug damals vor weiteren gleichartigen Handlungen in der Folge auch abhielt, zumal dieser auch eine abschreckende Wirkung auf mich hatte, jedenfalls liegt der ursprüngliche von Seiten des Strafgerichtes festgestellte Charaktermangel in Bezug auf den Suchtgiftumgang nicht mehr vor. Bereits seit 2013 bin ich in fachärztlicher Betreuung und absolviere in diesem Rahmen ein Substitutionsprogramm. Ich nehme unter fachärztlicher Begleitung das Substitutionsmittel L-Polamidon, aus welchem Konsum auch das diesbezüglich positive Testergebnis in Bezug auf den Parameter Methadon im Rahmen der Drogenharnuntersuchung laut fachärztlichem Befund herrührt. Dies erfolgte derart, dass dem Konsum von Methadon ein fachärztliches Gespräch und eine Harnuntersuchung vorangeht, wobei die Abgabe des Medikamentes über Rezept in der Apotheke monatlich erfolgt. Von diesem Umstand ist auch die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis, zumal dies mit der Zustimmung der zuständigen Amtsärztin zu erfolgen hat. Ich bin derzeit auch sehr viel unterwegs, fröne, wenn ich Zeit habe meinen Hobbies, (arbeiten im Garten, sammeln von Schallplatten und lesen). Im Vordergrund steht jedoch meine derzeitige berufliche Herausforderung, wovon auch mein Lebensunterhalt abhängt. Außer dem Hälfteeigentum unserer Liegenschaft (ca. 1.000m2) und meinem KFZ besitze ich jedoch kein Vermögen. Abschließend ersuche ich daher die Nachsicht zu erteilen, zumal auch von einer positiven Prognose in Bezug auf meine Person auszugehen ist und ein weiterer Gewerbeausschlussgrund nicht vorliegend ist.“
Die Zeugin Ing. I J, Ehegattin des Beschwerdeführers, welche von ihrem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch machte, machte unter Wahrheitspflicht im Zuge des Beweisverfahrens folgende Aussage:
„Ich lernte den Beschwerdeführer Ende 2011 kennen. Danach wohnte ich auch mit ihm zusammen. Wir heirateten 2016. Solange ich den Beschwerdeführer kenne, habe ich keine Sachverhalte feststellen können, welche im Zusammenhang mit Drogen oder Suchtgiftkonsum standen. Seine „Vorgeschichte“ hat er mir jedoch erzählt. Ich kenne ihn als einen sehr fürsorglichen Menschen, der auch um seine Kinder nach wie vor besorgt ist, er ist sehr hilfsbereit und neigt keinesfalls zur Gewalt. Er ist auch aus freien Stücken nach wie vor in ärztlicher Behandlung.“
Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, welchem auch der behördliche Verwaltungsverfahrensakt sowie die angeforderten gerichtlichen Strafakten zugrundegelegt wurden und im Zuge dessen auch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers, Ing. I J, erfolgte, werden nachstehende weitere Feststellungen getroffen:
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf den Beschwerdeführer nachstehende Verurteilungen auf und ist Folgendes festgehalten:
„01) BG F.STRAFS.GRAZ 6 U 73/2003K vom 05.05.2004 RK 11.05.2004
PAR 27/1 SMG
Geldstrafe von 70 Tags zu je 10,00 EUR (700,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugdatum 05.01.2005
02) BG FUERSTENFELD 4 U 61/2002V vom 25.08.2004 RK 30.08.2004
PAR 27/1 SMG
Geldstrafe von 20 Tags zu je 10,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG F.STRAFS.GRAZ 6 U 73/2003K RK 11.05.2004
Vollzugdatum 05.01.2005
03) BG FUERSTENFELD 4 U 33/2005F vom 20.05.2005 RK 25.04.2005
PAR 27/1 SMG
Geldstrafe von 80 Tags zu je 10,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugdatum 04.05.2006
04) BG MEIDLING 16 U 147/2009Y vom 16.06.2009 RK 20.06.2009
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG
Geldstrafe von 100 Tags zu je 5,00 EUR (500,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugdatum 01.03.2010
05) LG F.STRAFS.GRAZ 004 HV 11/2011v vom 15.12.2011 RK 21.03.2012
§ 83 (1) StGB
§ 84 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.10.2010
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugdatum 25.01.2013
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)…
… wird die Tilgung voraussichtlich mit 25.01.2022 eintreten.
