TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/16 G278/91

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art6 Abs1 / Allg
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
GlücksspielG §57 Abs1
GlücksspielG §59 Abs2

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der durch eine Bestimmung des GlücksspielG infolge Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung vorgenommenen rückwirkenden Zuweisung ihrer Bediensteten an eine andere Dienststelle; kein Verstoß gegen Art6 EMRK mangels Vorliegen von civil rights, gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Mißbrauchs der Gesetzesform für einen Verwaltungsakt

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war Leiter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung (§5 des Glücksspielgesetzes, BGBl. 620/1989, in der Stammfassung).

Durch ArtI Z2 des Bundesgesetzes BGBl. 344/1991 wurde bestimmt, daß §5 des Glücksspielmonopolgesetzes und die davor stehende Überschrift "Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung" entfallen. Der Entfall des §5 des Glücksspielgesetzes trat gemäß §59 Abs2 dieses Gesetzes idF des ArtI Z23 des Bundesgesetzes BGBl. 344/1991 mit 1. April 1991 in Kraft. Damit wurde die Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zum 31. März 1991 ermöglicht (s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 69 BlgNR

18. GP, Zu ArtI Z2 (§5)).

2. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag, den §57 Abs1 und das Zitat "57" in §59 Abs2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. 620/1989, idF des Bundesgesetzes BGBl. 344/1991, als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Die §§57 Abs1 und 59 Abs2 des Glücksspielgesetzes, jeweils idF des ArtI Z23 des Bundesgesetzes BGBl. 344/1991, haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§57. (1) Die Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 Bedienstete der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

§59. (1) ....

(2) Die §§16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des §5 treten mit 1. April 1991 in Kraft".

Das Bundesgesetz BGBl. 344/1991 wurde im 124. Stück des Bundesgesetzblattes aus 1991 kundgemacht, das am 28. Juni 1991 ausgegeben wurde.

4.a) Zur Begründung seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:

"Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich darauf, daß ich sowohl am 28.6.1991 (dem Kundmachungsdatum des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991) als auch am 1.4.1991 (dem Datum der Wirksamkeit sowie des Inkrafttretens dieses Gesetzes) der Leiter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung (in der Folge kurz "ÖGMV" genannt) war. Die ÖGMV war eine dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Mit dem angefochtenen Gesetz wurde ich unmittelbar, d. h. ohne Zwischenschaltung eines Verwaltungsaktes, rückwirkend, nämlich mit Wirksamkeit vom 1.4.1991, zum Bediensteten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD) erklärt. Ein dieser Maßnahme vorangehendes Verwaltungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat auch tatsächlich nicht stattgefunden. Meine Rechtsstellung hat sich dadurch - ohne Erlassung eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Entscheidung - erheblich verändert. Dies kommt auch in dem Schreiben der FLD vom 22.8.1991, GZ GA 1-26319/3/91, deutlich zum Ausdruck. Darin wird nämlich - in Art einer Wissenserklärung - festgehalten, daß ich gemäß §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes in der Fassung der zitierten Novelle mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 Bediensteter der FLD geworden sei (Beilage ./1).

Dieses Gesetz ist mit Verfassungswidrigkeiten behaftet, welche unten (Punkt 4.) näher ausgeführt werden.

Es greift überdies in meine Rechtssphäre nicht nur unmittelbar, sondern auch erheblich nachteilig ein. Die Nachteile bestehen vor allem in folgenden Punkten:

a) Als Leiter der ÖGMV war für mich das BMF unmittelbar dienstbehördlich zuständig. Mit dem angefochtenen Gesetz werde ich einer nachgeordneten Dienstbehörde zugeordnet.

b) Als Leiter der ÖGMV hatte ich eine verantwortungsvolle und gut dotierte Leitungsfunktion inne. Mein Arbeitsplatz war mit der Dienstklasse VIII bewertet, sodaß ich damit rechnen konnte, innerhalb absehbarer Zeit in die Dienstklasse VIII ernannt zu werden. Als Bediensteter der FLD kann ich mit diesen Vorteilen - jedenfalls von vornherein - nicht rechnen; im Gegenteil, da ich im Zuge meiner Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für den Dienstzweig "rechtskundiger Dienst" und nicht für den Dienst in der Finanzverwaltung ausgebildet wurde, ist aller Voraussicht nach damit zu rechnen, daß ich in der FLD keine vergleichbare Position erlangen kann.

c) Eine Folge des angefochtenen Gesetzes war es dementsprechend auch, daß mit den Bescheiden der FLD vom 20.9.1991, GZ GA 1-26319/5/91, und GA 1-26319/6/91 (Beilagen ./2 und ./3) festgestellt wurde, daß die mir als Leiter der ÖGMV bemessenen Verwendungszulagen gemäß §30a Abs1 Z3 bzw. Z2 GG 1956 ab 1.4.1991 nicht mehr gebühren.

