TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/15 B169/82

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Veröffentlicht am 15.06.1982
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
B-VG Art131a
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Weisung
AVG §56
BDG 1979 §38 Abs5
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §40 Abs3
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

BDG 1979; bloßer schriftlicher Dienstbefehl betreffend eine Verwendungsänderung - kein Bescheidcharakter

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Aus der Geschäfts- und Personaleinteilungsübersicht dieses Bundesministeriums mit dem Stand vom 1. Feber 1982 ergibt sich, daß er a) als Stellvertreter des Leiters der Sektion III (Wirtschafts- und Handelspolitik), b) als Leiter der Gruppe B dieser Sektion - bestehend aus den Abteilungen III B 4 (Durchführung des Marktordnungsgesetzes hinsichtlich Brotgetreide und Mahlerzeugnissen usw.), III B 5 (Viehabsatz und Viehverkehr usw.) und III B 6 (Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes usw.) - und schließlich1.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Aus der Geschäfts- und Personaleinteilungsübersicht dieses Bundesministeriums mit dem Stand vom 1. Feber 1982 ergibt sich, daß er a) als Stellvertreter des Leiters der Sektion römisch drei (Wirtschafts- und Handelspolitik), b) als Leiter der Gruppe B dieser Sektion - bestehend aus den Abteilungen römisch drei B 4 (Durchführung des Marktordnungsgesetzes hinsichtlich Brotgetreide und Mahlerzeugnissen usw.), römisch drei B 5 (Viehabsatz und Viehverkehr usw.) und römisch drei B 6 (Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes usw.) - und schließlich

c) als Leiter der erwähnten Abteilung III B 4 verwendet wird.c) als Leiter der erwähnten Abteilung römisch drei B 4 verwendet wird.

1.1.2. Am 16. Feber 1982 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Z 101377/01-Pr 6/82 eine an Dr. H. St. adressierte Erledigung folgenden Wortlauts:1.1.2. Am 16. Feber 1982 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Ziffer 101377 /, 01 -, P, r, 6/82 eine an Dr. H. St. adressierte Erledigung folgenden Wortlauts:

"Im Interesse eines besseren Zusammenwirkens der im Rahmen der Sektion III mit Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Marktordnung befaßten Abteilungen und zwecks verstärkter Wahrnehmung der dabei der Gruppe III B zukommenden Aufgaben berufe ich Sie mit sofortiger Wirksamkeit von Ihrer Funktion als Leiter der Abteilung III B 4 ab. Ich nehme weiters in Aussicht, die mit den wirtschafts- und handelspolitischen Angelegenheiten des Milch-, Molkerei- und Käsereiwesens befaßte Abteilung III 10 der von Ihnen geleiteten Gruppe zu unterstellen. In Ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters der Sektion III tritt durch diese Personalmaßnahme keine Änderung ein.""Im Interesse eines besseren Zusammenwirkens der im Rahmen der Sektion römisch drei mit Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Marktordnung befaßten Abteilungen und zwecks verstärkter Wahrnehmung der dabei der Gruppe römisch drei B zukommenden Aufgaben berufe ich Sie mit sofortiger Wirksamkeit von Ihrer Funktion als Leiter der Abteilung römisch drei B 4 ab. Ich nehme weiters in Aussicht, die mit den wirtschafts- und handelspolitischen Angelegenheiten des Milch-, Molkerei- und Käsereiwesens befaßte Abteilung römisch drei 10 der von Ihnen geleiteten Gruppe zu unterstellen. In Ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters der Sektion römisch drei tritt durch diese Personalmaßnahme keine Änderung ein."

1.2.1. Dr. H. St. wendete sich mit der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen diese - von ihm als Bescheid bezeichnete - Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft an den VfGH; er behauptete in seiner Beschwerdeschrift die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

1.2.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Da vor dem VfGH mit Beschwerde nach Art144 Abs1 Satz 1 B-VG nur verwaltungsbehördliche Bescheide bekämpft werden können, war zunächst zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß der angefochtene Verwaltungsakt Bescheidqualität besitze.

2.1.2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund sind gemäß §1 Abs1 DVG die Bestimmungen des AVG 1950 mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden gelten daher im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG 1950. Nach geltendem Bundesdienstrecht ist eine Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung (Verwendungsänderung) - von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (§40 Abs4 und §41 BDG 1979) abgesehen - einer Versetzung gleichzuhalten, "wenn 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf" (§40 Abs2 BDG 1979). Gleichzuhalten einer Versetzung ist ferner gemäß §40 Abs3 BDG 1979 "die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung". Solche als Versetzungen gewertete Verwendungsänderungen sind gemäß §38 Abs5 BDG 1979 wie Versetzungen selbst - mit Bescheid zu verfügen (s. auch VfSlg. 9294/1981). In allen übrigen Fällen hat die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht im Weg eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (vgl. auch VfSlg. 3436/1958, 4737/1964, 5946/1969).2.1.2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund sind gemäß §1 Abs1 DVG die Bestimmungen des AVG 1950 mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden gelten daher im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG 1950. Nach geltendem Bundesdienstrecht ist eine Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung (Verwendungsänderung) - von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (§40 Abs4 und §41 BDG 1979) abgesehen - einer Versetzung gleichzuhalten, "wenn 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf" (§40 Abs2 BDG 1979). Gleichzuhalten einer Versetzung ist ferner gemäß §40 Abs3 BDG 1979 "die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung". Solche als Versetzungen gewertete Verwendungsänderungen sind gemäß §38 Abs5 BDG 1979 wie Versetzungen selbst - mit Bescheid zu verfügen (s. auch VfSlg. 9294/1981). In allen übrigen Fällen hat die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht im Weg eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen vergleiche auch VfSlg. 3436/1958, 4737/1964, 5946/1969).

Demgemäß kommt für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht (s. Beschluß des VwGH vom 29. 3. 1982 Z 82/12/0029, 0030):Demgemäß kommt für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht (s. Beschluß des VwGH vom 29. 3. 1982 Ziffer 82 /, 12 /, 0029,, 0030):

Der angefochtene Verwaltungsakt ist nun weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist objektiv in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Dienstbehörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte (dazu: zB VfSlg. 8560/1979). Dementsprechend handelt es sich hier iS der einleitenden Rechtsausführungen nicht um einen Bescheid, sondern um einen bloßen schriftlichen Dienstbefehl, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist.

2.1.3. Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim VfGH mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG noch beim VwGH mit Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG oder Art131a B-VG anfechten (zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeführung nach Art131a B-VG vgl. VwGH 14. 4. 1980 Z 2023/78 und 972/80).2.1.3. Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim VfGH mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG noch beim VwGH mit Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG oder Art131a B-VG anfechten (zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeführung nach Art131a B-VG vergleiche VwGH 14. 4. 1980 Ziffer 2023 /, 78 und 972 /, 80).

2.2. Die Beschwerde war infolgedessen als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Dienstrecht, Dienstauftrag, Verwendungsänderung (Dienstrecht), VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B169.1982

Dokumentnummer

JFT_10179385_82B00169_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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