… wird die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 25.01.2016 eintreten, sie kann jedoch bei weiteren Verurteilungen in Wegfall kommen.“
Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.12.2011, 4 Hv 11/11v, wurde der am *** geborene österreichische Staatsbürger, A B, im zweiten Rechtsgang des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 266 Abs 1 (richtig) StPO sprach das Strafgericht weiters aus, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für einen Zeitraum von drei Monaten aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht komme. Dem Urteilstenor folgend hat der nunmehrige Beschwerdeführer am 22.10.2010 in Übersbach Herrn K L vorsätzlich durch Injizieren einer Suchtgiftmischung am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich einen Herz-Kreislauf-Stillstand mit Aussetzung der Atmung zur Folge hatte, wobei der nunmehrige Beschwerdeführer zwar lebenserhaltende Maßnahmen durchführte und die Rettung verständigte, dem eingetroffenen Notarztteam das injizierte Suchtmittel aber verschwieg.
Nach den strafgerichtlichen Feststellungen des Erstgerichtes verursachte die mit Verletzungsvorsatz verabreichte Injektion der Suchtgiftmischung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer bei Herrn K L nicht bloß eine Gesundheitsschädigung, sondern auch einen Herz-Kreislauf-Stillstand und gleichzeitige, vorübergehende Aussetzung der Atmung. Diese Folgen begründeten bei Herrn K L einen lebensgefährlichen bzw. lebensbedrohlichen Zustand, der vom nunmehrigen Beschwerdeführer weder beabsichtigt, noch von seinem bedingten Vorsatz erfasst war. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes durch Setzen der Suchtgiftspritze mit dem darin enthaltenen Heroin-Kokain-Gemisch Herrn K L einen Gefallen erweisen, zumal er aufgrund seiner Suchtgifterfahrung die Technik des Injizierens besser beherrschte als Herr K L. Der Beschwerdeführer war in Unkenntnis des Mischungsverhältnisses, der Menge und des Reinheitsgrades des injizierten Suchtgiftes, jedoch war ihm das Risiko einer derartigen Suchtgiftinjektion grundsätzlich bewusst, weshalb er den Eintritt der dargestellten gesundheitsschädlichen Folgen auch objektiv und subjektiv vorhersehen konnte. Feststellungen zum Mischungsverhältnis, der Menge und dem Reinheitsgrad des Suchtgiftes konnten von Seiten des Strafgerichtes allerdings nicht getroffen werden.
Strafbemessend wertete das Strafgericht bei der innerhalb des Strafrahmens des § 84 Abs 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren das Nachtatverhalten des Angeklagten, insbesondere sein Bemühen um die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen als mildernd, während es vier einschlägige strafgerichtliche Vorverurteilungen, den verhältnismäßig Rückfall seit der letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Meidling, den außergewöhnlichen Grad der Sorgfaltswidrigkeit im Hinblick auf die Verwendung einer lebensgefährlichen Suchtgiftdosierung ohne Kenntnis des genauen Mischungsverhältnisses sowie die außergewöhnliche Gefährlichkeit des Tatverhaltens als erschwerend berücksichtigte. Der bedingten Nachsicht der angemessenen 6-monatigen Freiheitsstrafe sah das Strafgericht spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegenstehend an und den Ausspruch, wonach der elektronisch überwachte Hausarrest bis zur Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe nicht Betracht komme, erachtete das Strafgericht aus generalpräventiven Erwägungen als geboten.
Gegen dieses Urteil erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung wegen Vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 21.03.2012, 10 Bs 34/12v, der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge.
Hingegen wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen des Ausspruches über die Strafe dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt wurde und der Ausspruch gemäß § 266 StPO aus dem Urteil ausgeschaltet wurde.