d) Eine nachteilige Auswirkung des angefochtenen Gesetzes ist auch darin zu erblicken, daß - jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes - diese Maßnahme, welche einer Versetzung gleichzuhalten ist, wirksam wurde, ohne daß mir das in §38 BDG 1979 vorgesehene Verfahren und die daraus erfließenden Vorteile (Parteistellung, Instanzenzug, Berücksichtigung meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels etc.) zuteil geworden wäre.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen den Befehl des angefochtenen Gesetzes hätte ich mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen, was mir nicht zumutbar ist. Da der Gesetzgeber nach der klar erkennbaren Absicht ein Verwaltungsverfahren und damit die Erlassung eines Bescheides geradezu ausgeschlossen hat, steht mir auch ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung, um mich gegen das verfassungswidrige Gesetz zur Wehr setzen zu können. Meine Antragslegitimation ist daher gegeben".

b) Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen führt der Antragsteller folgendermaßen aus:

"Das angefochtene Gesetz ist verfassungswidrig. Vor allem verletzt es den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7 B-VG) sowie die Verfahrensgarantien gemäß Art6 MRK.

4.1 Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:

a) Das Verfahren, welches die Republik Österreich als Dienstgeber zu beachten hat, wenn Beamte von ihrer bisherigen Verwendung abberufen werden, ist in §40 BDG 1979 (Verwendungsänderung) in Verbindung mit §38 leg. cit. (Versetzung) detailliert und abschließend geregelt. Gemäß §40 Abs2 BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung insbesondere dann gleichzuhalten, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, weiters, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist, sowie schließlich, wenn die neue Verwendung des Beamten einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf. Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

Sämtliche zuletzt genannten Voraussetzungen sind aus den oben in Punkt 3.) umschriebenen Gründen erfüllt. Meine ex lege-"Abberufung" von meiner bisherigen Verwendung als Leiter der ÖGMV verbunden mit der gleichzeitigen Zuordnung in den Personalstand der FLD ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ist daher einer Versetzung gleichzuhalten.

Das von der Republik Österreich als Dienstgeber zu beachtende Verfahren bei Versetzungen ist im §38 BDG geregelt. In dieser Vorschrift werden nicht nur - zwingend - Voraussetzungen normiert, welche für die Zulässigkeit einer Versetzung (von Amts wegen) vorliegen müssen. Darüber hinaus normiert §38 BDG detailliert ein bestimmtes Verfahren mit besonderen Schutzgarantien für den Beamten (z. B. §38 Abs4 BDG: Pflicht zur schriftlichen Verständigung des Beamten vor Durchführung der Versetzung; Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen; §38 Abs5 BDG: Verfügung der Versetzung mit Bescheid; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Berufung usw.).

Diese Gesetzesbestimmungen (§§38 und 40 BDG 1979) stellen in ihrer Gesamtheit einen wirksamen Schutz des Bundesbeamten vor Willkürmaßnahmen oder sonstigen unzweckmäßigen oder in unnötiger Weise nachteiligen Maßnahmen des Dienstgebers dar. Sie kommen üblicherweise jedem Beamten, auf den die in den zitierten Gesetzesbestimmungen normierten Tatbestandsmerkmale zutreffen, ohne Unterschied zugute.

In meinem Fall hingegen hat die Republik Österreich als Gesetzgeber durch die Erlassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen genau diesen Schutz zur Gänze umgangen und mir damit jede Möglichkeit genommen, die in den §§38 und 40 BDG 1979 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Ungleichbehandlung des gegenständlichen Falles im Vergleich mit allen anderen vergleichbaren Fällen ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig.

b) Der Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes hat aber auch zum Unterschied vom Gesetzgeber des Bundesministeriengesetzes 1986 gleiche Sachverhalte unzulässigerweise ungleich behandelt. So wurde anläßlich der Neuschaffung bzw. der Zusammenlegung von Bundesministerien mit Artikel II bis VI der BMG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 78, angeordnet, daß die Übernahme der von dieser Organisationsänderung betroffenen Bediensteten mit Bescheid festzustellen ist und daß den derart übernommenen bzw. zugewiesenen Bediensteten - sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen - eine Verwendung zuzuweisen ist, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist. Gleiches wurde mit der BMG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 45, angeordnet.

c) Der Gleichheitsgrundsatz wurde durch das angefochtene Gesetz insbesondere auch im Hinblick auf das vom Gesetz angeordnete Wirksamkeitsdatum und das Inkrafttreten, verletzt. Gemäß ständiger Judikatur (VwGH 6.2.1989, 87/12/0144, und 15.1.1990, 89/12/0117) ist die Versetzung eines Beamten ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Wenn aber Versetzungen, die entsprechend der Vorschrift des §38 Abs5 BDG 1979 in Form eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens stattfinden und hiebei zu beachten ist, daß derartige Versetzungen nicht mit Wirkung eines Tages verfügt werden dürfen, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, dann muß dies ebenso in dem Falle gelten, daß der Bundesgesetzgeber eine Versetzung unmittelbar per Gesetz verfügt (was nach der hier vertretenen Auffassung allerdings nicht zulässig ist). Eine sachliche Rechtfertigung einer derartigen Differenzierung ist jedenfalls nirgends zu erblicken.

4.2 Zur Verletzung der Verfahrensgarantien nach Artikel 6 MRK

Nach Artikel 6 Abs1 MRK hat jedermann darauf Anspruch, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzungen die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und würde dementsprechend die Durchführung eines - der nachprüfenden Kontrolle des VwGH unterliegenden - Verwaltungsverfahrens diese Voraussetzungen erfüllen.

Durch das angefochtene Gesetz, welches über meine "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikel 6 Abs1 MRK eine bindende und unmittelbar wirksame Absprache getroffen hat, ist aber eben dieser Grundsatz der Verfahrensgarantie nach Artikel 6 MRK verletzt. Zwar habe ich gemäß Artikel 140 Abs1 B-VG die Möglichkeit, ein Gesetz, das mich unmittelbar betrifft, anzufechten, doch wurden mir durch das angefochtene Gesetz alle Vorteile, die ein Verwaltungsverfahren bietet (insbesondere Parteistellung mit diversen Rechten, Instanzenzug), entzogen. Es ist daher eine wesentliche Verschlechterung meiner Rechtsschutzposition eingetreten.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß bei dem angefochtenen Gesetz von einem Individualgesetz gesprochen werden kann, da darin die Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen, insbesondere meine Rechtsverhältnisse, abschließend geregelt werden. Gegen derartige Individualgesetzes bestehen im Lichte des Prinzips der Gewaltentrennung schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, greift doch damit der Gesetzgeber unzulässigerweise in die Befugnisse der Verwaltung ein (vgl. Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 58).

4.3 Zur Verletzung sonstiger Grundrechte:

Vorsichts- und vollständigkeitshalber sei noch angeführt, daß ich durch das angefochtene Gesetz eventuell auch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83 Abs2 B-VG) verletzt wurde, da der Gesetzgeber sich mit der angefochtenen Gesetzesstelle eine Zuständigkeit in einer konkreten Dienstrechtsangelegenheit arrogiert hat, die nach einhelliger Judikatur beider Höchstgerichte des öffentlichen Rechts von der zuständigen Verwaltungs-(Dienst-)behörde in Form eines Bescheides durchzuführen sind und daher in die Zuständigkeit der Verwaltung - und nicht des Gesetzgebers - fallen (vgl. VfGH 28.9.1983, B180/83; VfGH 15.6.1982, B169/82; VwGH 30.4.1984, 83/12/0159)."

5. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung, den (Individual-)Antrag mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

a) Ihre Auffassung, daß dem Antragsteller die Antragslegitimation fehle, begründet die Bundesregierung mit folgenden Ausführungen:

"2) Einleitend weist die Bundesregierung auf folgendes hin:

a) Die in §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes vorgesehene Maßnahme bedeutet die Abberufung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung von ihrer bisherigen Dienststelle und Verwendung sowie ihre Zuweisung zur Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als deren neue Dienststelle im Sinne des §38 Abs1 BDG 1979. Keine Regelung trifft §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes hinsichtlich der neuen Verwendung dieser Bediensteten innerhalb ihrer neuen Dienststelle. Die Zuweisung dieser neuen Verwendung an den Antragsteller innerhalb der Finanzlandesdirektion hätte vielmehr durch bloßen Dienstauftrag, bei Vorliegen der Voraussetzungen des §40 Abs2 und 3 BDG 1979 bescheidmäßig, zu erfolgen.

b) Gemäß §40 Abs1 BDG 1979 ist den Beamten spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

c) Nach Auskunft der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde dem Antragsteller noch als Leiter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ein Karenzurlaub gemäß §75 BDG 1979 bis zum 31. März 1995 gewährt. Der Antragsteller befindet sich seither im Karenzurlaub, weshalb ihm - nach Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - noch keine neue Verwendung in der Finanzlandesdirektion zugewiesen wurde.

Gemäß §36 Abs1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes (und damit mit einer mit konkreten Aufgaben versehenen Verwendung) zu betrauen. Eine Karenzierung ist eine Freistellung vom Dienst. Daraus folgt, daß die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland noch nicht verhalten war, dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz zuzuweisen.

3) Aus den dargestellten dienstrechtlichen Gegebenheiten des Antragstellers folgt, daß dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof jedenfalls in seinen rechtlich geschützten Interessen noch keinesfalls aktuell beeinträchtigt sein konnte, weil erst nach der Zuweisung einer neuen Verwendung - die durch die angefochtenen Bestimmungen nicht bewirkt wird - beurteilt werden kann, ob eine Verschlechterung seiner Rechtsposition eingetreten ist. Es erscheint jedenfalls nicht denkunmöglich, daß dem Antragsteller nach Beendigung seiner Karenzierung mit Wirkung seines neuerlichen Dienstantrittes eine seiner bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige, dem Laufbahnwert eines Dienststellenleiters entsprechende Verwendung oder sogar eine höherwertigere Verwendung zugewiesen werden könnte. Auch der Antragsteller scheint das zuzugeben, wenn er in Punkt 3.) b) der Beschwerde behauptet, daß er "mit diesen Vorteilen - jedenfalls von vornherein - nicht rechnen" könne. Die drei Worte in Parenthese legen es nahe, daß auch der Antragsteller eine Verschlechterung seiner Rechtsposition nicht glaubhaft machen kann.