Das Berufungsgericht präzisierte die Strafzumessung des Erstgerichtes und korrigierte diese insofern, als dem nunmehrigen Beschwerdeführer drei auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführende Vorverurteilungen und der außergewöhnliche Grad der Sorgfaltswidrigkeit im Hinblick auf die Verwendung einer lebensgefährlichen Suchtgiftdosierung ohne Kenntnis des genauen Mischungsverhältnisses als erschwerend zugerechnet wurden, während dem Bemühen des nunmehrigen Beschwerdeführers um die Verhinderung nachteiliger Folgen lediglich einschränkend mildernde Wirkung beigemessen wurde, zumal er gegenüber den einschreitenden Ersthelfern die Suchtgiftkonsumation durch das Tatopfer verschwieg. Dem Berufungsgericht erschien die vom Erstgericht unter Ausschöpfung eines Sechstels der Höchststrafdrohung des § 84 Abs 1 StGB angemessene Sanktion geringfügig überhöht, zumal der Erfolg der Initiative des Angeklagten zur Abwendung noch gravierenderer Tatfolgen vom Erstgericht unzureichend berücksichtigt wurde. Da durch die Überschreitung des Neuntels der Höchststrafdrohung die angemessene Relation zur einzelfallbezogenen Schuld verlassen werde, würden auch generalpräventive Erwägungen die Ausmessung einer höheren Sanktion nicht rechtfertigen, weshalb die Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt wurde.
Der Beurteilung des Erstgerichtes, dass die bloße Androhung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe nicht aussichtsreich erscheint, um den nunmehrigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat in einer Weise zu verdeutlichen, die eine hinkünftige legalbewährende Einstellungsänderung erwarten lasse und um andererseits den Effekt der Bagatellisierung eines derartigen Erfolgseintrittes nachhaltig entgegenzuwirken, trat das Berufungsgericht nicht entgegen. Aus der seit dem Jahr 1999 regelmäßig wiederkehrenden Delinquenz des Angeklagten gegen das Suchtmittelgesetz schloss das Berufungsgericht auf den bereits verfestigten Charaktermangel des nunmehrigen Beschwerdeführers im Umgang mit Suchtgiften, welcher letztlich die Verursachung der schweren Tatfolgen bedingte. Die Durchbrechung dieser nunmehr auch die Gesundheit Dritter erheblich gefährdenden Einstellung gebiete die erzieherische Beeinflussung des nunmehrigen Beschwerdeführers im Strafvollzug, zumal unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bislang verhängten Geldstrafen nur von diesem eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensmodifikation zu erwarten sei.
Den Ausspruch, dass die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bis zur Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme, erachtete das Rechtsmittelgericht weder aus spezial-, noch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, da die zur Bewirkung der Verhaltensänderung indizierte Betreuung des nunmehrigen Beschwerdeführers auch unter dem Regime des Hausarrestes gewährleistet werden könne und in Anbetracht der spezifischen Fallkonstellation das Erfordernis der Abschreckung tatbereiter Personen durch die Vollstreckung der Strafe in der Anstalt nicht bestehe.