Ebenso könnte erst zum Zeitpunkt des neuerlichen Dienstantrittes nach Beendigung der Karenzierung beurteilt werden, ob - für den Fall, daß tatsächlich keine Zuweisung zu einer Verwendung erfolgt - die Abberufung des Antragstellers von seiner bisherigen Verwendung eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs3 BDG 1979 darstellt.

Der Antragsteller könnte daher überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich nach Beendigung seiner Karenzierung - die Feststellung seiner Schlechterstellung begehren und in weiterer Folge den ihm zumutbaren Rechtsweg zur Abwehr eines - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs beschreiten.

4) Doch selbst wenn anzunehmen wäre, daß im vorliegenden Fall dem Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof eine Verwendung zuzuweisen gewesen wäre, ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß §40 Abs3 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten. Gemäß §38 Abs5 BDG 1979 ist eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

Der Antragsteller hätte diesfalls seinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Bescheides geltend machen müssen, was bislang unterblieb. Daraus folgt, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof jedenfalls in seinen rechtlich geschützten Interessen keinesfalls unmittelbar beeinträchtigt sein konnte, weil ihm ein zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs offen steht.

Der Antragsteller hat in diesem Sinne tatsächlich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, daß die ihn betreffende Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Vorschriften des §38 Abs5 BDG 1979 unzulässig war, am 9. Oktober 1991 an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtet (vgl. die Beilage). Dazu ist zu bemerken, daß die den Antragsteller "betreffende Personalmaßnahme" offensichtlich nur darin bestehen konnte, daß er in einen anderen Planstellenbereich übergeleitet wurde. Die beantragte Feststellung wurde bisher noch nicht erledigt.

In diesem Zusammenhang wäre im übrigen selbst eine allfällige Aussichtslosigkeit dieser Beschwerde für die Frage der Antragslegitimation im Gesetzesprüfungsverfahren ohne Belang:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur Antragslegitimation gemäß Art140 B-VG bedeutet der Umstand, daß der Antragsteller im Administrativverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätte, keineswegs, daß ihm dieser Weg deswegen unzumutbar wäre (vgl. VfSlg. 9394/1982, 12874/1991).

5) Es ist überhaupt darauf hinzuweisen, daß §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes nicht die Wirkungen hatte, die ihm vom Antragsteller unterstellt werden, sodaß es auch nicht zu den behaupteten Verletzungen der Rechte des Antragstellers und damit auch nicht zu den behaupteten unmittelbaren Beeeinträchtigungen kommen konnte:

a) Vor und nach dem Inkrafttreten der Novelle

BGBl. Nr. 344/1991 war der Antragsteller bei einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministerium für Finanzen tätig. Das angefochtene Gesetz hat daher in dieser Hinsicht an seiner Rechtsposition nichts geändert.

b) Die frühere Leitungsfunktion des Antragstellers wird durch §57 Abs1 leg.cit. als solche nicht berührt. Diese Bestimmung enthält nämlich keinerlei Anordnungen über die Zuweisung von Arbeitsplätzen oder deren Bewertung.

c) Das angefochtene Gesetz selbst hatte keinen Einfluß auf die Verwendungszulage des Antragstellers gemäß §30a Abs1 Z2 und 3 des Gehaltsgesetzes. Vielmehr wurde diese - wie der Antragsteller ausführt - durch einen Bescheid aberkannt.

d) In Pkt. 3.) d) des Antrages spricht der Antragsteller selbst davon, daß es bloß eine "nachteilige Auswirkung des angefochtenen Gesetzes" ist, daß ihm gewisse prozessuale Rechte nicht zustanden, womit er selbst zugibt, daß es sich hiebei - wenn überhaupt - nur um eine Reflexwirkung handeln kann, daß aber §57 leg.cit. keinen Einfluß auf prozessuale Rechte hat.

6) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der den §59 Abs2 des Glücksspielgesetzes betreffende Teil des Antrages schon deshalb unzulässig ist, weil nur ",57" in dieser Bestimmung präjudiziell wäre. Die Aufhebung nur dieser Wendung in §59 Abs2 wäre nämlich für das vom Antragsteller verfolgte Ziel ausreichend."

b) In der Sache führt die Bundesregierung aus:

"Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz

1) Der Antragsteller sieht den Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Abberufung und Zuweisung zu einer neuen Dienststelle ohne Zuweisung einer neuen Verwendung insofern abweichend vom allgemeinen Regelungssystem des BDG 1979 normiert, als der durch das BDG 1979 vorgegebene Standard an Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutzbestimmungen umgangen werde.

Gemäß Art77 Abs1 B-VG sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen. Der einfache Gesetzgeber hat mit §5 Abs1 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl. Nr. 620/1989, normiert, daß die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung obliegt, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird. Im Hinblick auf die erfolgte Übertragung dieser Rechte an andere Rechtsträger war die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kurze Zeit nach Inkrafttreten der Stammfassung des oben angeführten Bundesgesetzes nur mehr in der Hoheitsverwaltung tätig.

Der von der Glücksspielmonopolverwaltung nach den erfolgten Aufgabenübertragungen zu besorgende behördliche Aufgabenbereich hätte eine weitere Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes einer Dienststelle nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollten die unentbehrlichen Kontrollaufgaben und die abgabenrechtlichen Aufgaben aus verwaltungsökonomischen Gründen - insbesondere um Synergieeffekte zu lukrieren - anderen Dienststellen des Finanzressorts und öffentlichen Notaren übertragen werden (vgl. hiezu die Erläuterungen zur RV 69 BlgNR 18. GP. und AB 141 BlgNR

18. GP).

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die durch den Entfall des §5 leg.cit. bewirkte Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Auch der Antragsteller hat keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung der Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung vorgebracht.

2) Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Falle der von ihm vorzunehmenden Auflösung einer Dienststelle zu bestimmen, was in planstellenmäßiger Hinsicht mit dem Personal der aufzulösenden Dienststelle zu geschehen hat. Der in §57 Abs1 der angefochtenen Gesetzesbestimmung getroffenen Anordnung des einfachen Gesetzgebers, daß das Personal in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übergeleitet wird, können keine gleichheitswidrigen Bedenken entgegengehalten werden.

Die vom Antragsteller behauptete "gleichheitswidrige Schlechterstellung", weil ihm mit den angefochtenen Bestimmungen "jede Möglichkeit genommen (wurde), die in den §§38 und 40 BDG 1979 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen", liegt schon deshalb nicht vor, weil der im Punkt I. der Stellungnahme angeführte, im BDG 1979 begründete und zumutbare Rechtsweg durch die angefochtenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen wurde.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Schlechterstellung durch Zuweisung der Bediensteten der aufgelassenen Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zu einer anderen Dienststelle unmittelbar durch Gesetz - und nicht im Wege eines Verwaltungsverfahrens - ist darauf hinzuweisen, daß die Dazwischenschaltung eines Verwaltungsverfahrens die Rechtsstellung dieser Bediensteten nicht hätte verbessern können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich bei Versetzungen, wenn sie infolge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung - z.B. Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beamten - erforderlich waren, ein "wichtiges dienstliches Interesse" vor, das gemäß §38 Abs2 des BDG 1979 die Zulässigkeit einer Versetzung von Amts wegen begründet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1977, Zl. 2924/76 sowie vom 17. März 1977, Zl. 2905/76 und Zl. 2909/176).

Dies gilt auch dann, wenn eine sachlich begründete Änderung der Organisation der staatlichen Verwaltung bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion überhaupt nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1978, Zl. 2680/77).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt das objektive Vorliegen eines solchen "wichtigen dienstlichen Interesses" für eine Versetzung nach §38 Abs2 BDG 1979 die im §40 Abs2 BDG 1979 bei der Verwendungsänderung vorgesehene Überprüfung des gleichen Kriteriums (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0162). In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte daher auch die Dazwischenschaltung eines Verwaltungsverfahrens zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen können.

Weiters meint der Antragsteller, der Sitz der Gleichheitswidrigkeit liege auch darin, daß die angefochtenen Bestimmungen gleiche Sachverhalte im Vergleich zu den Novellen zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl. Nr. 45/1991, unzulässigerweise ungleich behandeln. Die zitierten Novellen würden anordnen, daß die Übernahme der von den Organisationsänderungen betroffenen Bediensteten mit Bescheid festzustellen ist und daß den derart übernommenen bzw. zugewiesenen Bediensteten - soferne nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen - eine Verwendung zuzuweisen ist, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

Hiezu ist zu bemerken, daß es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Spielraumes freisteht, die Überleitung des Personals von aufzulassenden Dienststellen zu einem anderen Planstellen-, Dienststellen- und Verwendungsbereich entweder selbst im Gesetz vorzunehmen oder diese Überleitung einem Verwaltungsakt vorzubehalten. Mit der angefochtenen Regelung hat der Gesetzgeber die Überleitung in eine neue Verwendung durch Verwaltungsakt nicht vereitelt, sodaß diesbezüglichen Argumenten der Boden entzogen ist. Die angefochtenen Regelungen lassen §40 in Verbindung mit §38 BDG 1979 unberührt. §38 Abs2 BDG 1979 entspricht im wesentlichen den als Vergleich herangezogenen Anordnungen in den zitierten Novellen zum Bundesministeriengesetz 1986. Eine Ungleichbehandlung ist also nicht gegeben.

4) Zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf die Rückwirkung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:

Der Antagsteller stützt sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Versetzung eines Beamten ein rechtsbegründender Verwaltungsakt sei, dem keine rückwirkende Kraft zukomme. Da Versetzungen nicht mit Wirkung eines Tages verfügt werden dürfen, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, würden die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine unsachliche Differenzierung vornehmen.