Der Beschwerdeführer wurde *** in F geboren und besuchte dort die Volksschule und die Hauptschule, welche auch abgeschlossen wurden. Danach machte er in G von *** bis ca. *** eine Schlosserlehre und zog in der Folge nach W; - dies im Hinblick auf bessere Jobaussichten in der Hauptstadt. Er arbeitete in W als Schlosser bzw. Monteur bei einer Baufirma und besuchte nebenbei auch die Abendschule, einen vierjährigen Lehrgang für Maschinenbau für Betriebstechnik und schloss diese Schulausbildung auch mit dem „Meister für Maschinenbau“ ca. *** ab. Er arbeitete daneben nach wie vor bei der besagten Baufirma und war dort für die Kräne verantwortlich. Diese Tätigkeit dauerte bis ***, wobei er damals auch in W wohnte. Er war zu dieser Zeit auch verheiratet und hatte mit seiner ersten Frau auch zwei Kinder, zwei Söhne, die mittlerweile erwachsen sind. Zu seinen Söhnen hat er auch nach wie vor Kontakt. Auf Wunsch seiner damaligen ersten Gattin zog er mit ihr und den Kindern wiederum nach F zurück und war bei der Firma G H damals ab *** als Techniker beschäftigt; - dies in etwa 18 Jahre lang. *** kündigte er dieses Dienstverhältnis. Mit Suchtgiften kam er bereits ca. *** in W in Kontakt und konsumierte er nicht regelmäßig Drogen, sondern gelegentlich Kokain und Heroin. Sein Drogenkonsum erfolgte bis ca. 2010, wobei sein Suchtverhalten nicht sehr ausgeprägt war und befand er sich 2010 am Höhepunkt seines damaligen Drogenkonsums. In diese Zeit fällt auch die Scheidung von seiner Exgattin und die Aufteilung seines damaligen Vermögens, insbesondere der Hausverkauf in F. Er war jedoch ständig bei der Firma G H beschäftigt und wusste dort niemand von seinem Drogenkonsum. Seine Verurteilungen wegen Drogendelikten rühren auch aus einer Zeit vor der besagten Körperverletzung, für welche er ebenfalls 2012 abschließend verurteilt wurde, her. Jedenfalls wurden vom Beschwerdeführer Drogen bzw. verbotene Suchtgifte seit ca. 2010 nicht mehr konsumiert und ist er auch in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung; - dies aus eigener Motivation seit 2013, was auch von Seiten des Herrn Dr. M N, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapeut, mit Schreiben vom 14.04.2019 bestätigt wird und ergibt sich aus dem Befund dieses Facharztes vom 03.04.2019, welcher eine Drogenharnuntersuchung betrifft, eine Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers, welcher allerdings mit einer Substitutionstherapie regelmäßig wirksam begegnet wird. Diese Drogenharnuntersuchung brachte die Ergebnisse:
„Cocain negativ
Amphetamin negativ
Metamphetamin negativ
THC negativ
Methadon POSITIV
MDMA negativ
Morphine negativ
Benzodiazepine negativ
Buprenorphin negativ“
Der Umstand, dass die Testung auf Methadon positiv war, ist darauf zurückzuführen, dass im Substitutionsmittel L-Polamidon Methadon enthalten ist.
Der Beschwerdeführer verbüßte seine viermonatige Haftstrafe von September 2012 bis Jänner 2013 in Form eines überwachten Hausarrestes mit elektronischer Fußfessel, wobei es ihm jedoch gestattet war, weiterhin zu arbeiten. Er hat sich bei der Verbüßung seiner Freiheitstrafe auch streng an die gerichtlichen Auflagen gehalten. Bereits 2011 lernte er seine jetzige Gattin kennen und heiratete diese 2016. Gemeinsame Kinder hat das Ehepaar nicht und wohnen sie auch seit 2011, als sie einander kennenlernten, zusammen in F und bauten vor ca. 5 Jahren auch ein gemeinsames Haus, in dem das Ehepaar derzeit wohnt. Im Jahr 2015 gab der Beschwerdeführer seine Arbeit in R bei der Firma G H auf und zog mit seiner Gattin zwei Jahre nach Deutschland, wo er eine Arbeit als Techniker in Neuhaus am Inn, nahe der österreichischen Grenze, bekam. Seine Aufgabe war damals die Forschung und Entwicklung im Bereich des Membranbaus bzw. der Entwicklung von Biogasanlagen. 2018 zog das Ehepaar wieder von Deutschland nach F zurück. Seit 01.10.2018 hat der Beschwerdeführer eine fixe Anstellung bei der E F GmbH und soll dort beginnend mit 01.06.2019 die Position eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bekleiden. Seine derzeitige Aufgabe bei diesem Unternehmen, welches sich mit dem Metall- und Ofenbau befasst, besteht darin, dass er in diesem Betrieb vorwiegend organisatorische Tätigkeiten durchführt, wobei dem Beschwerdeführer auch 10 Mitarbeiter unterstellt sind. Insbesondere gehört es zu seinen Aufgaben, die Materialbeschaffung und die technischen Abläufe im Zusammenhang mit der Produktion zu überwachen. Sein derzeitiges Einkommen beträgt € 3.300,00 brutto. Seine Gattin ist derzeit nicht berufstätig und bezieht Arbeitslosenunterstützung im Ausmaß von ca. € 1.400,00 bis € 1.500,00 netto. Bei Bekleiden der Position als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde dem Beschwerdeführer auch eine Erhöhung seines Jahresgehaltes in Aussicht gestellt. Dies ist jedoch von der erbrachten Arbeitsleistung abhängig. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit somit in stabilen geordneten Lebensverhältnissen und hat auch seinen Charakter, was den Drogenkonsum anlangt, geändert. Aus diesem Grund änderte er auch seinen damaligen Freundeskreis und bereut seine seinerzeitigen Taten zu tiefst, wobei auch der Freiheitsentzug auf ihn eine abschreckende Wirkung hatte und ihn damals auch vor weiteren gleichartigen Handlungen in der Folge abhielt. Der Beschwerdeführer hat seine Opiatabhängigkeit durch Teilnahme an einem fachärztlich überwachten Substitutionsprogramm seit Jahren im Griff und nimmt er unter fachärztliche Begleitung – wie dargelegt – derzeit das Substitutionsmittel L-Polamidon. Dies erfolgt derart, dass dem Konsum von Methadon ein fachärztliches Gespräch und eine Harnuntersuchung vorangehen, wobei die Abgabe des Medikamentes über Rezept in der Apotheke monatlich erfolgt. Von diesem Umstand ist auch die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis, zumal dies mit der Zustimmung der zuständigen Amtsärztin erfolgt. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch sehr viel unterwegs und geht, wenn er Zeit dazu hat, seinen Hobbies (Arbeiten im Garten, Sammeln von Schallplatten und Lesen) nach. Im Vordergrund steht momentan jedoch seine derzeitige neue berufliche Herausforderung, wovon auch sein Lebensunterhalt abhängt. Außer dem Hälfteeigentum der Liegenschaft des Ehepaars (ca. 1.000 m²) und seinem KFZ-Besitz, verfügt er über keinerlei Vermögen.
Festgestellt wird zusammenfassend, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung, welche den Gewerbeausschluss in Bezug auf den Beschwerdeführer hervorruft und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des angestrebten Gewerbes „Produktion von Metall- und Gerätekomponenten sowie von Öfen, landwirtschaftlichen Geräten und Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallen, Garagen, Einfriedungsvorrichtungen, Tür- und Toranlagen in der Form eines Industriebetriebes“ nicht zu befürchten ist.
Weitere Gewerbeausschlussgründe sind nicht vorliegend.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf die Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019, insbesondere die überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, die glaubhaften Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Ing. I J sowie auf die im Zuge dieser Verhandlung erörterten Aktenteile und Urkunden, insbesondere jene aus den angeforderten strafgerichtlichen Akten, gründen.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Einvernahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überzeugend vor, dass sich sein Charakter mittlerweile geändert hat und er sich in stabilen, geordneten Lebensverhältnissen befindet. Insbesondere wurde im Zuge seiner Einvernahme als Verfahrenspartei auch deutlich, dass er die Straftaten, die er begangen hatte, zu tiefst bereut und ist er auch stets darum bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2018 bei der E F GmbH als Dienstnehmer beschäftigt und zählen derzeit vorwiegend organisatorische Tätigkeiten zu seinen Aufgabengebieten. Bei Erteilen der Nachsicht würde ihm auch die Chance zuteil, als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens für das in Rede stehende Gewerbe zu fungieren. Er konsumiert und besitzt auch seit 2010 keine verbotenen Drogen bzw. Suchtgifte mehr und hat seine Opiatabhängigkeit durch eine fachärztlich überwachte Substitutionstherapie, welche er seit ca. 6 Jahren macht, gut im Griff. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit der glaubhaften Zeugenaussage der Insp. I J, welche auch ihren Eindruck des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zusammenfassend glaubhaft darzustellen vermochte und auch angab, dass solange sie den Beschwerdeführer kenne, sie keine Sachverhalte habe feststellen können, welche im Zusammenhang mit Drogen oder Suchtgiftkonsum gestanden seien. Seine „Vorgeschichte“ habe ihr der Beschwerdeführer erzählt und kenne sie ihn als einen sehr fürsorglichen Menschen, der auch um seine Kinder nach wie vor besorgt sei. Er sei sehr hilfsbereit und neige keinesfalls zur Gewalt und sei auch aus freien Stücken nach wie vor in ärztlicher Behandlung.