Das B-VG enthält - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze abgesehen - kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze (vgl. u. a. VfSlg. 2009/1950, 5051/1965, 5411/1966).

Die Bundesregierung verkennt nicht, daß in besonderen Fällen die Rückwirkung eines Gesetzes gleichheitswidrig sein kann, insbesondere wenn damit eine vertrauensverletzende Wirkung verbunden ist.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 12241/1989) kommt für die Beurteilung einer rückwirkenden gesetzlichen Regelung dem Vertrauensschutz besondere Relevanz zu und können rückwirkende gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Daher ist es für die Beurteilung der Gleichheitskonformität insbesondere von Bedeutung, ob Normunterworfene durch einen Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten.

Die Bundesregierung verweist auf die in Punkt I. enthaltenen Ausführungen, die darlegen, daß durch die Auflösung einer Dienststelle und die Zuweisung des Personals zu einer neuen Dienststelle allein noch keine Verschlechterung in der Rechtsposition des Personals eintritt, insbesondere damit noch keine Verschlechterung in der Laufbahn der Betroffenen verknüpft ist. Auch kann kein Rechtsunterworfener darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber eine einmal für eine bestimmte Aufgabenerfüllung gewählte Organisationsform für immer beibehält bzw. die Aufgabe selbst als eine von der Verwaltung zu besorgende erachtet.

Zu den Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf

die Verfahrensgarantien gemäß Art6 MRK

Der Antragsteller behauptet, daß durch das angefochtene Gesetz, das über seine "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Art6 Abs1 MRK eine bindende und unmittelbar wirksame Absprache getroffen habe, die Verfahrensgarantien des Art6 MRK verletzt werden.

Nach Art6 Abs1 der im Verfassungsrang stehenden EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ("tribunal"), das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights and obligations") oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage ("criminal charge") zu entscheiden hat.

In Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 2. Juli 1993, G226/92-7, zu §30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist davon auszugehen, daß die durch die gesetzliche Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bewirkte Auflösung deren Planstellenbereiches und die damit verbundene Abberufung des Personals eine administrative Maßnahme darstellt. Diese öffentlich-rechtliche Verfügung ist weder eine strafrechtliche Anklage noch betrifft sie ein "civil right" im Sinne des Art6 Abs1 MRK.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem oben zitierten Erkenntnis aus, daß

'der Begriff der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen als Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts im Zusammenhang mit dessen sonstigen Grundsätzen verstanden und ausgelegt werden (muß). So ist die Versagung einer Baubewilligung ungeachtet des damit verbundenen (hoheitlichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht selbst keine Entscheidung über ein civil right. Das mit dem Eigentum gewährte Recht, mit Grund und Boden nach Willkür zu schalten (§354 ABGB), wird durch die Versagung einer Baugenehmigung aber nicht weniger berührt als das Recht, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit mit jedermann Arbeitsverträge abzuschließen, durch die Untersagung der Beschäftigung von Ausländern. In beiden Fällen sind die zivilrechtlichen Auswirkungen indessen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens. Das Gleiche gilt für den Entzug einer Apothekerkonzession (VfSlg. 11937/1988) oder das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit an einem bestimmten Standort (VfSlg. 12384/1990). ..... Es handelt sich gerade nicht um eine Entscheidung über den persönlichen Status eines Bürgers im allgemeinen, sondern ist eine Maßnahme zur Verfolgung eines ganz bestimmten Verwaltungszwecks, die ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt ...'.

Auch kann die Bundesregierung keine Parallele zu dem im oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zitierten Fall des §8 Abs2 Behinderteneinstellungsgesetzes (G272/91 u.a. vom 11. Dezember 1991) erkennen, in dem es sich 'um die Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Abwägung der beiderseitigen Interessen gehandelt (hat), sodaß - wie der Gerichtshof betonte - der Eingriff in die zivilrechtliche Beziehung nicht bloß die (sekundäre) Folge einer (primär) auf die Verhinderung eines durch diese Beziehung nur vorbereiteten oder näher geregelten Verhaltens gerichteten Maßnahme darstellte, sondern als Entscheidung über ein 'civil right' anzusehen war.'

Im übrigen scheint der Antragsteller das Wesen des Rechtsschutzes zu verkennen: dieser soll gesetzeskonforme Behördenentscheidungen gewährleisten und Willkür ausschalten. Maßstab für die Richtigkeit einer Entscheidung ist dabei immer das Gesetz. Einen Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber räumt nur Art140 Abs1 B-VG ein. Dieser wird durch die angefochtenen Bestimmungen weder berührt noch beschränkt.

Zu den Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf

das Prinzip der Gewaltentrennung

Der Antragsteller behauptet, es handle sich bei den angefochtenen Gesetzesbestimmungen um ein Individualgesetz, weil darin die Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen, insbesondere seine Rechtsverhältnisse, abschließend geregelt würden.