Vor dem Hintergrund des überzeugenden Vorbringens des Beschwerdeführers und des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks, welcher auch in der Zeugenaussage seiner Gattin im Wesentlichen Deckung fangt, hegt das erkennende Gericht auch keinerlei Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine ausreichende Änderung seines Persönlichkeitsbilds auf Dauer herbeizuführen.
In Subsumtion des gerichtlicherseits festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 13 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994:
„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1.
von einem Gericht verurteilt worden sind
a)
wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)
wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.“
2.
die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“
„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 iVm
§ 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, zutreffend vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 aus, wonach natürliche Personen von der Gewerbeausübung u.a. dann ausgeschlossen sind, wenn sie wegen einer sonstigen, nicht in § 13 Abs 1 Z 1 lit. a) GewO 1994 angeführten, strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden und die Verurteilung – wie gegenständlich der Fall – nicht getilgt ist.
Dieser Sachverhalt ist im Beschwerdefall unbestritten.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist ein weiterer Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994, also ein anderer als jener für den die Nachsicht erteilt werden soll, vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 13 Abs 4 GewO 1994 nicht ersichtlich.
Im Falle des Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 – wie gegenständlich nach § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 – hat die Gewerbebehörde die Nachsicht von diesem Ausschluss von der Gewerbeausübung dann zu erteilen, „wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“
Es handelt sich dabei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. z. B. VwGH am 19.03.1995, Zl. 1781/74). Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende verfahrenseinleitende Nachsichtsansuchen vom Ausschluss von der Ausübung des näher beschriebenen Gewerbes bei der Gewerbebehörde eingebracht hat und die Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid über dieses Anbringen entschieden hat.
Vorab ist in rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes festzuhalten, dass die behördlicherseits aufgrund des Gesetzesauftrages vorzunehmende Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 mit jener des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich ist (vgl. z. B. VwGH am 28.09.2011, 2011/04/0148, unter Hinweis auf VwGH am 17.09.2010, 2010/04/0026 und 2009/04/0237).
Gegenständlich wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Berufungsurteil des OLG Graz rechtskräftig eine viermonatige Freiheitstrafe verhängt, wobei der Beschwerdeführer dafür bestraft wurde, dass er einer anderen Person im Jahr 2010 Suchtgift injizierte, wodurch es beim Tatopfer in der Folge zu einem temporären Herzkreislaufstillstand kam. Die diesbezügliche Freiheitstrafe wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung wurde beschwerdeführerseitig den Feststellungen folgend von September 2012 bis Jänner 2013 im Hausarrest mit elektronischer Fußfessel verbüßt, wobei der Beschwerdeführer während dieser Zeit auch seiner Arbeit nachgehen konnte. Dennoch hatte dieser Freiheitsentzug des Beschwerdeführers auf ihn eine abschreckende Wirkung.
Der belangten Behörde vermag fallbezogen auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrer angefochtenen Entscheidung im Ergebnis davon ausging, dass die Behörde an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden sei und zwar insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt ist, feststeht.
Allerdings ist es Sache der Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der Regelungen der §§ 37 und 39 AVG amtswegig festzustellen und sind dementsprechend auch strafgerichtliche Urteile nicht vom Antragsteller vorzulegen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist zur Beantwortung der Frage, da eine positive oder negative Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers vorliegend ist, wenn die Möglichkeit besteht, die strafgerichtlichen Verfahrensakten behördenseitig beizuschaffen, auch der persönliche Eindruck vom Antragsteller von Bedeutung.
Zutreffend wurde behördlicherseits ausgeführt, dass es bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlung nicht ankommt und hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hierbei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über eine allenfalls erfolgte bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hierbei jedoch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (vgl. z.B. VwGH am 17.04.2012, 2008/04/0009). Eine Bindung an die strafgerichtliche „Prognose“ besteht somit nicht.