Zunächst weist die Bundesregierung auf ihre oben angeführten Ausführungen hin, die darlegen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen eben nicht die Rechtsverhältnisse einer bestimmten Einzelperson abschließend regeln und daher schon begrifflich kein "Individualgesetz" sein können. Diesbezügliche Argumente des Antragstellers dürften auf einem Mißverständnis beruhen.

Zu bemerken ist, daß der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Prüfung des Verstaatlichungsgesetzes in seinem Erkenntnis VfSlg. 3118/1956 die Zulässigkeit von Individualgesetzen ausgesprochen hat (vgl. auch VfSlg. 6697/1972).

Zu den Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Rechtes

auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Der Antragsteller behauptet, in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil der Gesetzgeber in einer konkreten, von der zuständigen Verwaltungs-(Dienst-)behörde in Form eines Bescheides durchzuführenden Dienstrechtsangelegenheit tätig geworden ist.

Zunächst ist zu bemerken, daß der Antragsteller zur Unterstützung seiner Argumente auf Judikate des Verfassungsgerichtshofs verweist, die nach Auffassung der Bundesregierung geradezu in die gegenteilige Richtung weisen.

Im Erkenntnis VfSlg. 9421/1982 führt der Verfassungsgerichtshof (ähnlich wie im Erkenntnis VfSlg. 9797/1983) nämlich aus, daß

'für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht (kommt)... Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim VfGH ... noch beim VwGH ... anfechten ...'

Aus der Vorgangsweise des Antragstellers ist deutlich zu erkennen, daß dieser zwischen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuweisung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zu einer neuen Dienststelle und dem Verwaltungsakt der Zuweisung einer Verwendung nicht unterscheidend unrichtige Schlußfolgerungen zieht.

Verfassungsrechtlich bedenklich wäre hingegen eine einfachgesetzliche Regelung dann, wenn sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter letztlich leerlaufen ließe, weil sie die Parteistellung der von der Vollziehung betroffenen Personen ausschließt (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 1413). Gerade davon kann im Antragsfall keine Rede sein, weil der Gesetzgeber eben nicht das Ordnungssystem des BDG 1979, das einen effektiven Rechtsschutz gegen Willkürakte der Verwaltung bei Verwendungsänderungen gewährt, verlassen hat."

6. Der Antragsteller hat in einer Replik auf die Äußerung der Bundesregierung seinen Standpunkt erläutert und bekräftigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den (Individual-)Antrag erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Personen berührt und - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Zudem ist es notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung steht (s. zB VfSlg 12750/1991 mwH).

2. a) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung war gemäß §5 Abs3 des Glücksspielgesetzes in seiner Stammfassung dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet. Sie war eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1067 BlgNR 17. GP, S. 15). Der angefochtene §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes bewirkt für den Antragsteller unmittelbar - also ohne daß es dazu der Erlassung eines diese Bestimmung konkretisierenden Bescheides bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre - den Verlust seiner Funktion als Leiter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung und seine Zuweisung zur Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung. Die Bestimmung entfaltet eine der Versetzung iS des §38 Abs1 BDG 1979, aber auch der ("qualifizierten") Verwendungsänderung iS des §40 Abs3 BDG 1979 gleichkommende Wirkung und greift somit - gleich wie jede dieser Maßnahmen eine rechtlich geschützte und mit rechtlichen Mitteln zu verteidigende Sphäre des Beamten berührt - in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Von diesem Eingriff in seine Rechtssphäre ist der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen: Er übte zwar die Funktion des Leiters der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung nicht aus, da ihm ein Karenzurlaub iS des §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 id maßgebenden Fassung, gewährt worden war. Gleichwohl bewirkte §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes sogleich mit seinem Inkrafttreten für den Antragsteller den Verlust dieser Funktion und seine Zuweisung zur Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

b) Ein anderer Weg, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Insbesondere kann sein an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die (durch §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes unmittelbar getroffene) "Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Vorschriften des §38 Abs5 BDG 1979 unzulässig war", nicht als ein solcher Weg angesehen werden, weil - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Antrages - der einzige Zweck eines solchen Feststellungsbescheides darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen die bekämpften gesetzlichen Bestimmungen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. In einem solchen Fall aber ist die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art140 Abs1 B-VG nicht ausgeschlossen (s. etwa VfSlg. 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

B. In der Sache:

1. a) Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (s. zB VfSlg. 11369/1987 mwH). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (s. zB VfSlg. 7973/1976 mwH). Bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten ist dem Gesetzgeber, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Spielraum offen gelassen (s. hinsichtlich des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten etwa VfSlg. 9607/1983, 11193/1986, 12154/1989). Der Gesetzgeber hat freilich auch in diesem Bereich das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot (s. etwa VfSlg. 8457/1978, 8726/1980, 9520/1982) zu beachten.