Fallbezogen ist jedoch auch das Ausmaß, mit dem die jeweils verhängte Strafe, die in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt, zu berücksichtigen, wobei die seitens des OLG Graz mit Urteil vom 21.03.2012 verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten die Grenze einer „drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe“ nicht beträchtlich übersteigt.
Im gegenständlichen Fall liegt eine wiederholte, derartige Verurteilung, auf welche im Rahmen der Prognoseentscheidung Bedacht zu nehmen wäre, nicht vor (vgl. dazu auch VwGH am 03.09.2008, 2008/04/0121). Insofern sind auch keine Indizien für eine verfestigte Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher strafbaren Handlungen, wie des Vergehens der gegenständlichen schweren Körperverletzung, zu ersehen.
Bei der Prognose bezüglich der Wandlung des Persönlichkeitsbildes des nunmehrigen Beschwerdeführers ist jedenfalls auch auf den seit der Begehung des in Rede stehenden Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen und ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch das Höchstgericht die Berücksichtigung des seit Begehung eines Deliktes verstrichenen Zeitraumes im Hinblick auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes nicht als rechtswidrig erkannte (vgl. z.B. VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116, VwGH am 09.10.2002, 2002/04/0122 und VwGH am 28.01.2004, 2003/04/0201). Fallbezogen wurde die besagte Körperverletzung beschwerdeführerseitig am 22.10.2010 begangen und ist dies auch die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, wobei der zugrundeliegende Sachverhalt somit bereits um die 8,5 Jahre zurückliegt. Die zuvor begangenen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes des Beschwerdeführers erreichen hinsichtlich der Strafen die Schwelle nach § 13 Abs 1 lit. b) GewO 1994 nicht und liegen noch weiter zurück. Dem seit der letzten Deliktsbegehung verstrichenen Zeitraum ist bezüglich der Zukunftsprognose lediglich dann ein geringerer Stellenwert beizumessen, wenn er – was verfahrensgegenständlich nicht der Fall ist – in erheblichem Ausmaß in Haft verbracht wurde (vgl. z.B. VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116). Gegenständlich verbüßte der Beschwerdeführer die 4-monatige Freiheitsstrafe im Wege der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest, allerdings ist der Zeitraum eines Freiheitsentzuges, gegenständlich vier Monate, seit der letzten Tatbegehung nicht von vorneherein und kategorisch bei der Prognose auszublenden (vgl. VwGH am 27.10.2014, 2013/04/0103).
Im Beschwerdefall ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Tatzeitpunkt der letzten strafgerichtlichen, relevanten Verurteilung (22.10.2010) bis zum Strafantritt wohlverhalten hat und sich auch seit dem Zeitpunkt der Verbüßung der Freiheitsstrafe (Jänner 2013) nichts zu Schulden kommen hat lassen. Nicht von Belang ist bei dieser Prognose, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurde (vgl. z.B. VwGH am 16.01.1981, 436/80) und kommt der Verurteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf die angestrebte Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes „Produktion von Metall- und Gerätekomponenten sowie von Öfen, landwirtschaftlichen Geräten und Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, insbesondere Hallen, Garagen, Einfriedungsvorrichtungen, Tür- und Toranlagen in der Form eines Industriebetriebes“ vom Grundsatz her daher auch durchaus Relevanz zu.
Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Strafe auch nicht in Haft, sondern im „elektronisch überwachten Hausarrest“ verbüßte und seit seiner letzten Verurteilung auch bedacht war, seine Verhältnisse zu ordnen und zu stabilisieren, was sich insbesondere darin äußert, dass er heiratete, in der Folge mit seiner Gattin auch ein Haus baute und stets bedacht war, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsleistung zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat Änderungen im Bereich seines Lebensumfeldes, insbesondere des Freundeskreises herbeigeführt und hat sich 2013 selbst in fachärztliche Behandlung begeben und aufgrund der fachärztlich begleiteten Substitutionstherapie mit einem methadonhältigen Medikament auch se