b) aa) Nach dem Antragsvorbringen ist die Gleichheitswidrigkeit des §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes zum einen darin gelegen, daß durch diese Gesetzesbestimmung die (öffentlich-rechtlichen) Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung - somit auch der Antragsteller - ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt wurden als alle übrigen Bundesbeamten: Während die von Amts wegen verfügte Versetzung von Bundesbeamten (in bestimmten Fällen gemäß §40 BDG 1979 auch die bloße Änderung ihrer Verwendung) nach §38 BDG 1979 nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Durchführung eines näher geregelten Verfahrens mit (anfechtbarem) Bescheid erfolgen könne, sei die - einer Versetzung gleichzuhaltende und im Fall des Antragstellers mit einer Abberufung von der bisherigen Verwendung verbundene - Zuweisung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zum Personalstand der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Umgehung dieser Schutzbestimmungen unmittelbar durch Gesetz erfolgt.

bb) Des weiteren ist §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes nach dem Antragsvorbringen aber auch insofern gleichheitswidrig, als durch diese Bestimmung vergleichbare Sachverhalte ohne gerechtfertigten Grund anders behandelt wurden als in den durch die Novellen BGBl. 78/1987 und 45/1991 zum Bundesministeriengesetz 1986 geregelten Fällen: Während jene Gesetze "anläßlich der Neuschaffung bzw. Zusammenlegung von Bundesministerien" für die von der Organisationsänderung betroffenen Beamten die bescheidmäßige Feststellung vorgesehen hätten, welche Beamten einem bestimmten Planstellenbereich zuzuordnen sind, und während zudem ausdrücklich angeordnet war, daß den in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine ihrer bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen ist, lasse §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes derartige Regelungen vermissen.

cc) Nach dem Antragsvorbringen fällt dem §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes (dessen rückwirkende Inkraftsetzung sich aus seiner Zitierung in §59 Abs2 ergibt) eine Gleichheitswidrigkeit schließlich insofern zur Last, als er die Wirksamkeit der Zuweisung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung zum Personalstand der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland rückwirkend mit 1. April 1991 festlegt, während einer iS des §38 Abs5 BDG 1979 mit Bescheid verfügten Versetzung eines Beamten keine rückwirkende Kraft zukommt (Hinweis auf VwGH 6.2.1989, 87/12/0144, und 15.1.1990, 89/12/0117).

c) aa) Die unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes vorgetragenen Bedenken gegen die angegriffene Regelung sind nicht begründet.

Mit der Auflösung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung - gegen die Sachlichkeit dieser Maßnahme wurden keine Bedenken vorgebracht - lag, worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist, ein "wichtiges dienstliches Interesse" vor, das iS des §38 Abs2 BDG 1979 die Versetzung der bei dieser Dienststelle verwendeten Bundesbeamten rechtfertigte. Die durch organisatorische Änderungen notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beamten begründet nämlich schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle (so etwa VwGH 19.3.1990, 89/12/0208-0215). Die Zuweisung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung an andere Dienststellen war demnach unvermeidlich und hätte gegebenenfalls durch Versetzung mit Bescheid gemäß §38 Abs5 BDG 1979 erfolgen müssen. Zumal da die Zuweisung ausnahmslos aller Bediensteter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung an eine einzige Dienststelle erfolgte, diente es der Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, daß dies durch den Gesetzgeber selbst geschah. Die Ausschaltung eines vermeidbaren unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes aber ist ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers (s. etwa VfSlg. 8696/1979 mwH).

bb) Daß der Gesetzgeber bei der Zuweisung der Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung an eine andere Dienststelle zum Unterschied von den mit den Bundesgesetzen BGBl. 78/1987 und 45/1991 getroffenen Regelungen davon absah, eine bescheidmäßige Zuweisung der einzelnen Beamten vorzusehen, ist im Hinblick auf die im Bereich des Tatsächlichen bestehenden Unterschiede sachlich gerechtfertigt: War es im Fall der eben zitierten bundesgesetzlichen Regelungen erforderlich, die Bediensteten unter Berücksichtigung bestimmter, im Einzelfall zu prüfender Kriterien verschiedenen Dienststellen zuzuweisen, so erfolgte durch §57 Abs1 des Glücksspielgesetzes die Zuweisung sämtlicher Bediensteter der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung an eine einzige Dienststelle, sodaß es für diese Zuweisung keinerlei weiterer Ermittlungen bedurfte.

cc) Auch die rückwirkende Vornahme dieser Zuweisung erweist sich unter dem im Antrag aufgeworfenen Aspekt des Gleichheitssatzes als unbedenklich: Die vom Antragsteller zutreffend hervorgehobene Unzulässigkeit einer rückwirkenden bescheidmäßigen Versetzung ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. etwa VwGH 19.3.1990, 89/12/0208-0215). Wenn der Gesetzgeber die Wirksamkeit der von ihm selbst vorgenommenen, wegen Auflösung einer Dienststelle unvermeidlichen Zuweisung ihrer Bediensteten an eine andere Dienststelle auf einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt verlegte, so kann diese mit drei Monaten verhältnismäßig eng begrenzte, nur der Kompensation eines verspäteten Tät

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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